Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 2 vom 23.1.2009 Seite 15 bis 28

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen sowie den Ausbildungsberufen Wasserbauer/Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PO UTW); Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen sowie den Ausbildungsberufen Wasserbauer/Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PO UTW); Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen
in den Umwelttechnischen Berufen sowie
den Ausbildungsberufen
Wasserbauer/Wasserbauerin und
Fachkraft für Wasserwirtschaft (PO UTW);
Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Vom 6. Januar 2009

 

Die Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Dezember 2008 wird hiermit bekannt gegeben.

 

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen
in den Umwelttechnischen Berufen
sowie den Ausbildungsberufen
Wasserbauer/Wasserbauerin und
Fachkraft für Wasserwirtschaft (PO UTW)

Vom 29. Dezember 2008

 

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644), geändert durch Artikel 183 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), in Verbindung mit § 47 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), und der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), erlässt die Bezirksregierung als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 18. Juni 2008 mit Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Prüfungsordnung:

 

Erster Teil:
Prüfungsausschüsse

 

§ 1
Errichtung

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf errichtet für die Abnahme der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse.

 

(2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

 

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

 

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

 

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

 

(3) Die Mitglieder werden von der Bezirksregierung Düsseldorf für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.

 

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

 

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

 

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bezirksregierung Düsseldorf insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

 

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

 

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

 

(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

 

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

 

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der Bezirksregierung Düsseldorf mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Bezirksregierung Düsseldorf, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

 

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

 

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

 

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

 

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

 

§ 5
Geschäftsführung

Die Bezirksregierung Düsseldorf regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

 

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

 

Zweiter Teil:
Vorbereitung der Prüfung

 

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die Bezirksregierung Düsseldorf setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

 

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Bezirksregierung Düsseldorf die Annahme des Antrags verweigern.

 

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

 

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

 

§ 9
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

 

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

 

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

 

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

 

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß §§ 9 und 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
a) im Fall des § 9
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang
- Bescheinigung über die Praktika
- ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

 

b) in den Fällen des § 10 Absatz 2
- Tätigkeitsnachweis und ggf. Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Lebenslauf
- ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

 

(3) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

 

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin / dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

 

(3) Die Zulassung kann von der Bezirksregierung Düsseldorf im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

 

Dritter Teil:
Durchführung der Prüfung

 

§ 13
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

 

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht.

 

§ 14
Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung.

 

(2) Soweit Fachliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in einen schriftlichen und praktischen Prüfungsteil.

 

§ 15
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.

 

§ 16
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

 

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss der Bezirksregierung Düsseldorf erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die Bezirksregierung Düsseldorf über die Übernahme entschieden hat.

 

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

 

§ 17
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

 

§ 18
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 23 Absatz 2 und 3 abgenommen.

 

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

 

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

 

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

 

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

 

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

 

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

 

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

 

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

 

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

 

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

 

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

 

Vierter Teil:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

 

§ 22
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;

 

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

 

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

 

Dieser Bewertungsschlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

 

(2) Aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung findet im Ausbildungsberuf Wasserbauer / Wasserbauerin abweichend zu Absatz 1 folgende Bewertung Anwendung:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut;

 

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 87,5 - 75 Punkte = Note 2 = gut;

 

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 75 - 62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend;

 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 62,5 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 25 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 25 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

 

Dieser Bewertungsschlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

 

§ 23
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.

 

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.

 

(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Bezirksregierung Düsseldorf. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

 

§ 24
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der Bezirksregierung Düsseldorf unverzüglich vorzulegen.

 

(2) Soweit fachliche Vorschriften nichts anderes regeln, ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 14 Absatz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

 

(3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz oder - im Falle seiner Abwesenheit - von einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

 

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt.

 

§ 25
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Bezirksregierung Düsseldorf ein Zeugnis.

 

(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

 

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

 

§ 26
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter und der Ausbildende von der Bezirksregierung Düsseldorf einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.

 

(2) Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.

 

Fünfter Teil:
Wiederholungsprüfung

 

§ 27
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

 

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 21 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

 

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

 

Sechster Teil:
Schlussbestimmungen

 

§ 28
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Bezirksregierung Düsseldorf sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

 

§ 29
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 24 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

 

§ 30
Prüfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gem. § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt.

 

§ 31
Inkrafttreten, Genehmigung, Außerkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Gleichzeitig treten die Prüfungsordnungen für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen (PO UT) vom 10. Februar 2006 (GV. NRW. S. 135) und im Ausbildungsberuf Wasserbauer / Wasserbauerin (PO WasBau) vom 3. Februar 1995 (GV. NRW. S. 154) außer Kraft.

 

Die Prüfungsordnung wurde am 6. Januar 2009 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigt. Diese Prüfungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 29. Dezember 2008

 

 

Der Regierungspräsident Düsseldorf

B ü s s o w

 

GV. NRW. 2009 S. 21