Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 3 vom 6.2.2009 Seite 29 bis 52
Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspiel-Satzung) |
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Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspiel-Satzung)
2251
Satzung
der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen
und Gewinnspiele (Gewinnspiel-Satzung)
Vom 12. Dezember 2008
Aufgrund von § 8
a i. V. m. mit § 46 Absatz 1 Satz 1 und § 58 Absatz 4 des Staatsvertrages über
Rundfunk und Telemedien (Rundfunksstaatsvertrag – RStV) hat die Landesanstalt
für Medien Nordrhein-Westfalen in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2008
beschlossen, übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende
Satzung zu erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese
Satzung gilt für Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die
Allgemeinheit gerichtet sind).
(2) Die
Regelungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, des Glücksspielstaatsvertrages, des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche
Regelungen bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Satzung ist
1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebotes,
der den Nutzerinnen und Nutzern im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den
Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder
Dienstleistungen, bietet.
2. eine
Gewinnspielsendung ein inhaltlich zusammenhängender, nicht durch andere
Programmelemente unterbrochener, zeitlich begrenzter Teil eines
Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots von mehr als 3 Minuten Länge,
einschließlich der Hinweise der §§ 10 und 11, bei dem die Durchführung eines
oder mehrerer Gewinnspiele, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen
Umfangs dieser Spiele, den Schwerpunkt darstellt.
3. die Teilnahme
an einem Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung der Versuch einer Nutzerin
oder eines Nutzers, unter Nutzung eines dafür geeigneten Kommunikationsweges
Kontakt zu dem Anbieter im Hinblick auf den Erhalt einer Gewinnmöglichkeit
aufzunehmen.
4. Unentgeltlich
im Sinne der Satzung sind auch Angebote, bei denen für die Nutzerinnen und
Nutzer bei telefonischem Kontakt maximal 0,14 €, für eine SMS maximal 0,20 €,
bei postalischem Kontakt die Kosten einer Postkarte pro Teilnahme anfallen.
§ 3
Jugendschutz
(1)
Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet
werden. Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen
nicht gestattet werden. Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine
Gewinne ausgeschüttet werden.
(2) Besonders
kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von
Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen
Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und
Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.
(3)
Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige
gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind
bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unzulässig.
(4) Für
unentgeltliche Angebote finden § 3 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Nummer 5 bis 7 sowie § 10 Absatz 2 keine
Anwendung.
§ 4
Ausschluss von der Teilnahme
Ein Ausschluss
von einzelnen Nutzerinnen oder Nutzern darf nur anhand abstrakt-genereller
Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.
§ 5
Transparenz
(1) Gewinnspiele
und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. Hierzu hat der Anbieter
im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf
seiner Website und – sofern vorhanden – im Fernsehtextangebot – zu
veröffentlichen.
(2) Für den Fall,
dass der Anbieter eines Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung eine Auswahl
unter den Nutzerinnen und Nutzern im Hinblick auf die Unterbreitung eines
Lösungsvorschlags vornimmt, hat der Anbieter den Einsatz des eingesetzten
Auswahlverfahrens, den Auswahlmechanismus selbst und/oder seiner Parameter zu
protokollieren. Für jeden Zeitpunkt des laufenden Spiels ist die Anzahl der
Nutzerinnen und Nutzer zu protokollieren und zu belegen.
(3) Bei
Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen,
dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer während der gesamten Dauer des
Gewinnspieles/der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die
grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der
Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip
unterworfen sind.
§ 6
Irreführungsverbot
(1) Aussagen
jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind,
insbesondere über die Spieldauer, den Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die
Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie
über die allgemeinen Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Auswahl der
Nutzerinnen und Nutzer, einschließlich der Möglichkeit, ausgewählt zu werden,
sind unzulässig. Die Vorspiegelung eines Zeitdrucks ist unzulässig.
(2) Eine
Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und
Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die Nutzerinnen und Nutzer nicht
tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. Bei der
telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine
Entgelte bei den Nutzerinnen und Nutzern abgerechnet werden.
§ 7
Manipulationsverbot
Veränderungen in
einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch
die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Nutzerinnen und
Nutzer oder fehlender Nutzerinnen und Nutzer oder Eingriffe in Nutzerinnen- und
Nutzerauswahl, Rätsellösung oder die Reduzierung des Gewinns sind unzulässig.
§ 8
Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor übermäßiger Teilnahme
(1) Die
Aufforderung zu wiederholter Teilnahme ist unzulässig.
(2) Es darf kein
besonderer Anreiz zu wiederholter Teilnahme gesetzt werden. Insbesondere
unzulässig sind:
1. der Vergleich zwischen Teilnahmeentgelt und Gewinnsumme,
2. Hinweise auf
erhöhte Gewinnmöglichkeiten bei Mehrfachteilnahme,
3. die
Darstellung des Gewinns als Lösung für persönliche Notsituationen.
(3)
Vergünstigungen, die einen Anreiz zur Mehrfachteilnahme darstellen, sind
unzulässig.
§ 9
Spielablauf, -gestaltung und -auflösung
(1) Die
Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richtet sich nach den verbindlichen
Teilnahmebedingungen.
(2) Die Lösung
eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der
technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein.
(3) Bei
Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein
zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur
enthalten sind.
(4) Der
ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den gem. § 5 verbindlichen
Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Ist die
Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte
Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort
eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.
(6) Ein
Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. Die Auflösung ist auf der
Website des Veranstalters und – soweit vorhanden – im Fernsehtext zu
veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf
des Spiels vorzuhalten. Die Auflösung hat vollständig und allgemein
verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. Sie muss genau
zuzuordnen und nachvollziehbar sein. Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss
zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der
Auflösung im Programm erfolgen. In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende
der Sendung erfolgen.
(7) Wird im
Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern
vorgenommen, so hat die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb
eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten zu erfolgen.
(8)
Gewinnspielsendungen dürfen höchstens eine Dauer von 3 Stunden haben.
§ 10
Informationspflichten
(1) Die
Nutzerinnen und Nutzer sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände
aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind.
Nach Maßgabe des § 11 ist hinzuweisen auf
1. das Teilnahmeentgelt,
2. den
Ausschluss Minderjähriger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2,
3. die Tatsache,
dass Gewinne gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht an Minderjährige, bzw. Minderjährige
unter 14 Jahre ausgeschüttet werden,
4. die
allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,
5. die Tatsache,
dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der Nutzerin oder des
Nutzers führt,
6. den
Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist,
7. die
Veröffentlichung der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6.
(2) Bei
Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich
etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu
Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. Hierbei ist insbesondere
genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der Nutzerinnen und -Nutzer erfolgt.
Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.
(3) In den
Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den
Jugendschutz gem. § 3 Absatz 1, den Ausschluss von der Teilnahme gem. § 4, die
konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der
Nutzerinnen und Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die
allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände,
die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter
Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens aus
Sicht der Nutzerinnen und Nutzer relevant sind, sowie auf etwaige
Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.
§ 11
Erfüllung der Informationspflichten während des Spielverlaufs
(1) Bei
Gewinnspielsendungen im Fernsehen sind die Informationspflichten gem. § 10 wie
folgt wahrzunehmen:
1. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind durch mündliche
Hinweise zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand sowie eine deutlich
lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu
erteilen. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 können auch alle fünf
Minuten durch deutlich lesbare Textlaufbänder mit einer Mindestdauer von zehn
Sekunden anstelle einer permanenten Bildschirmeinblendung erteilt werden.
2. Hinweise gem.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sind zu Beginn und in höchstens
30-minütigem Abstand mündlich zu erteilen. Zudem sind diese Hinweise während
des Spielverlaufs durch ein dauerhaft eingesetztes, deutlich lesbares
Textlaufband zu erteilen. Hierbei ist jeder Hinweis in höchstens zehnminütigem
Abstand zu berücksichtigen. Auf das Textlaufband ist ebenfalls mindestens alle
zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.
3. Hinweise gem.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 haben durch eine deutlich lesbare
Bildschirmeinblendung von mindestens 10 Sekunden Dauer zu erfolgen.
4. Die
Erläuterungen gem. § 10 Absatz 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen
zeitgleich für mindestens 30 Sekunden bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich
lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand
von 60 Minuten zu erfolgen.
(2) Bei
Gewinnspielen im Fernsehen, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet
werden, sind, jedes Mal wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird,
Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 mündlich zu erteilen, wenn
die Teilnahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird und durch
Bildschirmeinblendung, wenn dies durch Einblendung erfolgt. Im Rahmen der
Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6 Satz 5 haben Hinweise gem. § 10
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von
mindestens 10 Sekunden Dauer zu erfolgen.
(3) Bei
Gewinnspielsendungen im Hörfunk sind Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle fünfzehn Minuten zu erteilen.
Hinweise gem. § 10 Absatz 2 haben zumindest am Anfang jeder Sendung sowie
jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. Im Rahmen der Darstellung
der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6 Satz 5 haben Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz
2 Nummer 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 können durch eine kostenfreie Ansage unmittelbar vor der Teilnahme der
Nutzerin oder des Nutzers erfolgen.
(4) Bei
Gewinnspielen im Hörfunk, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet
werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird,
deutlich wahrnehmbare mündliche Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis
4 zu geben. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6 Satz 5
haben Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 deutlich wahrnehmbar zu
erfolgen.
(5) Soweit
Gewinnspiele in Telemedien im Hinblick auf den Spielablauf, die Ansprache der
Nutzerinnen und Nutzer und die Teilnahmemöglichkeiten in ihrer Gestaltung
Gewinnspielen bzw. Gewinnspielsendungen im Fernsehen gleichzusetzen sind,
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Bei
unentgeltlichen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen hat der Anbieter
abweichend von Absatz 1 bis 5 hinzuweisen
1. auf die Unentgeltlichkeit bzw. darauf, dass für die Teilnahme ausschließlich
ein Entgelt für die Übermittlung einer Nachricht erhoben wird,
2. auf die allgemeinen
Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme.
§ 12
Auskunfts- und Vorlagepflichten
(1) Anbieter von
Gewinnspielen/Gewinnspielsendungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde
jeweils auf Verlangen und in aktueller Fassung vorzulegen:
1. eine ausführliche Erläuterung etwaiger angewandter Verfahren zur Auswahl der
Nutzerinnen und Nutzer einschließlich etwaiger Varianten,
2. die
allgemeinen Teilnahmebedingungen unter Angabe ihrer Veröffentlichung,
3. etwaige
interne, die Veranstaltung der Sendung und die Durchführung der Spiele
betreffende Dienstanweisungen,
4. zur Prüfung
des technischen Auswahlmechanismus gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 technische
Protokolle über Funktion und konkrete Anwendung eines etwaigen
Auswahlmechanismus (wie beispielsweise Angaben zum Vorzählfaktor),
5. Belege über
das Nutzerinnen- und Nutzeraufkommen gem. § 5 Absatz 2 Satz 2,
6. einen
schriftliche Nachweis über tatsächliche Gewinner sowie über ausgezahlte
Gewinnsummen,
7. ausführliche
Lösungsskizzen einzelner Spiele sowie ggf. Referenzen,
8. Belege für
die Veröffentlichung von Spielauflösungen gem. § 9 Absatz 6 Satz 2.
(2) Der Anbieter
hat die betreffenden Daten drei Monate nach Durchführung des Gewinnspiels bzw.
Ausstrahlung der Gewinnspielsendung vorzuhalten. Telekommunikationsrechtliche
und datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten.
(3) Sofern sich
der Anbieter zur Durchführung eines Gewinnspieles/einer Gewinnspielsendung
Dritter bedient, sind diese entsprechend zu verpflichten.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Eine
Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
Rundfunkstaatsvertrags begeht, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit
einer Nutzerin oder eines Nutzers, bzw. die Minderjährigkeit unter 14 Jahren,
das Alter der Nutzerin oder des Nutzers nicht überprüft oder bei erwiesener
Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers, bzw. einer Minderjährigkeit
unter 14 Jahren, dessen weitere Teilnahme sowie die Gewinnsauszahlung nicht unterbindet,
2. entgegen § 8a
Absatz 1 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrags ein Gewinnspiel/eine
Gewinnspielsendung anbietet, für das/die insgesamt ein Entgelt von mehr als 50
Cent erhoben wird,
3. entgegen § 5
Absatz 1 Satz 2 nicht für die von ihm veranstalteten Gewinnspiele und
Gewinnspielsendungen verbindliche allgemeine Teilnahmebedingungen aufstellt
oder diese nicht veröffentlicht,
4. bei einem
technischen Auswahlverfahren entgegen § 5 Absatz 2 eine technische
Protokollierung des Ablaufs des Auswahlmechanismus nicht sicherstellt bzw. das
Nutzerinnen- und Nutzeraufkommen nicht protokolliert,
5. entgegen § 6
Absatz 1 falsche, irreführende oder widersprüchliche Angaben macht,
6. entgegen § 7
Eingriffe in ein laufendes Gewinnspiel oder eine laufende Gewinnspielsendung
vornimmt,
7. entgegen § 8
Nutzer nicht vor übermäßiger Teilnahme schützt,
8. bei
Durchführung und Gestaltung des Spiels gegen die Vorgaben des § 9 verstößt,
9. entgegen § 10
Absatz 3 in den Teilnahmebedingungen nicht auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz
gem. § 3 Absatz 1, den Ausschluss von der Teilnahme gem. § 4, die konkrete
Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der Nutzerinnen und
Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor) und die allgemeinen
Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns hinweist,
10. seine
Informationspflichten entgegen § 11 Absatz 1 bis 6 nicht erfüllt,
11. entgegen §
12 seinen Auskunfts- oder Vorlagepflichten nicht nachkommt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet
werden.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung
tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung in den amtlichen
Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben.
Düsseldorf, den
12. Dezember 2008
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Prof. Dr. Norbert S c h n e i d e r
GV. NRW. 2009 S. 49