Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 3 vom 6.2.2009 Seite 29 bis 52
Gesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes (Abrechnungsfondsgesetz – AFoG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes (Abrechnungsfondsgesetz – AFoG)
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Gesetz
zur Errichtung eines Fonds
für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds
des Bundes (Abrechnungsfondsgesetz – AFoG)
Vom 3. Februar 2009
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Errichtung
(1)
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Abrechnung
Finanzmarktstabilisierungsfonds“ ein Sondervermögen.
(2)
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 2
Zweck
(1)
Der Bund hat durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) einen Fonds
unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds“ errichtet. In § 13 FMStFG ist die Beteiligung der Länder an den finanziellen
Lasten geregelt, deren konkrete Höhe erst nach Abwicklung des Fonds ermittelt
werden kann. Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von
Mitteln zur Finanzierung der vom Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe von § 13
Absatz 2 und 3 FMStFG zu tragenden finanziellen
Lasten.
(2)
Die angesammelten Mittel werden dem Landeshaushalt zu gegebener Zeit zur
Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 FMStFG erwachsenden Verpflichtungen zur Verfügung gestellt.
(3)
Ein unmittelbarer Anspruch des Bundes und der Länder gegen das Sondervermögen
wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 3
Rechtsform
(1)
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das
Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2)
Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.
§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt
(1)
Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans erfolgen aus dem Landeshaushalt
Zuweisungen an das Sondervermögen.
(2)
Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig
bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht
ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.
(3)
Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den
Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.
§ 5
Verwaltung und Anlage der Mittel
(1)
Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das
Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren
Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine
Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist
zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem
Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.
(2)
Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien
Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel
zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen
Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage
der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge
in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig.
§ 6
Verwendung der Mittel
(1)
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 2
genannten Zweck verwendet werden.
(2)
Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den
Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.
§ 7
Wirtschaftsplan
Das
Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8
Jahresrechnung
(1)
Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine
Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der
Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2)
In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der
Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3)
Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
§ 9
Auflösung
Die
Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des
Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als
allgemeine Deckung zu.
§ 10
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2008 in Kraft.
Düsseldorf,
den 3. Februar 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r
t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m
e r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t
k e
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Andreas K
r a u t s c h e i d
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