Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 20.2.2009 Seite 53 bis 80

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2009 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2009)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1 zu § 2 Abs. 4 GFG 2009
Anlage2-4 zu § 8 Abs. 3 bis 4 und § 19 Abs. 2 Nr. 1
Anlage5-7 zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 3 und § 27 Abs. 3
 

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2009 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2009)

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die
Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2009
(Gemeindefinanzierungsgesetz
GFG 2009)

Vom 17. Februar 2009

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die
Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2009
(Gemeindefinanzierungsgesetz
GFG 2009)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Grundlagen

§ 1

Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

Teil 2
Steuerverbund

§ 2

Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

§ 3

Vorwegabzug

§ 4

Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

§ 5

Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 6

Aufteilung der Schlüsselmasse

§ 7

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 8

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

§ 9

Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

§ 10

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 11

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise

§ 12

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise

§ 13

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 14

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 15

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 16

Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden

§ 17

Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung (Schulpauschale/Bildungspauschale)

§ 18

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich (Sportpauschale)

§ 19

Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20

Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen

§ 21

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 22

Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans

Teil 4
Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 23

Kreisumlage

§ 24

Landschaftsumlage

§ 25

Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 26

Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 27

Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 28

Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 29

Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

§ 30

Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes

§ 31

Kürzungsermächtigung

Sechster Teil
Durchführungsvorschriften

§ 32

Durchführungsvorschriften

§ 33

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Anlagen

Anlage 1

Ableitung Finanzausgleichsmasse 2009

Anlage 2

Hauptansatzstaffel

Anlage 3

Schüleransatzstaffel

Anlage 4

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen (Kurortehilfe)

Anlage 5

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe)

Anlage 6

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften

Anlage 7

Anteile und Auszahlungstermine der Zuweisungen nach § 27 Abs. 3

Teil 1
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21) sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

Teil 2
Steuerverbund

§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23,0 vom Hundert (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Der Verbundsatz enthält 1,17 Prozentpunkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2009.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird
1. das ermittelte Ist-Aufkommen der Gemeinschaftsteuern insgesamt um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des 2. Abschnittes des Finanzausgleichsgesetzes und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 8 Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), im Verbundzeitraum erhöht oder vermindert;

2. das ermittelte Ist-Aufkommen der Umsatzsteuer um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ausgezahlten Betrag im Verbundzeitraum vermindert;

3. das ermittelte Ist-Aufkommen der Umsatzsteuer um den interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954) im Verbundzeitraum erhöht.

(3) Von der nach Absatz 1 und 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 166 200 000 EUR für Zuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände nach Maßgabe des Landeshaushalts abgezogen.

(4) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse gemäß den Absätzen 1 bis 3 und § 3 ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.

(5) Der sich aus der Regelung nach Absatz 1 Satz 2 ergebende Betrag wird auf Basis der finanziellen Belastung des Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2009, dem Anteil der Kommunen am Gesamtsteueraufkommen des Landes im Haushaltsjahr 2009 sowie dem von den Kommunen über erhöhte Gewerbesteuerumlagen nach § 6 Absatz 3 und 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetzes) vom 8. September 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 1 Achtes Änderungsgesetz vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626), und verminderter Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund 2009 bereits erbrachten Solidarbeitrag bis spätestens im übernächsten Haushaltsjahr abgerechnet.

§ 3
Vorwegabzug

Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2009 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen 2 900 000 EUR abgezogen.

§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, pauschale Zuweisungen für kommunale Investitionsmaßnahmen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.

§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Besonders berücksichtigt werden Belastungen,

1. die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,

2. die Gemeinden aufgrund hoher Soziallasten,

3. die Gemeinden durch Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen

entstehen.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.

§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse

Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 6 765 692 000 EUR zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf

1. die Schlüsselmasse für Gemeinden mit

5 309 827 000 EUR

2. die Schlüsselmasse für Kreise mit

791 970 000 EUR

3. die Schlüsselmasse für Landschaftsverbände mit

663 895 000 EUR.

§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

für die Gemeinden

(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 9).

(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die Zahl der Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2). Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 26 Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet (Schüleransatzstaffel - Anlage 3). Vor Anwendung dieses Hundertsatzes wird die Zahl

1. nicht integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen aller Schulformen, die in Ganztagsform beschult werden,

mit 1,5

2. integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform beschult werden,

mit 3,0

3. integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult werden,

mit 5,1

vervielfältigt. Der in den Gesamtansatz einfließende Schüleransatz beträgt 92 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.

Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) nach § 26 Absatz 5 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 3,9 multipliziert.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 26 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,15 multipliziert.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 26 Absatz 7.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 403;

2. bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 192;

3. bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 381;

4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

a) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs,

b) unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;

5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;

6. bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich das Ist-Aufkommen im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 26 Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Der in den Gesamtansatz einfließende Schüleransatz beträgt 163 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise

Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 41,37 vom Hundert vervielfältigt werden.

§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).

§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 24 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,05 vom Hundert vervielfältigt werden.

§ 16
Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 529 062 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden den Gemeinden 446 178 000 EUR für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 45 087 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 37 797 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl verteilt.

(5) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

§ 17
Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen
im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen
im Bereich der frühkindlichen Bildung (Schulpauschale/Bildungspauschale)

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 600 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel können im Rahmen des § 94 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Mittel bei der Durchführung von investiven Maßnahmen in kommunalen Kindertageseinrichtungen einzusetzen.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 26 Absatz 4 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelung in § 8 Absatz 4 Satz 5 findet entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 200 000 EUR, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 340 000 EUR und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 EUR gewährt wird.

§ 18
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden
zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich
(Sportpauschale)

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 50 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Sportstätten einzusetzen.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 26 Absatz 3.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 EUR gewährt wird.

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 28 484 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für
1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen, in Höhe von bis zu 6 643 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in Höhe von bis zu 4 228 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II Kurortnovellierungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), außer Betracht;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften in Höhe von bis zu 4 887 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung der Kosten, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), entstehen, in Höhe von 7 409 000 EUR; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;

5. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen sowie zur Abmilderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, in Höhe von 5 317 000 EUR.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20
Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen

(1) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 4 400 000 EUR.

(2) Aus den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln werden die Verwaltungskosten für Sonderzuständigkeiten voll, im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter anteilig erstattet.

Einzelheiten der Zuweisungen regelt das Finanzministerium.

(3) Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise und/oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen.

Wird von den beteiligten Gebietskörperschaften eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung. Bei der Entscheidung ist die Vereinbarung der Beteiligten zur Aufteilung der nicht gedeckten Verwaltungskosten zugrunde zu legen. Fehlt eine derartige Vereinbarung, ist für die Aufteilung das Verhältnis der Anzahl der Fälle maßgebend, die am Tag des Zuständigkeitswechsels bei den beteiligten Ausgleichsämtern unerledigt waren.

§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Satz 5, 6, 8, 10 und 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 8 Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), zusteht.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 575 000 000 EUR festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.

(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das Innenministerium.

§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden vom Innenministerium und Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.

Teil 4
Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 23
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der festgelegten Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage sind
1. die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden;

2. die festgesetzten Schlüsselzuweisungen (§ 7) der kreisangehörigen Gemeinden.

Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr 2009 hinaus bis zum Inkrafttreten des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das folgende Jahr.

§ 24
Landschaftsumlage

(1) Die Landschaftsumlage wird in Hundertsätzen der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Landschaftsumlage sind
1. die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisfreien Städte;

2. die festgesetzten Schlüsselzuweisungen (§ 7) der kreisfreien Städte;

3. die festgesetzten Umlagegrundlagen (§ 23 Absatz 1) und Schlüsselzuweisungen (§ 10) der Kreise.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 24 entsprechend.

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 26
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den folgenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 28 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (ehemals Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 28 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember 2007.

(4) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2007.

(5) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2007.

(6) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung von Abweichungen aufgrund der von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse früherer Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren nach § 28 findet keine Anwendung.

(7) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 9 wird auf den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 festgesetzt.

(8) Als Gebietsfläche im Sinne des § 16 Absatz 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2007 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

(9) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 zugrunde gelegt.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 5,48 EUR je Kubikmeter zugrunde gelegt.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des Innenministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen aus dem Jahre 2008 zugrunde gelegt.

(12) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

§ 27
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und
Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Einnahmekraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.

Das Innenministerium und das Finanzministerium können auch eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 16, die Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und die Sportpauschale nach § 18 werden zu den in Anlage 7 ausgewiesenen Terminen mit den dort festgesetzten Anteilen ausgezahlt.

(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 16, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2009 nicht vor dem ersten in Anlage 7 festgesetzten Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen festzusetzen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind.

Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.

(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2010 für Schlüsselzuweisungen, für pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen, für die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die Sportpauschale Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen zu den entsprechenden Terminen geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2010 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

§ 28
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag der Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

§ 29
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen
1. nach §§ 21 bis 27 GFG 2004/2005 regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;

2. nach § 28 GFG 2004/2005 und § 23 GFG 1992 regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit Innenministerium und Finanzministerium;

3. nach § 22 GFG 2001 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

§ 30
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) oder § 53 Absatz 1 Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) i. V. m. § 76 Gemeindeordnung verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 31
Kürzungsermächtigung

Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

Teil 6
Durchführungsvorschriften

§ 32
Durchführungsvorschriften

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 33
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zur Verkündung eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes.

Düsseldorf, den 17. Februar 2009

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für den
Minister für Bauen und Verkehr
insofern mit der Wahrnehmung
der Geschäfte beauftragt

Christa  T h o b e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich für den
Minister für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2009 S. 54