Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 20.2.2009 Seite 53 bis 80

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

203014

Sechste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Vom 12. Februar 2009

 

Auf Grund des § 197 Absatz 4 und des § 35 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744), zuletzt geändert durch 5. Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird ein neuer Satz 4 angefügt:
„Die Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr kann auf die Dienstzeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in vollem Umfang angerechnet werden, sofern die hauptberufliche Tätigkeit bei der Werkfeuerwehr nach entsprechender Laufbahn- oder vergleichbarer Prüfung in Art und Bedeutung der Ausübung einem Amt im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbar ist.“

 

2. § 16 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird ein neuer Satz 4 angefügt:
„Die Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr kann auf die Dienstzeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in vollem Umfang angerechnet werden, sofern die hauptberufliche Tätigkeit bei der Werkfeuerwehr nach entsprechender Laufbahn- oder vergleichbarer Prüfung in Art und Bedeutung der Ausübung einem Amt im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbar ist.“

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. Februar 2009

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

GV. NRW. 2009 S. 78