Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 20.2.2009 Seite 53 bis 80
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
203014
Sechste Verordnung
zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Februar 2009
Auf Grund des § 197 Absatz 4 und des § 35 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744), zuletzt geändert durch 5. Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird ein neuer Satz 4 angefügt:
„Die Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr kann auf die Dienstzeit gemäß Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 in vollem Umfang angerechnet werden, sofern die hauptberufliche
Tätigkeit bei der Werkfeuerwehr nach entsprechender Laufbahn- oder
vergleichbarer Prüfung in Art und Bedeutung der Ausübung einem Amt im mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbar ist.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird ein neuer Satz 4 angefügt:
„Die Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr kann auf die Dienstzeit gemäß Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 in vollem Umfang angerechnet werden, sofern die hauptberufliche
Tätigkeit bei der Werkfeuerwehr nach entsprechender Laufbahn- oder vergleichbarer
Prüfung in Art und Bedeutung der Ausübung einem Amt im gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbar ist.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Februar 2009
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2009 S. 78