Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 27.2.2009 Seite 81 bis 112

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG (Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - VO AG SchKG -)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG (Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - VO AG SchKG -)

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Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der allgemeinen
Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG
(Verordnung zum Ausführungsgesetz zum
Schwangerschaftskonfliktgesetz - VO AG SchKG -)

 

Vom 30. Januar 2009

 

Auf Grund des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG) vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 267) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister sowie nach Anhörung des für Generationen, Familie und Integration zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.Januar 2008 (GV. NRW. S. 136), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Anträge auf Finanzierungsbeteiligung für das Vorjahr sind jährlich zu einem von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Termin zu stellen. Durch einen Festsetzungsbescheid wird deren Höhe für das vorausgegangene Kalenderjahr bestimmt. Im laufenden Jahr erfolgen Abschlagszahlungen bemessen an der zu erwartenden Finanzierungsbeteiligung.

 

(2) Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen. Das zuständige Ministerium setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche Informationen die Jahreserhebung erfasst.

 

(3) Haben Leistungsempfänger Mittel auf Aufforderung der zuständigen Behörde an die Landeskasse zurückzuzahlen, sind diese ab dem Zeitpunkt der Auszahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.“

 

2. Dem § 5 wird als neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Regelung des Absatzes 3 gilt analog für die Personalkosten der Beratungsfachkräfte, die in den Bereich der Schwangeren- oder Schwangerschaftskonfliktberatung umgesetzt oder mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt werden. Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit bezieht sich die Angemessenheit lediglich auf den nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhöhten Beschäftigungsumfang. Davon ausgenommen sind Beratungsfachkräfte, die durch einen vor Inkrafttreten des AG SchKG geschlossenen Arbeitsvertrag einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverlängerung haben.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

Düsseldorf, den 30. Januar 2009

 

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2009 S. 83