Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 12 vom 8.5.2009 Seite 265 bis 294

Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland

630

Satzung zur Änderung
der Rechnungsprüfungsordnung
des Landschaftsverbandes Rheinland

 

Vom 27. März 2009

 

Aufgrund des § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Buchstabe d und § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), und der §§ 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. März 2009 folgende Änderung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2001 (GV. NRW. S. 750), zuletzt geändert am 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In der gesamten Satzung wird anstatt der Bezeichnung „Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland“ die geschlechtergerechte Bezeichnung „Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland“ verwandt.

 

2. In § 18

a) wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

„(4) Der Prüfungsbericht und der gesetzlich vorgeschriebene Schlussvermerk werden von der Prüfungsleitung und von der Leitung der Rechnungsprüfung unterzeichnet.“

 

b) wird Absatz 5 wie folgt neu gefasst:

„(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst das Ergebnis seiner Beratungen zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch Erteilung eines Schlussvermerkes sowie über den Jahresbericht der Rechnungsprüfung in einem Schlussbericht zusammen. Dieser Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen und über den Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rheinland zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.“

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung

V o i g t s b e r g e r

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 27. März 2009

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2009 S. 268