Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 20.5.2009 Seite 295 bis 306

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung von Vorschriften über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Änderung
von Vorschriften über einen Bergmannsversorgungsschein
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 12. Mai 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
von Vorschriften über einen Bergmannsversorgungsschein
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen
(Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)

 

Das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW) vom 20. Dezember 1983 (GV. NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), wird wie folgt geändert:

 

1. Der Einleitungssatz wird gestrichen.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben „vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), zu sein – nach mindestens fünfjähriger Untertagetätigkeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Renten- oder Krankenversicherung nach dem 13. Juli 1948 von der Bundesknappschaft“ werden durch die Angaben „im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein – nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

bb) Die Angaben „(§§ 548 Abs. 1 Satz 1, 549, 551 der Reichsversicherungsordnung)“ werden gestrichen.

 

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

 

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Renten- oder Krankenversicherung“ werden durch das Wort „Rentenversicherung“ ersetzt.

bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind, ohne teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu sein, oder“.

cc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) ihnen eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bindend entzogen worden ist, sofern bei ihnen weiterhin im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vorliegt oder sie nur noch Arbeiten über Tage verrichten dürfen.“

 

d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch auf den Bergmannsversorgungsschein nach den Buchstaben a) und b) entfällt für solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Eintritts der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder des Wegfalls einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit das 55. Lebensjahr vollendet haben.“

 

e) In Absatz 3 werden die Angaben „der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (RGBl. S. 66)“ durch die Angaben „§ 134 Abs. 4 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

3. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt geändert:

a) Die Angaben „(§§ 548 bis 551 und § 555 der Reichsversicherungsordnung)“ werden gestrichen.

 

b) Die Wörter „vermindert bergmännisch“ werden durch die Wörter „im Bergbau vermindert“ ersetzt.

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angaben „Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523),“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 werden die Angaben „Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NRW. S. 408), und die Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561), im Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angaben „§ 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 werden die Angaben „§ 6 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angaben „§ 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

5. In § 6 Abs. 2 und 4 werden jeweils die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 

6. § 8 wird gestrichen.

 

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes oder berufsfördernder Leistungen“ durch die Wörter „der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

 

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nach dem Ausscheiden aus der außerbergbaulichen Beschäftigung erhalten Empfänger einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Bergleute mit verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen, wobei die in Satz 1 genannte Zeit uneingeschränkt wie Bergarbeit gerechnet wird.“

 

8. In § 10 Abs. 4 werden das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „Mensch mit schwerer Behinderung“ und das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

9. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „teilweisen oder vollen Erwerbsminderung“ ersetzt.

 

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angaben „Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450)“ durch die Wörter „Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

bb) In Buchstabe a werden die Wörter „verminderte bergmännische“ durch die Wörter „im Bergbau verminderte“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Rehabilitationsmaßnahmen“ wird durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

bb) Das Wort „Arbeitsamt“ wird durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 

11. In § 15 werden die Angaben „Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450),“ durch die Wörter „Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

12. In § 16 werden die Wörter „und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ gestrichen.

 

13. In § 17 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) Die Angaben „Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – “ werden durch die Wörter „Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

b) Die Angaben „Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahrens – “ werden jeweils durch die Wörter „Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

14. § 18 wird gestrichen.

 

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Knappschaftsrente“ wird durch die Wörter „Rente wegen Erwerbsminderung“ ersetzt.

 

b) Die Angaben „Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes“ werden durch die Angaben „Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

16. In § 20 Satz 2 werden die Angaben „2008 über die Auswirkungen des Gesetzes einschließlich der Verordnung“ durch die Angaben „2013 und danach alle 5 Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz“ ersetzt.

 

Artikel 2

Aufheben der Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung

 

Die Verordnung über die Verwendung der nach dem Bergmannsversorgungsscheingesetz erhobenen Ausgleichsabgaben (Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung - AV BVSG) vom 30. Dezember 1983 (GV. NRW. S. 648) wird aufgehoben.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. Mai 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2009 S. 299