Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 20.5.2009 Seite 295 bis 306
Genehmigung der 57. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Meerbusch und Dinslaken |
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Genehmigung der 57. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Meerbusch und Dinslaken
Genehmigung
der
57. Änderung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Städte Meerbusch und Dinslaken
Vom
23. März 2009
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11.
Dezember 2008 die 57. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Düsseldorf im Gebiet der Städte Meerbusch und Dinslaken beschlossen (Umwandlung
von zwei Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in zwei
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 23. März 2009 – 322 – 30.15.02.59 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), dem Rhein-Kreis
Neuss, dem Kreis Wesel sowie den Städten Meerbusch und Dinslaken zur Einsicht
für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 13. Mai 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael G a e d t k e
GV-.
NRW. 2009 S. 304