Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 15 vom 29.5.2009 Seite 321 bis 326
Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst |
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Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst
203013
Neunte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst
Vom 29. April 2009
Aufgrund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
Artikel I
Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 557), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Werden die Leistungsanforderungen des Absatzes 3 nicht erbracht, kann der oder die Studierende einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein sowie den Seminarschein, die bzw. der mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden, während des Hauptstudiums bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre während des dritten Studienjahres einmal wiederholen.“
2. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt.“
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet:“.
3. § 53 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 53
Fortgeltung bisheriger Vorschriften
Die Regelungen in § 24 Absatz 2 gelten nicht für die Einstellungsjahrgänge 2006 und 2007. Hier sind die entsprechenden Vorschriften der Ausbildungsordnung gehobener nichttechnischer Dienst in der Fassung vom 11. April 2008 anzuwenden.“
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Tabelle zur Verrechnung des Gesamtnotenpunktwertes in die Gesamtnote werden
a) die Punkte „4,50“ durch „5“ und
b) die Punkte „4,49 - 5,00“ durch „4, 3 und 2“ sowie
c) die Punkte „1,49 - 0,00 durch „1,0“
ersetzt.
Auf der letzten
Seite wird nach den Wörtern „…zur weiteren Förderung vereinbart.“ und vor dem
bestehenden Textfeld folgendes Textfeld eingefügt:
_________________ „Datum |
_____________________________________ Unterschrift
der Ausbilderin oder |
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft.
Düsseldorf, den 29. April 2009
Für die
Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Christa T h o b e n
Für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2009 S. 322