Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 15 vom 29.5.2009 Seite 321 bis 326
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz |
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Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz
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Berichtigung der
Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz
Vom 20. Mai 2009
Die Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel I 5. Abschnitt Nr. 14 lautet der geänderte § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b richtig wie folgt:
„b) Soweit nicht bereits als Abiturprüfungsfächer eingebracht:
aa) vier Kurse Deutsch;
bb) vier Kurse der aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprache oder vier Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache;
cc) vier Kurse Mathematik;
dd) vier Kurse der aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführten Naturwissenschaften;
ee) vier Kurse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, darunter zwei Kurse des Faches Gesellschaftslehre mit Geschichte;
ff) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen oder bis zum Eintritt in den Bildungsgang keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ergänzend zwei in der Qualifikationsphase belegte Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache einbringen.“
GV. NRW. 2009 S. 326