Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 16 vom 30.6.2009 Seite 327 bis 348
Genehmigung der 8. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, im Gebiet der Gemeinde Kreuzau |
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Genehmigung der 8. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, im Gebiet der Gemeinde Kreuzau
Genehmigung der
8. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
im Gebiet der Gemeinde Kreuzau
Vom 11. Mai 2009
Der Regionalrat
des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19. September 2008 die 8.
Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen, im Gebiet der Gemeinde Kreuzau beschlossen (Neudarstellung und
Rücknahmen im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) Kreuzau-Stockheim,
Neudarstellung eines Bereiches zum Schutz der Natur (BSN) mit der NR. DN-39).
Diese Änderung
habe ich mit Erlass vom 11. Mai 2009 – 322 – 30. 16.02.08 - gemäß § 20 Abs. 7
Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 21 Satz
2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Düren und der
Gemeinde Kreuzau zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die 8. Änderung
des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung
der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den
17. Juni 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael
G a e d t k e
GV. NRW. 2009 S. 343