Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 16 vom 30.6.2009 Seite 327 bis 348

Genehmigung der 8. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, im Gebiet der Gemeinde Kreuzau
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der 8. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, im Gebiet der Gemeinde Kreuzau

Genehmigung der
8. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
im Gebiet der Gemeinde Kreuzau

Vom 11. Mai 2009

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19. September 2008 die 8. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, im Gebiet der Gemeinde Kreuzau beschlossen (Neudarstellung und Rücknahmen im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) Kreuzau-Stockheim, Neudarstellung eines Bereiches zum Schutz der Natur (BSN) mit der NR. DN-39).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 11. Mai 2009 – 322 – 30. 16.02.08 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Düren und der Gemeinde Kreuzau zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die 8. Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 17. Juni 2009

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

GV. NRW. 2009 S. 343