Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 16 vom 30.6.2009 Seite 327 bis 348

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

2125

Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes

 

Vom 25. Mai 2009

 

Auf Grund des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), geändert durch Verordnung vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), wird wie folgt geändert:

 

1.
Nach § 14 wird folgender Teil 3 (neu) eingefügt:

 

Teil 3
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe

 

§ 15
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Münster wird aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) und dem Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region in Recklinghausen (CEL) eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Juli 2009 errichtet.

 

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe“ (CVUA-MEL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

 

(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Münster.

 

(4) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt für amtliche Untersuchungen zur Bestimmung von Dioxinen, Stabilisotopen und Nitrosaminen sowie die Untersuchung von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulassung zum Verbringen ins Inland, einschließlich der Erstellung von Erst- und Zweitgutachten, ist das Land Nordrhein-Westfalen.

 

§ 16
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf (Kommunen).

 

§ 17
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

 

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt acht Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

 

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

(4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung des Untersuchungsstandortes Recklinghausen kann nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen gefasst werden.

 

§ 18
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des CVUA MS wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des CEL wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

 

§ 19
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 256.000 Euro.

 

§ 20
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

 

§ 21
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

 

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.“

 

2.
Der bisherige Teil 3 wird zu Teil 4 und der bisherige § 15 wird § 22.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 25. Mai 2009

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2009 S. 334