Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 18 vom 17.7.2009 Seite 379 bis 398

Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

20301
203013
203015
203016
20311

Verordnung zur Änderung
der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Juni 2009

Artikel 1

Dritte Verordnung
zur Änderung der Laufbahnverordnung

Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), verordnet die Landesregierung:

Die Verordnung für die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.“

c) Absatz 2 wird Absatz 3; Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. die Professoren, die Juniorprofessoren, die Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die Oberassistenten, die Oberingenieure und die in § 223 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1981 genannten Beamten,“.

d) Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Grundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 Beamtenstatusgesetz sowie unter Berücksichtigung des § 10 Absatz 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz zu treffen.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Beförderungen

Beförderungen sind die

1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,

3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,

4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.“

4. In § 4 Absatz 3 wird der Buchstabe „d“ durch den Buchstaben „c“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a nach dem Wort „Laufbahnprüfung“ die Angaben „oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung (§ 28 a)“ eingefügt.

b) Absatz 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EU 2005 Nr. L 255 Seite 22, 2007 Nr. 271 Seite 18; 2008 Nr. L 93 Seite 28), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (Abl. EU Nr. L 205 Seite 10) nach Maßgabe der Rechtsverordnungen gem. § 6 und 12 Landesbeamtengesetz.“

c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 38“ ersetzt durch die Angabe „§ 37“.

d) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit für bestimmte Ämter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes gefordert wird, kann diese Befähigung auch nach Absatz 1 Buchstabe c oder auf Grund der Feststellung nach Absatz 2 erworben werden.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Einstellung oder Übernahme

in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Als Laufbahnbewerber nach § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und g darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in den §§ 18 Absatz 1, 22 Absatz 1, 25 Absatz 1, 29 Absatz 1, 35 Absatz 1, 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 und 52 Absatz 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Hat sich die Einstellung oder Übernahme

a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a GG,

b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr oder

c) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,

d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden.

Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Buchstabe d. Die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c und d darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden.

Das Höchstalter erhöht sich, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen bis zum vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden.

(4) § 13 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung und § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 Schulgesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaber dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, aber mit mindestens einem Fünftel“ gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „, aber mit mindestens einem Fünftel“ gestrichen.

d) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen.“ Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

8. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

㤠8
Verbeamtung auf Lebenszeit

Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit soll das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“

9. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

㤠9
Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Ver­zögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwister sowie volljähriger Kinder.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

a) während der Probezeit,

b) vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

c) vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und b ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 9 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 7 Absatz 1 Satz 6 festgestellt wurde.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 38“durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.

11. In § 10 a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 93 Absatz 1 Satz 2“.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe; in den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.

Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe“ durch die Wörter „vor der Einstellung“ ersetzt.

bb) Nummer 1 entfällt. Die Nummern 2, 3 und 4 werden ersetzt durch die Nummern 1, 2 und 3.

cc) In Nummer 1 (neu) werden die Wörter „bei der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe“ ersetzt durch die Wörter „bei der Einstellung“.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe“ ersetzt durch „nach der Einstellung“.

bb) In Absatz 3 Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 und 2“.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Laufbahnwechsel“ werden in der Überschrift ein Komma und die Wörter „Anerkennung von Befähigungen“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anerkennung einer im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung sowie ein Laufbahnwechsel bei demselben Dienstherrn sind nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.“

c) Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich der Zuständigkeitsregelung in § 10 Absatz 7 Landesbeamtengesetz entscheidet über die Anerkennung der Befähigung die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde;“.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angaben „§§ 45 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 26 Absatz 3“ und „§ 48 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ durch „§ 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“. In Satz 2 wird die Angabe „ § 16“ ersetzt durch „§ 6“. In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ ersetzt durch „§ 25 Absatz 2“.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter „schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen“ ersetzt sowie das Wort „Rüstigkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren.“

d) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen“ ersetzt.

15. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“. Satz 3 wird gestrichen.

b) In Absatz 2, 3, 4 und 5 wird die Angabe “§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.

d) Es wird folgender Absatz 3 neu angefügt:

„(3) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.“

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach der Anstellung“ durch die Wörter „nach Beendigung der Probezeit“ ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 5 Nummer 3 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

20. § 24 wird wie folgt gefasst:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

22. In § 26 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt.“

23. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:

㤠28 a
Gleichwertige Befähigung

Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Landesbeamtengesetz wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.“

24. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Zahlen „30“ und „32“ jeweils durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

25. In § 30 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

26. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Fachhochschule“ das Komma gestrichen und werden die Wörter „oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Berufsakademie erworbene Bakkalaureus-/Bachelorgrad“ eingefügt.

c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3) Von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ist nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung zu fordern.“

27. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Bibliothekaren und Informationswirten ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuleisten. Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist bei Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen; während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen.“

28. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „32“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

29. § 36 erhält folgende Fassung:

㤠36
Voraussetzung für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

a) ein für seine Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder

b) ein mit einem Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule

abgeschlossen hat.“

30. In § 37 Absatz 2 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

31. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

32. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:

㤠41 a
Beamte an obersten Landesbehörden

(1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamte und Richter übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamte und Richter nur übertragen werden, wenn der Beamte oder Richter nach der Ernennung auf Probe

1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und

2. als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen

eingesetzt war.

Die Verwendung nach Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen; davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht.

(3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 können auch berücksichtigt werden

a) hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen,

b) vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit

c) vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst.

(4) Ausgenommen vom Absatz 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.“

33. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:

1.

a) ein mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossenes Fachstudium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder

b) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule,

2.

eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums nach Nummer 1, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur selbständigen Tätigkeit in seiner Laufbahn vermittelt hat.“

34. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

35. In § 45 Absatz 2 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

36. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird zu Absatz 1.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Mindestprobezeit in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes beträgt sechs Monate und des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.“

37. In § 47 wird nach der Zahl „40“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt; nach der Zahl „41“ wird der Punkt gestrichen und folgende Angabe angefügt: „und 41 a.“

38. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.“

b) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach dem Wort „auch“ die Wörter „der Abschluss des Verbundstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre und“ eingefügt.

39. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen“ durch die Wörter „an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Laufbahnen des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, des Studienrats im Hochschuldienst und des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrer für Fremdsprachen), soweit für einzelne Lehrbereiche ein geeignetes, mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abzuschließendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister-/Mastergrad abzuschließendes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,“.

bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Laufbahnen des Technischen Lehrers an berufsbildenden Schulen und des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,“.

40. § 50 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes

1. für die Primarstufe,

2. an der Grundschule und Hauptschule,

3. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

4. an der Realschule,

5. für die Sekundarstufe I,

6. am Gymnasium,

7. an Gymnasien und Gesamtschulen,

8. für die Sekundarstufe II,

9. an berufsbildenden Schulen,

10. an Berufskollegs,

11. an Sonderschulen,

12. für Sonderpädagogik

wird bzw. wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.“

41. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Unter Buchstabe a werden die Angaben „§ 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3“ ersetzt durch die Angaben „§ 29 Absatz 2 und 39 Absatz 2“.

bb) Unter Buchstabe b werden die Angaben „§ 35 Abs. 3, § 44 Abs. 3 sowie - in den Fällen des § 62 a Abs. 1 Nr. 3 - § 29 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt durch „§ 35 Absatz 2 und § 44 Absatz 2“.

cc) Unter Buchstabe c wird die Angabe „§ 46 Abs. 2“ ersetzt durch „§ 46 Absatz. 1“.

dd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.“

c) Absatz 4 wird zu Absatz 3; in Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „§ 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2“ wird zu „§ 7 Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 2“.

42. § 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden. § 83 Absatz 6 findet keine Anwendung.“

43. § 53 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Innerhalb ihrer Laufbahnen (§ 50 Absatz 1) darf Lehrern

1. ein Amt als stellvertretender Leiter einer Schule oder Seminarleiter an einem Studienseminar erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53 Absatz 3) von vier Jahren, im Falle eines stellvertretenden Leiters einer Grund- oder Hauptschule von drei Jahren, zurückgelegt haben,

2. ein Amt als Leiter einer Schule oder eines Studienseminars erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53 Absatz 3) von sechs Jahren, im Falle eines Leiters einer Grund- oder Hauptschule von vier Jahren, zurückgelegt haben.

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes als didaktischer Leiter, als Abteilungsleiter oder Koordinator an einer Gesamtschule.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 findet keine Anwendung“ durch die Wörter „Die in Absatz 1 genannten Dienstzeiten sind nicht erforderlich“ ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die in Absatz 1 genannten Dienstzeiten verringern sich in Laufbahnen des gehobenen Dienstes jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009 (Datum des Inkrafttretens der LVO) eine Probezeit gem. § 7 Absatz 1 mit einer regelmäßigen Dauer von 3 Jahren abgeleistet wurde.“

d) Absatz 3 wird Absatz 4.

44. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an. Die Befähigung für eine Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes besitzt, wer sich als Leiter einer Schule oder eines Studienseminars oder wer sich mindestens sechs Jahre als stellvertretender Leiter einer Schule oder als Seminarleiter an einem Studienseminar oder in besonderen Funktionen gemäß §§ 31 bis 37 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen bewährt hat. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Aufstieg finden keine Anwendung.“

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Prüfungsämtern“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und bei dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung“ gestrichen.

45. In § 59 Nummern 1 und 3, § 60 Absatz 4 Nummern 1 und 3 und § 62 a Absatz 1 Nummer 3 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Schule und Weiter­bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „für den Schulbereich zuständigen Ministerium“ in der grammatisch korrekten Fassung ersetzt.

46. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin die Befähigung, wer

1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat,

2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen; während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.“

b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das Wort „war“ ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Befähigung für die Laufbahn des technischen Lehrers besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist,

2. die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers (§ 59) besitzt, eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrer ausgeübt hat und

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.

Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift ist längstens bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen.“

47. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 1. Halbsatz werden die Wörter „für die Sekundarstufe II“ durch die Wörter „an Berufskollegs“ ersetzt und die Wörter „an Fachschulen“ gestrichen.

b) In Absatz 1 1. Halbsatz wird nach dem Wort „besitzt“ eingefügt: „nach den Regelungen zur förderlichen Berufstätigkeit im Lehrerausbildungsgesetz“.

c) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

a) ein für die Fachrichtung geeignetes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder

b) ein mit einem Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule

abgeschlossen,“.

48. In der Überschrift zu Nummer 4 des Abschnitts V wird das Wort „Sonderschulen“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt.

49. § 62 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 1. Halbsatz wird das Wort „Sonderschulen“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „von mindestens einem Jahr und sechs Monaten“ gestrichen.

50. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,

2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer Fachhochschule“ durch die Angabe „gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „an Gesamthochschulen“ werden durch die Wörter „in entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ ersetzt.

bb) Die Wörter „Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.“

51. In § 66 a werden die Wörter „an Gesamthochschulen“ durch die Wörter „in entsprechenden Studiengängen an Universitäten“ ersetzt.

52. § 66 b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „wissenschaftlichen Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 60 UG)“ durch die Wörter „Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 44 Hochschulgesetz)“ ersetzt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

a) ein geeignetes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,

b) ein zu einem Magister-/Mastergrad führendes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Fachhochschule, das in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft ist,

abgeschlossen hat,“.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94 Abs. 2 Satz 1 UG“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 4 Satz 1 Hochschulgesetz“ ersetzt.

53. In § 69 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.

54. In § 79 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3,“ gestrichen.

55. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Wer“ die Angabe „vor dem 18. Juli 2009 (Datum des Inkrafttretens der LVO)“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Wer“ die Angabe „vor dem 18. Juli 2009 (Datum des Inkrafttretens der LVO)“ eingefügt.

56. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war.“

b) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden die neuen Absätze 3, 4, 5 und 6.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird von einem Bewerber, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte.“

d) Im neuen Absatz 5 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 2“ ersetzt.

57. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ausnahmen können zugelassen werden von

1. der Probezeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und der Mindestprobezeit: § 18 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3, § 29 Absatz 3, § 35 Absatz 3, § 39 Absatz 3, § 44 Absatz 3, § 46 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 2,

2. einer Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses im Eingangsamt der Laufbahn (§ 15 Absatz 2 Landesbeamtengesetz) oder dem Überspringen von Ämtern bei Beförderung: § 10 Absatz 1 Satz 1,

3. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 10 Absatz 2 und 4,

4. der Mindestbewährungszeit und der Wartezeit: § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31, § 40 Satz 1 Nummer 2, § 41, § 53a Absatz 1 und 3, § 61, § 65, § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Buchstabe c, § 78 Absatz 1 Nummer 2, § 87 Absatz 2, § 88 in Verbindung mit § 87 Absatz 2,

5. dem Höchstalter für den Aufstieg: § 23 Absatz 5 Nummer 2, § 30 Absatz 5 Nummer 2, § 40 Satz 1 Nummer 4,

6. dem Durchlaufen der Ämter des Leiters einer Schule oder eines Studienseminars bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit (§ 11, § 53 Absatz 3) von acht Jahren abgeleistet ist: § 54 Absatz 1 und 2,

7. dem Promotionserfordernis: § 66b Absatz 1 Nummer 2,

8. dem Tätigkeitserfordernis nach § 41a Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 6 Absatz 3 und 5, § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 29 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 können zugelassen werden, und zwar

1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder

2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.“

c) Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Über Ausnahmen von § 15 Absatz 2 Landesbeamtengesetz, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c, § 10 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 sowie über Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewerber entscheidet der Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das Innenministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 40 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4, § 41 sowie über die auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach § 84 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,

4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

58. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach der Anstellung“ durch die Wörter „seit Beendigung der Probezeit“ ersetzt.

59. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden in Buchstaben a und b jeweils die Wörter „Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit“ durch die Wörter „Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“ die Angabe „in der Fassung vom 23. November 1995“ eingefügt.

c) In Absatz 8 Buchstabe c werden die Wörter „dieser Verordnung“ durch die Angabe „der Verordnung in der Fassung vom 23. November 1995“ ersetzt.

60. § 97 wird § 90 und wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

61. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4 Technischer Dienst
in der Landesplanung
und im Städtebau

Ingenieure“.

b) Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

„2.5 Technischer
Dienst
in den
Geschäftsbereichen
der obersten
Landesbehörden

Geeignete Berufe
mit Fachhoch-
schulabschluss“.

c) Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit“ werden durch die Wörter „Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

d) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Gesundheitsschutz bei“ werden die Wörter „Arzneimitteln und“ eingefügt.

e) Nummer 2.12 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ werden durch die Wörter „Gesundheit und Arbeit“ ersetzt.

f) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Landesversicherungsanstalten“ wird durch die Wörter „landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern“ ersetzt.

g) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

Der in der Spalte „Berufsabschlussbezeichnung“ genannte Text wird ersetzt durch:

„Absolventen der Einrichtungen:

- Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Studiengang „Recht der gesetzlichen Unfallversicherung“ (Abschluss: Bachelor of Laws)

- Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung (Abschluss: Bachelor of Arts)“.

h) Es wird folgende Nummer 3.7 angefügt:

„3.7

Technischer
Dienst für
Maschinen-
wesen und
Elektrotechnik

Ingenieure
(Maschinenbau,
Elektrotechnik)“.

62. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

Nummer 2 der Anlage 3 zur LVO wird wie folgt neu gefasst:

„Laufbahnen im Länderdienst und an den Hochschulen

„2.1

Wissenschaftlicher
Dienst in den Ge-
schäftsbereichen der
obersten Landesbe-
hörden und an den
Hochschulen

Geeignete
Berufe mit
Hochschul-
abschluss“.

Artikel 2

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

I.
20311

§ 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1985 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt neu gefasst:

die Probezeit in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erfolgreich abgeleistet hat,“.

II.
20311

§ 39 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005 (GV. NRW. S. 203, ber. S. 824) wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Mit Erfolg geprüfte Beschäftigte sind in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher zu ernennen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.“

III.
203013

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1985 (GV. NRW. S. 350) wird folgender Teilsatz gestrichen:

„vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539),“.

IV.
203015

Die Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhD StAV) vom 18. März 1999 (GV. NRW. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 14 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 a LBG“ durch die Angabe „§ 12 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 LBG“ durch die Angabe „§ 46 Landesbeamtengesetz“ und die Angabe „§ 64 LBG“ durch die Angabe „§ 37 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 LBG“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 4 und § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

4. In § 21 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 LBG“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

V.
203015

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtD StAV) vom 14. Januar 2000 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 15 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 a LBG“ durch die Angabe „§ 12 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 LBG“ durch die Angabe „§ 46 Landesbeamtengesetz“ und die Angabe „§ 64 LBG“ durch die Angabe „§ 37 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 LBG“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 4 und § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

4. In § 21 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 LBG“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

VI.
20301

§ 1 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL) vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch Zweite Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), wird wie folgt neu gefasst:

„4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Absatz 1 Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet. Bei Überschreitung dieser Altersgrenzen darf eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 39 Absatz 1 Laufbahnverordnung in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

VII.
203016

§ 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein- Westfalen (VAPVet) vom 22. Mai 2006 (GV. NRW. S. 314) zuletzt geändert durch Zweite Änderungsverordnung vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), wird wie folgt neu gefasst:

„5. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Absatz 1 Laufbahnverordnung festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet. Bei Überschreitung dieser Altersgrenzen darf eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 39 Absatz 1 Laufbahnverordnung in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 9, 10 b und 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungen nach Artikel 1 Nummer 9, 10 b und 12 treten mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. § 41 a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.“

Düsseldorf, den 30. Juni 2009

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2009 S. 381