Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 20 vom 28.8.2009 Seite 431 bis 440
Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor |
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Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor
203013
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor
Vom 6. August 2009
Aufgrund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
Artikel I
Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt
1. für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen sowie
2. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen.“
2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bewerbungen für eine Ausbildung zu § 1 Nummer 1 sind an die Bezirksregierungen zu richten. Bewerbungen für eine Ausbildung zu § 1 Nummer 2 sind an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bzw. die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu richten.“
3. § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Vorzeitige Entlassung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden.
Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Prüfungs- oder Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach Satz 1 nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn
1. sie die Prüfung nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder
2. sie die Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder
3. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10 Absatz 1 überschreiten.
(3) Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 bis 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis zu beenden ist.“
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Leistungsnachweisen oder Teilnahmenachweisen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 1. September 2009 eingestellten Studierenden richten sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
Für die Aufstiegsbewerberinnen und -bewerber gelten die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1994 in der zurzeit gültigen Fassung.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. August 2009
Für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2009 S. 433