Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 21 vom 31.8.2009 Seite 441 bis 450

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (VO zum AFBG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (VO zum AFBG)

223

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(VO zum AFBG)

 

Vom 18. August 2009

 

Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung der für Wirtschaft sowie das Schulwesen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (VO zum AFBG) vom 25. Juni 1996 (GV. NRW. S. 221), geändert durch Artikel 75 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ist das Landesamt für Ausbildungsförderung“ ersetzt durch die Wörter „, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314), ist die Bezirksregierung Köln“.

b) In Satz 2 werden das Wort „Es“ ersetzt durch das Wort „Sie“ und das Wort „benachbarten“ gestrichen.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 46, 81 und 95“ durch die Angabe „§§ 53 und 54“ und die Angabe „§§ 42, 45 und 122“ durch die Angabe „ §§ 42, 42a, 45, 51a und 122“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „das Landesamt für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Landesamt für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

 § 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3
Fachaufsicht

Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 untersteht die Bezirksregierung Köln der Fachaufsicht des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.“

 

4. In § 4 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. August 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2009 S. 445