Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 24 vom 16.10.2009 Seite 507 bis 518

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

 

Vom 28. September 2009

 

Aufgrund des

 

- § 36 Absatz 4 Satz 3, § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 6 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380)

- § 30 Absatz 6 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514)

- § 16 Absatz 6 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254) und

- § 12 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514)

 

wird verordnet:

 

Artikel 1

Die Entschädigungsverordnung vom 19. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 6) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „184“ durch die Zahl „187,30“, die Zahl „252“ durch die Zahl „256,50“, die Zahl „336“ durch die Zahl „ 342,00 “, die Zahl „418“ durch die Zahl „425,50“, die Zahl „501“ durch die Zahl „510,00“.

 

b) In Nummer 1 Buchstabe b werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „17“ jeweils durch die Zahl „17,30“, die Zahl „99“ durch die Zahl „100,80“, die Zahl „166“ durch die Zahl „169,00“, die Zahl „248“ durch die Zahl „252,50“, die Zahl „332“ durch die Zahl „338,00“, die Zahl „414“ durch die Zahl „421,50“.

 

c) In Nummer 2 Buchstabe a werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „301“ durch die Zahl“306,40“, die Zahl „384“ durch die Zahl „390,90“.

 

d) In Nummer 2 Buchstabe b werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „17“ jeweils durch die Zahl „17,30“, die Zahl „248“ durch die Zahl „252,50“, die Zahl „332“ durch die Zahl „338,00“.

 

e) In Nummer 3 Buchstabe a werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „175“ durch die Zahl „178, 20“, die Zahl „200“ durch die Zahl „203,60“, die Zahl „225“ durch die Zahl „229,10“.

 

f) In Nummer 3 Buchstabe b werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „17“ jeweils durch die Zahl „17,30“, die Zahl „120“ durch die Zahl „122,20“, die Zahl „145“ durch die Zahl „147,60“, die Zahl „170“ durch die Zahl „173,10“.

 

g) In Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a wird die Zahl „169“ jeweils durch die Zahl „172,00“ ersetzt.

 

h) In Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b werden folgende Zahlen jeweils wie folgt ersetzt:

Die Zahl „83“ durch die Zahl „84,50“, die Zahl „43“ durch die Zahl „43,80“, die Zahl „85“ durch die Zahl „86,50“.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „17“ durch die Zahl „17,30“, die Zahl „22“ durch die Zahl „22,40“, die Zahl „26“ durch die Zahl „26,50“, die Zahl „30“ durch die Zahl „30,50“, die Zahl „35“ durch die Zahl „35,60“.

 

b) In Nummer 2 werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „30“ durch die Zahl „30,50“, die Zahl „35“ durch die Zahl „35,60“.

 

c) In Nummer 3 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „52,90“ ersetzt.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 2 wird in der Bezeichnung „§ 1 Abs. 2 Nr. 3“ hinter der Zahl „3“ der Buchstabe „a“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 werden folgende Zahlen wie folgt ersetzt:

Die Zahl „164“ jeweils durch die Zahl „167,00“, die Zahl „100“ durch die Zahl „101,80“, die Zahl „113“ durch die Zahl „115,00“, die Zahl „128“ durch die Zahl „130,30“, die Zahl „142“ durch die Zahl „144,60“, die Zahl „150“ durch die Zahl „152,70“.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. September 2009

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

GV. NRW. 2009 S. 508