Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 25 vom 3.11.2009 Seite 519 bis 528
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Verordnung
zur Änderung
der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen
bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom
1. Oktober 2009
Aufgrund des § 6 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:
Artikel
1
Die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.
Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird
wie folgt neu gefasst:
„Zu der Laufbahn gehören
die Fachgebiete Hochbau und Bauingenieurwesen.“
b) In Absatz 2 Nummer 3
werden die Wörter „für eine der in Absatz 1 genannten Fachgebiete“ durch die
Wörter „in einer für die in Absatz 1 genannten Fachgebiete geeigneten
Fachrichtung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nummer 4
werden die Angaben „8. November 1983 (GV. NW. S. 539)“ durch die Angaben „30.
Juni 2009 (GV. NRW. S. 381)“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden
die Wörter „eigenhändig geschriebener“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird
gestrichen.
c) Die bisherigen
Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
3. § 5 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ein
Geburtsschein“ durch die Wörter „eine Ausfertigung der Geburtsurkunde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nrn. 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 2 und 3“ ersetzt.
4. In § 6 wird das Wort
„Bauinspektoranwärter“ durch das Wort „Bauoberinspektoranwärter“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2
wird der 2. Halbsatz gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie
folgt neu gefasst:
„(4) Der
Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer
Erkrankung,
2. wegen eines
Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des
Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen
zwingenden Gründen
unterbrochen worden und
bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.“
6. § 8 wird wie folgt
neu gefasst:
„§
8
Ziel
(1) Die Ausbildung
vermittelt den Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten. Neben dem notwendigen Fachwissen werden die
Beamten mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen
vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und
verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der
Betriebswirtschaft, des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern werden vermittelt. Sie werden befähigt, sich eigenständig
weiterzubilden. Die Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.
(2) Allgemeine
berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum
kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und
wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz
sind zu fördern.
(3) Die Beamten sind so
auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
verpflichtet fühlen.“
7. § 9 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 2 werden
die Wörter „die Ausbildungsnote“ durch die Wörter „den erforderlichen
Punktwert“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird
gestrichen.
8. § 11 wird wie folgt
neu gefasst:
„§
11
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während
der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut= 15-14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = 13-11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = 10-8
Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend = 7-5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
mangelhaft = 4-2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = 1-0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.“
9. § 12 Satz 2 wird wie
folgt gefasst:
„Die praktische Ausbildung
umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte,
die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen an dem zuständigen
Studieninstitut für kommunale Verwaltung vermittelt.“
10. § 13 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz
2 gestrichen.
b) Absatz 4 wird
gestrichen.
c) Absatz 5 wird Absatz
4.
11. § 14 Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
jeweils die Klammerzusätze „(Anlage 2)“ gestrichen.
b) Es wird folgender
neuer Satz 2 angefügt:
„Hinsichtlich der Form
der Beurteilung gilt das für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vorgesehene Muster (Anlage 2 zu § 13 VAPgD) entsprechend.“
12. § 16 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 3 wird
jeweils in den Klammerzusätzen die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird
jeweils die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1
werden in dem Klammerzusatz die Wörter „und mündliche Leistungen“ gestrichen
d) In Absatz 4 Satz 2
werden die Wörter „sowie die mündlichen Leistungen“ gestrichen sowie nach dem
Wort „Noten“ die Wörter „und Punkten“ eingefügt.
e) Nach Absatz 4 Satz 4
wird folgender neuer Satz 5 angefügt:
„§ 20 Absatz 5 Satz 1
Halbsatz 1 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung; die
Entscheidung trifft der Studienleiter.“
13. § 18 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
werden im Klammerzusatz die Angaben „Nr. 1 bis 5“ durch die Angaben „Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Der
Prüfungsausschuss besteht aus einem kommunalen Wahlbeamten oder einem Beamten
des höheren Dienstes als Vorsitzendem sowie vier weiteren Beamten des höheren
oder gehobenen Dienstes als Beisitzern. Darunter sollen die Studienleiter und
ein technischer Beamter des entsprechenden Fachgebietes sein.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird
wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle
treten.“
d) In Absatz 5 werden
die Wörter „des Innenministers und des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter
„des Innenministeriums und der Bezirksregierung“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie
folgt gefasst:
„(6) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des
Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.“
14. § 19 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) Vor der Prüfung
holt der Studienleiter zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus
den Beurteilungen nach § 14 ein.“
b) In Absatz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Noten“ jeweils die Wörter „und Punkte“ eingesetzt und
jeweils die Klammerzusätze „(Punktzahlen)“ sowie die Wörter „und mündlichen
Leistungen“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die
Zahl „4,00“ durch die Zahl „5,00“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3
werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der
Bezirksregierung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach
den Wörtern „Absatz 2“ die Wörter „oder 3“ eingefügt und die Wörter „oder nach
Absatz 3“ gestrichen.
c) Absatz 5 Halbsatz 1
wird wie folgt gefasst:
„Schriftliche Aufgaben,
zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder
deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit
„ungenügend“ (0 Punkte) bewertet;“.
d) In Absatz 8 wird nach
dem Wort „ungenügend“ der Klammerzusatz „(0 Punkte)“ eingefügt.
16. § 21 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) Der Studienleiter
bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung.“
b) In Absatz 2 wird
jeweils die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden
die Wörter „von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses“ durch das Wort
„Studienleiter“ ersetzt.
17. § 22 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1
werden die Wörter „, die Prüfungsarbeit technischen Inhalts von einem
technischen Beamten,“
gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird
wie folgt gefasst:
„Der Kandidat ist zur
mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche
Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind
und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist.“
18. § 23 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1
werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2
wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und im Klammerzusatz die Zahl „5“
durch die Zahl „4“ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2
wird das Wort „befragt“ durch das Wort „geprüft“ ersetzt.
d) Absatz 2 Satz 3 wird
gestrichen.
e) In Absatz 4 Satz 1
wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
f) In Absatz 5 werden
hinter dem Wort „Noten“ die Wörter „und Punkte“ eingefügt. Der 2. Halbsatz wird
gestrichen.
19. § 24 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1
wird nach dem Wort „Ausbildung“ das Wort „mit“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie
folgt gefasst:
„(4) Die Punktwerte nach
Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem
Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert
entsprechen die folgenden Noten:
13,50 bis 15,00
= sehr gut
10,50 bis 13,49
= gut
7,50 bis 10,49
= befriedigend
5,00 bis 7,49
= ausreichend
1,50 bis 4,99
= mangelhaft
0.00 bis 1,49
= ungenügend.“
c) Absatz 5 wird wie
folgt gefasst:
„(5) Die Prüfung ist
bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 4 und in der mündlichen Prüfung
mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht ist.“
20. § 27 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
werden die Wörter „die Einstellungskörperschaft auf Vorschlag des
Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungsausschuss“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2
werden nach dem Wort „Noten“ die Wörter „und Punkte“ eingefügt und die Wörter
„sowie der mündlichen Leistungen“ gestrichen.
21. § 28 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das
Datum „31. Dezember 1985“ durch das Datum „3. November 2009“ ersetzt.
22. Die Anlagen 1 bis 5
werden durch die beigefügten Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
Artikel
2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt
am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 1. Oktober 2009
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2009 S. 520