Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 27 vom 12.11.2009 Seite 539 bis 554
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW)
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Gesetz
zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und
zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten
in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW)
Vom 27. Oktober 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und
zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten
in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW)
46
Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der
Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen
(Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW)
Inhaltsübersicht |
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Abschnitt 1 |
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§ 1 |
Stellung der Untersuchungsgefangenen |
§ 2 |
Gestaltung des Vollzuges |
§ 3 |
Trennung des Vollzuges |
§ 4 |
Zuständigkeit |
§ 5 |
Mitwirkung der Anstalt |
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Abschnitt 2 |
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§ 6 |
Aufnahme in die Anstalt |
§ 7 |
Verlegung, Überstellung |
§ 8 |
Unterbrechung der Untersuchungshaft |
§ 9 |
Beendigung der Untersuchungshaft |
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Abschnitt 3 |
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§ 10 |
Unterbringung |
§ 11 |
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Taschengeld |
§ 12 |
Freizeit |
§ 13 |
Persönlicher Bereich |
§ 14 |
Anstaltsverpflegung |
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Abschnitt 4 |
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§ 15 |
Seelsorge |
§ 16 |
Religiöse Veranstaltungen |
§ 17 |
Weltanschauungsgemeinschaften |
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Abschnitt 5 |
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§ 18 |
Recht auf Besuch |
§ 19 |
Überwachung von Besuchen |
§ 20 |
Schriftwechsel |
§ 21 |
Telefongespräche |
§ 22 |
Verkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie dem ambulanten Sozialen Dienst |
§ 23 |
Pakete |
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Abschnitt 6 |
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§ 24 |
Gesundheitsfürsorge |
§ 25 |
Krankenbehandlung |
§ 26 |
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Geburtsanzeige |
§ 27 |
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall |
§ 28 |
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge |
§ 29 |
Soziale Hilfe |
§ 30 |
Täter-Opfer-Ausgleich |
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Abschnitt 7 |
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§ 31 |
Verhaltensvorschriften |
§ 32 |
Durchsuchung |
§ 33 |
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum |
§ 34 |
Einsatz von Videotechnik |
§ 35 |
Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
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Abschnitt 8 |
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§ 36 |
Begriffsbestimmungen |
§ 37 |
Allgemeine Voraussetzungen |
§ 38 |
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 39 |
Androhung |
§ 40 |
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch |
§ 41 |
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch |
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Abschnitt 9 |
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§ 42 |
Besondere Sicherungsmaßnahmen |
§ 43 |
Anordnungsbefugnis besonderer Sicherungsmaßnahmen |
§ 44 |
Überwachung durch den ärztlichen und psychologischen Dienst |
§ 45 |
Disziplinarmaßnahmen |
§ 46 |
Verfahren |
§ 47 |
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen |
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Abschnitt 10 |
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§ 48 |
Anwendungsbereich |
§ 49 |
Gestaltung des Vollzuges |
§ 50 |
Trennung des Vollzuges |
§ 51 |
Betreuung |
§ 52 |
Verkehr mit der Außenwelt |
§ 53 |
Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen |
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Abschnitt 11 |
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§ 54 |
Beschwerderecht |
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Abschnitt 12 |
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§ 55 |
Anstaltsleitung |
§ 56 |
Vollzugsbedienstete |
§ 57 |
Seelsorge |
§ 58 |
Medizinische Versorgung |
§ 59 |
Beiräte |
§ 60 |
Vollstreckungsplan |
§ 61 |
Festsetzung der Belegungsfähigkeit |
§ 62 |
Verbot der Überbelegung |
§ 63 |
Hausordnung |
§ 64 |
Aufsichtsbehörde |
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Abschnitt 13 |
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§ 65 |
Datenerhebung |
§ 66 |
Verarbeitung |
§ 67 |
Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren |
§ 68 |
Zweckbindung |
§ 69 |
Schutz besonderer Daten |
§ 70 |
Schutz der Daten in Akten und Dateien |
§ 71 |
Berichtigung, Löschung, Sperrung |
§ 72 |
Auskunft an Betroffene, Akteneinsicht |
§ 73 |
Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke |
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Abschnitt 14 |
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§ 74 |
Kriminologische Forschung |
§ 75 |
Einbehaltung von Beitragsteilen |
§ 76 |
Entsprechende Anwendung |
§ 77 |
Einschränkung von Grundrechten |
§ 78 |
Übergangsvorschrift |
§ 79 |
Inkrafttreten, Berichtspflicht |
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1
Stellung der Untersuchungsgefangenen
(1) Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig und sind entsprechend zu behandeln, so dass nicht der Anschein entsteht, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
(2) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf ihre Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt (Anstalt) stören.
(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen Beschränkungen nach diesem Gesetz nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§ 2
Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Den Untersuchungsgefangenen werden Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
(3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen sowie der Untersuchungsgefangenen, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
§ 3
Trennung des Vollzuges
(1) Zur Trennung von anderen Gefangenen, namentlich von Strafgefangenen, erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder in Untersuchungshaftanstalten. Männer und Frauen sind entsprechend zu trennen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 sind mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig oder wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung, aus Gründen der Vollzugsorganisation oder anderen wichtigen Gründen erforderlich sind.
§ 4
Zuständigkeit
Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft die Anstaltsleitung unter Beachtung der Belange des Strafverfahrens und des Zwecks der Untersuchungshaft.
§ 5
Mitwirkung der Anstalt
Die Anstalt wirkt dabei mit, dass die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend vollzogen und Möglichkeiten der Haftvermeidung ergriffen werden. Während des Vollzuges gewonnene Erkenntnisse, die zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgabe erforderlich sind, werden unverzüglich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Abschnitt 2
Vollzugsverlauf
§ 6
Aufnahme in die Anstalt
(1) Untersuchungsgefangene werden auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt bestimmt hat.
(2) Neu aufgenommene Untersuchungsgefangene werden alsbald ärztlich untersucht, der Anstaltsleitung oder von ihr bestimmten Bediensteten zu einem Aufnahmegespräch vorgestellt und über ihre Rechte und Pflichten informiert. Diese Information kann auch mittels eines in einer ihnen verständlichen Sprache abgefassten Merkblatts erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Aufnahmegespräch dürfen andere Gefangene nicht anwesend sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Untersuchungsgefangenen.
§ 7
Verlegung, Überstellung
(1) Die Anstaltsleitung hat bei dem zuständigen Gericht auf die Verlegung oder Überstellung der Untersuchungsgefangenen in eine geeignete Anstalt hinzuwirken, wenn aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet ist.
(2) Untersuchungsgefangenen, die in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.
§ 8
Unterbrechung der Untersuchungshaft
(1) Hat das Gericht die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Freiheits-, Ersatzfreiheits- oder Jugendstrafe angeordnet, werden die Untersuchungsgefangenen für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangene behandelt.
(2) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Gericht mitzuteilen.
§ 9
Beendigung der Untersuchungshaft
(1) Untersuchungsgefangene sind zu entlassen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der Anstalt eine mit Dienstsiegel versehene Entlassungsanordnung zugeleitet hat. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, ist einer solchen Anordnung gleichgestellt. Fehlt es an einer Übermittlung der schriftlichen oder der nach Satz 2 gleichgestellten Entlassungsanordnung, so hat die Anstalt bei einer fernmündlichen, durch einen Telefaxdienst oder elektronisch übermittelten Anordnung deren Echtheit vor der Entlassung zu prüfen.
(2) Erfolgt die Entlassungsanordnung zu einem Zeitpunkt, der es den Untersuchungsgefangenen unmöglich macht, dringende Angelegenheiten, auf die sie zu ihrer sozialen Sicherung angewiesen sind, zu erledigen, kann ihnen der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktages gestattet werden. Bei der Entscheidung ist § 29 Absatz 4 zu berücksichtigen. Sie können zum Kostenersatz herangezogen werden. Dieser bemisst sich nach der Höhe des Betrages, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt worden ist. Das Justizministerium stellt den Betrag jährlich fest.
(3) Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind die Untersuchungsgefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist.
(4) Sobald die Anstalt über den Eintritt der Rechtskraft unterrichtet worden ist, veranlasst sie die Verlegung der Gefangenen in die für die Strafvollstreckung zuständige Anstalt.
Abschnitt 3
Gestaltung des Lebens in der Anstalt
§ 10
Unterbringung
(1) Untersuchungsgefangene werden in ihren Hafträumen allein untergebracht.
(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist unter besonderen Umständen zulässig. Diese liegen insbesondere vor, wenn
a) Untersuchungsgefangene eine gemeinsame Unterbringung beantragen,
b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
c) Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder
d) die gemeinsame Unterbringung geeignet erscheint, schädlichen Folgen der Inhaftierung entgegen zu wirken.
Dem Schutz Untersuchungsgefangener vor schädlicher Beeinflussung ist bei der Unterbringung Rechnung zu tragen.
(3) Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt gestatten.
§ 11
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Taschengeld
(1) Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
(2) Ihnen soll auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Untersuchungsgefangenen, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, kann eine sonstige geeignete Beschäftigung angeboten werden. Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt herangezogen werden.
(3) Bei Ausübung einer angebotenen Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen ein Arbeitsentgelt, das mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) zu bemessen ist. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.
(4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
(5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstaltsleitung Untersuchungsgefangenen auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt pro Arbeitstag sieben Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach Absatz 3 Satz 2.
§ 12
Freizeit
(1) Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, sich in ihrer Freizeit zu beschäftigen. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten, Freizeitgruppen, Gemeinschaftsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Weiterbildung und die Benutzung einer Anstaltsbücherei angeboten werden.
(2) Untersuchungsgefangene dürfen
1. Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten beziehen,
2. am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilnehmen,
3. im Haftraum ein eigenes Hörfunk- und Fernsehgerät unter Berücksichtigung der Regelungen über das geordnete Zusammenleben (§ 31 Absatz 1) auf eigene Kosten betreiben,
4. Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(3) Diese Rechte können eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn
a) die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird oder
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 3 und 4 der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
§ 13
Persönlicher Bereich
(1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. Hierzu können in Ausnahmefällen für die Untersuchungsgefangenen Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Anstalt abgegeben und dort abgeholt werden.
(2) Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Geld und Wertsachen dürfen Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben.
(3) Sie dürfen aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen. Die Anstalt soll für ein Einkaufsangebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt. Das Nähere regelt die Anstalt.
(4) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, können
1. die Rechte aus Absatz 1 ausgeschlossen oder eingeschränkt und
2. die in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Rechte eingeschränkt werden.
§ 14
Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen.
Abschnitt 4
Religionsausübung
§ 15
Seelsorge
(1) Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch der Untersuchungsgefangenen ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Untersuchungsgefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Untersuchungsgefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§ 16
Religiöse Veranstaltungen
(1) Untersuchungsgefangene dürfen in der Anstalt am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilnehmen.
(2) Untersuchungsgefangene werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft in der Anstalt zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.
(3) Untersuchungsgefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Die Anstaltsseelsorge ist zu hören.
§ 17
Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
Abschnitt 5
Verkehr mit der Außenwelt
§ 18
Recht auf Besuch
(1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt.
(2) Besuche, die persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können, sollen auf die Gesamtdauer gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht angerechnet werden.
(3) Zum Besuch bei einzelnen Untersuchungsgefangenen wird nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis verfügt. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht oder ein Besuch untersagt werden. Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken.
§ 19
Überwachung von Besuchen
(1) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können Besuche optisch überwacht werden. Die Anstaltsleitung kann eine akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen. Die Überwachung erfolgt offen.
(2) Gegenstände dürfen beim Besuch mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden.
(3) Der Besuch kann abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucher oder der Untersuchungsgefangenen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird.
§ 20
Schriftwechsel
(1) Untersuchungsgefangene dürfen Schreiben empfangen und auf eigene Kosten absenden. Bei bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann die Anstalt Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.
(2) Die Anstalt vermittelt Absendung und Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung zuständige Stelle. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben allein die im Rahmen der Textkontrolle befugten Personen Kenntnis nehmen können.
(3) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
§ 21
Telefongespräche
(1) Untersuchungsgefangene dürfen Telefongespräche auf eigene Kosten führen, soweit die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies zulassen und Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Das Nähere regelt die Anstalt. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Ist die Überwachung des Telefongesprächs angeordnet, teilt die Anstalt die beabsichtigte Überwachung der Gesprächspartnerin oder dem Gesprächspartner der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
§ 22
Verkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie dem ambulanten Sozialen
Dienst
(1) Mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern dürfen Untersuchungsgefangene ohne Beschränkung und Überwachung
a) schriftlich und mündlich sowie
b) unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 auch telefonisch verkehren.
(2) Die Zulassung von Verteidigerinnen und Verteidigern zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist; die Gründe sind darzulegen. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach § 19 Absatz 2.
(3) In den Fällen des § 148 Absatz 2 und des § 148a der Strafprozessordnung gilt § 20 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) Absatz 1 bis 3 gilt für den Verkehr mit dem ambulanten Sozialen Dienst entsprechend, soweit die Untersuchungsgefangenen unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind.
§ 23
Pakete
(1) Untersuchungsgefangene dürfen nach näherer Maßgabe der Anstalt Pakete empfangen. Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.
(2) Pakete sind in Gegenwart der Untersuchungsgefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Untersuchungsgefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Untersuchungsgefangenen unterrichtet.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann Untersuchungsgefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt soll aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden.
Abschnitt 6
Gesundheitliche und soziale Betreuung
§ 24
Gesundheitsfürsorge
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit der Untersuchungsgefangenen ist zu sorgen. Untersuchungsgefangene haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(2) Ihnen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt; es sei denn, sie arbeiten im Freien.
(3) Untersuchungsgefangenen kann nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der Anstalt gestattet werden, auf eigene Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden. Sie kann aus räumlichen, organisatorischen oder personellen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt versagt werden.
(4) Erkrankte Untersuchungsgefangene können in ein Anstaltskrankenhaus überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt werden. Können Krankheiten von Untersuchungsgefangenen in einer Anstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden, oder ist es nicht möglich, Untersuchungsgefangene rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Gericht und Staatsanwaltschaft sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 25
Krankenbehandlung
(1) Untersuchungsgefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln.
(2) Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung gelten die entsprechenden Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
(3) Volljährige Untersuchungsgefangene können an den Kosten der Gesundheitsfürsorge in angemessener Weise beteiligt werden. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 26
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Geburtsanzeige
(1) Bei einer Schwangeren oder einer Untersuchungsgefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Untersuchungsgefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen. § 24 Absatz 3 und § 25 gelten entsprechend.
(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
(4) Entbindet die Untersuchungsgefangene in der Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an den Standesbeamten die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
§ 27
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, so sind Gericht und Staatsanwaltschaft, Angehörige, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter oder sonstige Personen ihres Vertrauens sowie bei Jugendlichen die Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 28
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Hält der ärztliche Dienst die Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge für unerlässlich und ordnet das Gericht diese an, so dürfen die Maßnahmen nur unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Zur Durchführung der Maßnahmen besteht keine Verpflichtung, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.
§ 29
Soziale Hilfe
(1) Untersuchungsgefangene werden in ihrem Bestreben nach der Bewältigung ihrer persönlichen und sozialen Schwierigkeiten unterstützt. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
(2) Zu diesem Zweck werden ihnen auch Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt benannt, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten.
(3) Die Anstalten arbeiten mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen.
(4) Untersuchungsgefangene erhalten bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. Die Überbrückungsbeihilfe soll Untersuchungsgefangene in die Lage versetzen, ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zu dem auf die Entlassung folgenden Werktag zu sichern.
§ 30
Täter-Opfer-Ausgleich
Auf Wunsch der die Tatvorwürfe einräumenden Untersuchungsgefangenen fördert die Anstalt die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Hierzu benennt sie insbesondere Stellen und Einrichtungen, die die Untersuchungsgefangenen in ihren Bemühungen unterstützen.
Abschnitt 7
Sicherheit und Ordnung
§ 31
Verhaltensvorschriften
(1) Untersuchungsgefangene haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
(2) Untersuchungsgefangene haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch sie beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Ihre Hafträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen haben sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Untersuchungsgefangene haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 32
Durchsuchung
(1) Untersuchungsgefangene, ihre Sachen und Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Untersuchungsgefangener durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. In anderen Fällen ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall zulässig.
(3) Die Durchsuchung nach Absatz 2 darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
§ 33
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Untersuchungsgefangenen auferlegt werden.
§ 34
Einsatz von Videotechnik
(1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden.
(2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten erforderlich ist.
(3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden.
(4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Untersuchungsgefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist.
(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen.
(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(7) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anstaltsleitung dokumentiert
1. die Anordnung und
2. regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme.
(8) Die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist nur im Falle von Absatz 1 zulässig. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 66 Absatz 2 Buchstabe a bis d erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 35
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
3. Messungen und
4. die Erfassung sonstiger biometrischer Merkmale, insbesondere von Fingern und Handflächen.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Lichtbilder und die nach Absatz 1 Nummer 4 erhobenen Daten können zusammen mit den Namen der Untersuchungsgefangenen sowie deren Geburtsdatum und Geburtsort von der Anstalt zudem in einer Datei elektronisch gespeichert werden.
(3) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen nur für die in Absatz 1 und § 66 Absatz 2 Buchstabe d genannten Zwecke verarbeitet und verwendet werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der Entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.
(4) Untersuchungsgefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus dem Untersuchungshaftvollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme der in den Gefangenenpersonalakten aufbewahrten Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
Abschnitt 8
Unmittelbarer Zwang
§ 36
Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
§ 37
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bedienstete der Anstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
§ 38
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 39
Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 40
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 41
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
a) wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
b) wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
c) um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Abschnitt 9
Besondere Maßnahmen
§ 42
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht auf andere Art und Weise vermieden oder behoben werden kann. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen zulässig.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung von Untersuchungsgefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung.
(3) Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des Untersuchungsgefangenen liegen, unerlässlich ist.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es der Zweck erfordert.
(5) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
§ 43
Anordnungsbefugnis besonderer Sicherungsmaßnahmen
Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug auch durch andere Bedienstete der Anstalt angeordnet. In diesen Fällen ist die Entscheidung der Anstaltsleitung unverzüglich einzuholen.
§ 44
Überwachung durch den ärztlichen und psychologischen Dienst
(1) Vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist der ärztliche Dienst zu hören, wenn Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden oder deren seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme bildet. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird die ärztliche Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
(2) Der ärztliche und der psychologische Dienst der Anstalt suchen Untersuchungsgefangene, die in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt sind, alsbald und in der Folgezeit möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports. Solange Untersuchungsgefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird, ist der ärztliche Dienst regelmäßig zu hören.
§ 45
Disziplinarmaßnahmen
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung können gegen Untersuchungsgefangene, die schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine Verwarnung als milderes Mittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(2) Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Verweis,
2. Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs- und Genussmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs bis zu drei Monaten,
3. Beschränkung oder Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten, der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen aus der Habe bis zu drei Monaten,
5. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
6. Entzug einer zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung unter Wegfall der Bezüge oder einer Selbstbeschäftigung bis zu vier Wochen,
7. Arrest bis zu vier Wochen.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 sollen nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest. Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
§ 46
Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Die Untersuchungsgefangenen werden gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untersuchungsgefangenen wird vermerkt. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern.
(2) Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Untersuchungsgefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, oder gegen eine Schwangere ist der ärztliche Dienst zu hören.
(3) Disziplinarmaßnahmen ordnen die Anstaltsleitung oder die von ihr hierzu Beauftragten an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist die Anstaltsleitung der Bestimmungsanstalt zuständig.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung Untersuchungsgefangener gegen die Anstaltsleitung richtet.
(5) Die Entscheidung wird mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst und den Untersuchungsgefangenen mündlich eröffnet.
§ 47
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Sie können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Der Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Bevor der Arrest vollzogen wird, ist die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu hören. Während des Arrestes stehen Untersuchungsgefangene unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen gefährdet würde. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen aus § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 3 und § 49.
(4) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untersuchungsgefangene in einer anderen Vollzugsanstalt angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 10
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
§ 48
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ergänzend Anwendung auf junge Untersuchungsgefangene (§ 2 Absatz 3).
(2) Bei Erwachsenen, die zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, kann die Untersuchungshaft bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres nach den Vorschriften dieses Abschnitts für junge Untersuchungsgefangene vollzogen werden.
§ 49
Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll erzieherisch gestaltet werden.
(2) Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.
(3) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht teil.
(4) Die Personensorgeberechtigten sind von der Inhaftierung und dem jeweiligen Aufenthaltsort der minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis darüber haben. Sie sollen in die Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einbezogen werden.
(5) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, einer Gefährdung ihrer Entwicklung entgegen zu wirken.
§ 50
Trennung des Vollzuges
(1) Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder sonstiger Einrichtungen.
(2) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgewichen werden, wenn die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 49 gewährleistet ist und die jungen Untersuchungsgefangenen vor schädlichen Einflüssen geschützt bleiben.
(3) Minderjährige Untersuchungsgefangene sind von den übrigen Gefangenen zu trennen, es sei denn, zwingende Gründe lassen eine Trennung vorübergehend nicht zu. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn dies dem Wohl der betroffenen Jugendlichen dient.
§ 51
Betreuung
Den jungen Untersuchungsgefangenen sind bei Aufnahme in den Vollzug als ständige Ansprechpartner bestimmte Personen oder eine Personengruppe aus dem Kreis der Vollzugsbediensteten zuzuordnen.
§ 52
Verkehr mit der Außenwelt
(1) Besuche bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen und ihr Schriftwechsel mit bestimmten Personen sind zu unterbinden, wenn die Personensorgeberechtigten damit nicht einverstanden sind.
(2) Für den Verkehr mit Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.
§ 53
Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Vorschriften des § 3 Absatz 4, des § 11 Absatz 2, der §§ 54, 55, 59, 60, 70 Absatz 1, der §§ 80, 92 Absatz 1, des § 93 Absatz 1 und 3, des § 94 Absatz 4 Satz 2 und des § 119 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
Abschnitt 11
Beschwerderecht
§ 54
Beschwerderecht
(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass Untersuchungsgefangene sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
Abschnitt 12
Vollzugsbehörden und Beiräte
§ 55
Anstaltsleitung
(1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen.
(2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Sie kann die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Vollzugsbedienstete übertragen.
§ 56
Vollzugsbedienstete
(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen vorzusehen.
§ 57
Seelsorge
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorge sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen.
§ 58
Medizinische Versorgung
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.
(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die in der Krankenpflege ausgebildet sind.
§ 59
Beiräte
(1) Bei jeder Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge.
(3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung und ärztliche Versorgung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
§ 60
Vollstreckungsplan
Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.
§ 61
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 10 Absatz 1) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
§ 62
Verbot der Überbelegung
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 63
Hausordnung
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung enthält namentlich Regelungen über Besuchszeiten, zur Häufigkeit und Dauer der Besuche und zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
§ 64
Aufsichtsbehörde
Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten.
Abschnitt 13
Datenschutz
§ 65
Datenerhebung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Stellen oder Personen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 49 dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur bei Stellen erhoben werden, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung der Betroffenen haben.
(3) Daten über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Untersuchungshaft unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
a) die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
b) der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 66
Verarbeitung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann Untersuchungsgefangene verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
a) zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
aa) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
bb) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
cc) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
c) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
d) zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird, oder
e) für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken dient.
(4) Über die in Absatz 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
a) Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes und der Jugendgerichtshilfe,
b) Entscheidungen in Gnadensachen,
c) gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
d) die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Untersuchungsgefangenen,
e) dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
f) ausländerrechtliche Maßnahmen oder
g) die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist.
Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untersuchungsgefangene bezieht. Die zulässigen Übermittlungen unterbleiben, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Untersuchungsgefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer der Untersuchungshaft entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Betroffenen sich in Untersuchungshaft befinden. Den betroffenen Untersuchungsgefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(6) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, dass sich eine Person in Untersuchungshaft befindet, soweit
a) die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
b) von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untersuchungsgefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Die betroffenen Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse der Antragsteller das Interesse der Untersuchungsgefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Satz 1 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei ihrer Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.
(7) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig; hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden.
(9) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.
(10) Personenbezogene Daten, die gemäß § 65 Absatz 3 über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
§ 67
Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die gemäß § 65 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung und Verwendung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei gemäß § 66 Absatz 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes angeführten personenbezogenen Daten kann auch ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(4) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(5) Bei der Übermittlung gilt die in § 14 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung zur Verantwortung für die Zulässigkeit entsprechend.
(6) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 68
Zweckbindung
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat die nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 69
Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Untersuchungsgefangener und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Untersuchungsgefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 66 Absatz 9 und 10 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untersuchungsgefangener oder Dritter erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untersuchungsgefangener oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untersuchungsgefangenen sind vor der Erhebung über die nach Satz 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Vollzugsbediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untersuchungsgefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Anstalt oder der in der Anstalt mit der Behandlung der betroffenen Untersuchungsgefangenen betrauten Person des psychologischen Dienstes befugt ist.
§ 70
Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Einzelne Vollzugsbedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.
§ 71
Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zehn Jahre nach der Entlassung der Untersuchungsgefangenen oder der Verlegung der Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
a) für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte oder
b) für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 73 und 74 erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
a) für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 73 und 74 erforderlich oder
b) zur Verfolgung von Straftaten,
c) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
d) zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Strafe oder der Untersuchungshaft unerlässlich ist.
(4) Die Verwendungsbeschränkungen nach Absatz 2 und 3 enden, wenn Untersuchungsgefangene erneut zum Vollzug der Untersuchungshaft oder einer Strafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(5) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
1. Gefangenenpersonalakten und Gefangenenbücher zehn Jahre und
2. Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(6) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
§ 72
Auskunft an Betroffene, Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft. Sie erhalten Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.
§ 73
Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Sind die Empfänger nicht öffentliche Stellen, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(9) § 66 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 14
Sonstige Vorschriften
§ 74
Kriminologische Forschung
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Untersuchungshaftvollzug wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
(2) § 73 gilt entsprechend.
§ 75
Einbehaltung von Beitragsteilen
Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des oder der Untersuchungsgefangenen an dem Beitrag entsprechen würde, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
§ 76
Entsprechende Anwendung
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf den Vollzug
1. der gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1 und § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung angeordneten Haft,
2. der Unterbringung gemäß § 275a Absatz 5 der Strafprozessordnung und
3. der Sicherungshaft gemäß § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung.
§ 77
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 78
Übergangsvorschrift
Abweichend von § 10 Absatz 1 dürfen Untersuchungsgefangene gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014.
§ 79
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.
46
Artikel 2
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in
Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen (JVollzSVG NRW)
§ 1
Justizvollzugsanstalten dürfen auf ihrem Gelände technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Telekommunikation dienen. Die Anstalten haben hierbei die im Benehmen mit der Bundesnetzagentur nach § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Die Telekommunikation außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 2
(1) Das Innere sowie das Gelände von Strafvollzugs- und von Jugendstrafvollzugsanstalten dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden.
(2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist.
(3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden.
(4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Gefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist.
(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen.
(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(7) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anstaltsleitung dokumentiert
1. die Anordnung und
2. regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme.
(8) Die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist nur im Falle von Absatz 1 zulässig. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 99 Absatz 2 Buchstabe a bis d Jugendstrafvollzugesetz Nordrhein-Westfalen oder des § 180 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Strafvollzugsgesetz erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
2128
Artikel 3
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Unterbringungen nach § 126a und § 453c in Verbindung mit § 463 der Strafprozessordnung gelten die Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vereinbar sind.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Oktober 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr.
Andreas P i n k w a r t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
GV. NRW. 2009 S. 540