Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 29 vom 24.11.2009 Seite 569 bis 580

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

2030
20320

Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010
sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 10. November 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

20320

Artikel 1

 

Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land
Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010
Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2009/2010 NRW)

 

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

 

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

§ 2
Anpassung der Besoldung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2009 folgende Dienstbezüge wie folgt erhöht:

 

1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C um jeweils 20 Euro und

2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro sowie

 

3. um 3,0 vom Hundert

a) die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,

b) der Familienzuschlag,

c) der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes,

d) die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -),

e) die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,

f) die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,

g) die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)

h) die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),

i) die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtein der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),

j) die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),

 

4. um 2,55 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

 

(2) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2010 erhöht

 

1. um 1,2 vom Hundert

a) die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dienstbezüge,

b) die nach Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge,

 

2. um 1,02 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

 

(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

 

§ 3
Anpassung der Versorgung

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

 

(2) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

 

(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

 

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. März 2009 um 2,9 vom Hundert und ab 1. März 2010 um 1,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

 

1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind und

3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

 

(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro und ab 1. März 2010 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

 

(6) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 4 ab 1. März 2009 erfolgt die Verminderung nach § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit dem fünften Anpassungsfaktor. Für die Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 ab 1. März 2010 erfolgt die Verminderung mit dem sechsten Anpassungsfaktor.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. März 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 

20320

Artikel 2

 

Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203) wird mit Wirkung vom 1. März 2009 aufgehoben.

 

2030

Artikel 3

 

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird wie folgt geändert:

 

In § 77 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.

 

20320

Artikel 4

 

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186), wird wie folgt geändert:

 

1. In Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung werden hinter „gesamtschulbezogenen Beförderungsämter“ die Wörter „und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG)“ eingefügt.

 

2. In der Besoldungsgruppe A 13 werden

 

a) bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ nach dem Spiegelstrich die Spiegelstriche

„- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –6)

und

„- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern –7)“,

 

b) nach der Amtsbezeichnung „Realschullehrer“ die Amtsbezeichnung

„Rektor“

- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülern –7)“,

c) nach der Fußnote 5) die Fußnoten

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.“

und

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.“

 

eingefügt.

 

3. In der Besoldungsgruppe A 14 werden

 

a) bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ nach dem Spiegelstrich die Spiegelstriche

„- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –²)

und

„- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern –8) 9)“,

 

b) bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ nach dem Spiegelstrich die Spiegelstriche

„- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –”

und

„- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –”

 

c) nach der Fußnote 7) die Fußnoten

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.“

und

9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.“

 

eingefügt.

 

4. In der Besoldungsgruppe A 15

 

a) werden nach der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ die Amtsbezeichnung

„Rektor“

und die Spiegelstriche

„ - als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –”

sowie

„- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –“

 

eingefügt,

 

b) wird die Amtsbezeichnung „Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ gestrichen.

 

5. In der Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)“ die Amtsbezeichnung „Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.

 

6. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Polizeipräsident – als Leiter der Wasserschutzpolizei –“ gestrichen.

 

7. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesbetriebs Information und Technik“ ersetzt.

 

8. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes „Neue Steuerungsinstrumente beim Finanzministerium“ –“ gestrichen.

 

9. In der Anlage 2 werden in die Tabelle „Zulagen“ nach „nach FN 5 zur Besoldungsgruppe A 13“

 

„nach FN 6 zur Besoldungsgruppe A 13 (Amtszulage)

168,19 €“

 

und

nach FN 7 zur Besoldungsgruppe A 13 (Amtszulage)

236,09 €“

 

sowie

 

nach „nach FN 7 zur Besoldungsgruppe A 14“

nach FN 8 zur Besoldungsgruppe A 14 (Amtszulage)

401,21 €“

 

eingefügt.

 

Artikel 5

 

Schlussvorschriften
Bekanntmachungsermächtigung

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach Artikel 1 §§ 2 und 3 erhöhten Beträge im Ministerialblatt des Landes bekannt zu machen.

 

Artikel 6

 

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 und 2 mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. November 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Andreas  K r a u t s c h e i d

 

GV. NRW. 2009 S. 570