Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 31 vom 30.11.2009 Seite 601 bis 620
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW)
20320
Verordnung über Beihilfen
in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW)
Vom 5. November 2009
Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:
Beihilfeberechtigte Personen
(1) In Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie in Fällen eines
nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation sind beihilfeberechtigt:
1. Beamte und Richter mit Ausnahme der Ehrenbeamt en,
2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und
Richter,
3. Witwer, hinterbliebene eingetragene
Lebenspartner, sowie Kinder (§ 23 BeamtVG) der unter Nummer 1 und 2
bezeichneten Personen,
4. Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten,
solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld,
Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeihilfe, Unterhaltsbeiträge nach den
Abschnitten II, III oder V oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des
Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.
(2) Beihilfen werden abweichend von Absatz 1 auch dann gewährt, wenn die
Versorgungsbezüge auf Grund der §§ 53 bis 56 BeamtVG voll ruhen oder auf Grund
der §§ 22 Absatz 1 Satz 2 oder 61 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder Absatz
3 Satz 1 zweiter Halbsatz BeamtVG nicht gezahlt werden und der
Versorgungsberechtigte keine Beihilfeberechtigung in anderer Eigenschaft
erworben hat. Ein Zuschuss nach § 9 Absatz 1 Satz 2 oder 3 ist auch bei einer
Beurlaubung ohne laufende Bezüge zur Ableistung des Wehrdienstes oder des
Zivildienstes zu zahlen.
(3) Beihilfen werden nicht gezahlt
1. an Beamte und Richter,
a) wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass
sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40
Absatz 6 BBesG) tätig sind, oder
b) wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger
als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten beträgt,
2. an Versorgungsempfänger (Absatz 1 Nummer 2 und 3) für die Dauer einer
Beschäftigung, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,
(4) Wird ein Beamter zu einem Dienstherrn abgeordnet, in dessen
Dienstbereich diese Verordnung gilt, zahlt der jeweilige Dienstherr Beihilfen
zu den Aufwendungen, die während des Zeitraums der Dienstleistung bei ihm
entstehen. Bei Abordnungen von oder zu Dienstherren außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung ist § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des
Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010) zu beachten.
(5)Wird ein Beamter zu einem Dienstherrn versetzt, in dessen Dienstbereich
diese Verordnung gilt, werden von dem aufnehmenden Dienstherrn Beihilfen zu
Aufwendungen gezahlt, die nach dem Zeitpunkt der Versetzung entstanden sind.
Bei einer Versetzung zu einem Dienstherrn, in dessen Dienstbereich diese
Verordnung nicht gilt, werden zu den bis zum Zeitpunkt der Versetzung
entstandenen Aufwendungen Beihilfen nach dieser Verordnung gezahlt.
(6) Versorgungsempfänger mit mehreren Ansprüchen auf Versorgungsbezüge
erhalten Beihilfen von der Stelle, die für die Festsetzung der neuen
Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG) zuständig ist. Dies gilt nicht, soweit es sich
bei dem neuen Versorgungsbezug um eine Hinterbliebenenversorgung handelt; in
diesem Fall bleibt die bisherige Beihilfestelle zuständig.
§ 2
Beihilfefälle
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
1. in Krankheits- und Pflegefällen
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen
4. in Geburtsfällen für die Entbindung, das Wochenbett und die Säuglingsausstattung,
5. für Schutzimpfungen, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen
der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich
empfohlen werden,
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen
8. Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung und die dabei
verbrauchten Stoffe.
9. Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei
verbrauchten Stoffe; das Finanzministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind. Zur Heilbehandlung
gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte
in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitations- oder
Kurmaßnahme (§§ 6, 6a und 7) -, Massagen, Bestrahlung, Krankengymnastik,
Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Die Heilbehandlung muss von
einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Klinischen
Linguisten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischen
Bademeister, Physiotherapeuten oder Podologen
durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen
Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, sind die Aufwendungen
für die Heilbehandlung bis zu 10,50 Euro täglich beihilfefähig; dies gilt
entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich berufsbildende oder
allgemeinbildende Zwecke verfolgt werden. Bei Behandlungen in einer
Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten
dient, sind auch notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu 4,50 Euro, für
Unterkunft und Verpflegung insgesamt bis zu 7,50 Euro täglich beihilfefähig, es
sei denn, dass § 5 Absatz 7 oder 9 anzuwenden ist. Nummer 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
10. Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch
Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur; von den
Aufwendungen für den Betrieb der Hilfsmittel ist nur der 100 Euro im
Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen zur Beschaffung von Batterien für Hörhilfen einschließlich
Ladegeräte für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie von Pflege-
und Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen. Die Mietgebühren für Hilfsmittel sind
beihilfefähig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden
Anschaffungskosten sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur
Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die
ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die
Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Bei orthopädischen
Maßschuhen sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag
für eine normale Fußbekleidung übersteigen. Kosten für ein Brillengestell sind
nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei
Brillengläser / Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien
(sphärischer Wert) beihilfefähig. Für die Ersatzbeschaffung einer Brille - mit
Ausnahme von Prismenbrillen - oder von Kontaktlinsen
reicht anstelle der ärztlichen Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen
Augenoptiker aus; die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13
Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände,
die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand
der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (sogenannte
Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer,
Heizkissen, Bestrahlungslampen und dgl.). Beihilfefähig sind insbesondere
Aufwendungen für folgende Hilfsmittel:
Atemmonitore
Beatmungsgeräte,
Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb,
Blindenstöcke,
Blutdruckmessgeräte,
Bruchbänder,
CPAP-Geräte,
Ernährungspumpen,
Fußeinlagen,
Gehstützen,
Gehwagen,
Gipsbetten,
Gummistrümpfe,
Heimdialysegeräte,
Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgerät,
Hilfsgeräte (für Schwerstbehinderte, Ohnhänder
u.a.),
Hörhilfen (auch Hörbrillen),
Infusionspumpen,
Inhalationsapparate,
Injektionsspritzen und -nadeln,
Insulin-Dosiergeräte,
Katheter,
Kniekappen,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke,
Kopfschützer,
Korrekturschienen u.ä.,
Krankenfahrstühle,
Krankenheber,
Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),
Leibbinden,
Orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind,
Pflegebett in behindertengerechter Ausstattung,
Polarimeter,
Reflektometer,
Reizstromgeräte zur Behandlung der Skoliose,
Sehhilfen,
Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),
Sprechhilfen (auch elektronische),
Sprechkanülen,
Stützapparate,
Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,
Suspensorien,
Ultraschallvernebler,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasser- und Luftkissen,
Wechseldruckgeräte.
Aufwendungen für vorstehend nicht genannte Hilfsmittel von mehr als 1.000
Euro sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit
vorher anerkannt hat; bei Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro ist darüber
hinaus die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Die Angemessenheit
der Aufwendungen bestimmt sich nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
Der Dienstherr kann ein Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen; in
diesem Fall wird keine Beihilfe gezahlt.
11. Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson
bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.
Gepäckbeförderungskosten sind daneben nicht gesondert beihilfefähig. Höhere
Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie
unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen
benutzt, ist höchstens der in § 6 Absatz 1 Satz 2 LRKG genannte Betrag
beihilfefähig.
a) die Mitnahme weiterer Personen bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren
Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern,
c) die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem
nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre,
d) den Rücktransport wegen Erkrankung während privater Auslandsaufenthalte.
12. Einen Organspender, soweit der Empfänger zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c bezeichneten Personen gehört, für
a) Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 9 und 11, die aus Anlass der
für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,
b) den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Seite
erstattet werden oder zu erstatten sind. Die Buchstaben a und b gelten auch für
als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als
Organspender nicht in Betracht kommen.
13. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche eines geeigneten
Knochenmarkspenders bis zu einem Betrag von 20.000 Euro.
(2)
a) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die
behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine
kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
b) Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 – BGBl. I S. 3320) einschließlich
aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der
Suprakonstruktionen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen
beihilfefähig:
1. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in
- Tumoroperationen,
- Entzündungen des Kiefers,
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern
keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung
vorliegt,
- Angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder
- Unfällen
haben,
2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie,
insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und
Gesichtsbereich (z.B. Spastiken),
5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen
Ober- oder Unterkiefer oder
6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind.
Im Fall der Nummer 5 sind höchstens die Aufwendungen für zwei Implantate je
Kieferhälfte(einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe
gewährt wurde) beihilfefähig.
Das Finanzministerium kann abweichend von Satz 1 und 2 in besonders
begründeten medizinischen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Für andere Implantatversorgungen sind bis zur
Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) – im Hinblick auf die
Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnversorgung – pauschal je Implantat 450
Euro beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der
Pauschale beihilfefähig. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die
Suprakonstruktion einheitlich 250 Euro je Implantat beihilfefähig.
Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass der
Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund
eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes (dies gilt nicht für Satz 1 Nummer
5 und 6 und Satz 4) vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten
Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat
(Voranerkennungsverfahren).
c) Aufwendungen für Zahnersatz (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Nummern 214 bis 217, 220
bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte),
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Beamte, die unmittelbar vor ihrer
Ernennung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst
beschäftigt oder berücksichtigungsfähige Personen bei einem
Beihilfeberechtigten waren, für Anwärter, die nach Abschluss des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 1
bis A 8 eintreten, oder wenn die Leistung nach Satz 1 auf einem Unfall beruhen,
der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.
§ 4 a
Psychotherapeutische Leistungen
(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Aufwendungen für
Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 4 b), tiefenpsychologisch
fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 4 c) sowie Verhaltenstherapien
(§ 4 d). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische
Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei
1. affektiven Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive
Störungen, Dysthymie),
2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen
(Konversionsstörungen),
4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen,
5. Essstörungen,
6. nichtorganischen Schlafstörungen,
7. sexuellen Funktionsstörungen,
8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen,
9. verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und
Jugend.
Psychotherapie kann auch neben oder nach einer somatischen ärztlichen
Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn
psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen
Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie
bietet; Indikationen hierfür können nur sein:
1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener
Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
2. seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände
oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen in Ausnahmefällen auch seelische
Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen
oder Missbildungen stehen,
3. seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
4. psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer
Erkrankungen.
Die Leistungen müssen von einem Arzt oder einem Therapeuten nach Anlage 1
Nummer 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten
oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine
Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und
mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den
wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für
Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten
nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls
nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen
Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens der in den
Verwaltungsvorschriften benannten Gutachter zur Notwendigkeit und zu Art und
Umfang der Behandlung anerkannt hat.
(3) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine
psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.
(4) Aufwendungen für ein katathymes Bilderleben
sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzeptes
beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für eine Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines
umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzeptes beihilfefähig.
(6) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach
den probatorischen Sitzungen und vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens
eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss ein Arzt vornehmen und
in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.
(7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante
psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung
sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 4 b bis 4 d,
2. die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.
§ 4 b
Psychosomatische Grundversorgung
(1) Die psychosomatische Grundversorgung umfasst
1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 oder
2. übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) nach den Nummern
845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ).
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl
über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über
einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
2. autogenes Training und Jacobsonsche
Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf
Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei
möglich, sowie
3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.
Leistungen nach Nummer 1 dürfen in derselben Sitzung nicht mit denen nach
den Nummern 2 und 3 kombiniert werden.
Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 GOÄ
sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
§ 4 c
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der
analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 GOÄ sind je
Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
|
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall: |
50 Sitzungen |
40 Sitzungen |
besondere Fälle: |
weitere 30 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der
genannten Sitzungen erreicht: |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie
|
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall: |
80 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des
Therapeuten: |
weitere 80 Sitzungen |
weitere 40 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: |
nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der
genannten Sitzungen erreicht: |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max.
bis zu 60 Sitzungen |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max.
bis zu 30 Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern
|
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall: |
70 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des
Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
nochmals weitere 15 Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von
Jugendlichen
|
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall: |
90 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des
Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
nochmals weitere 30
Sitzungen. |
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit
von Aufwendungen für die durch Gutachten nach § 4 a belegte notwendige weitere
Behandlung auch für eine über die in Nummer 3 und 4 zugelassenen höchste Zahl
von Sitzungen hinaus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anerkannt
werden.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch
fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
§ 4 d
Verhaltenstherapie
1. bei Erwachsenen
|
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall: |
45 Sitzungen |
45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der
genannten Sitzungen erreicht: |
weitere 15 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: |
weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender
Behandlung von Bezugspersonen
|
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Regelfall: |
45 Sitzungen |
45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der
genannten Sitzungen erreicht: |
weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: |
weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 ist
abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die
Feststellung des Therapeuten nach Anlage 1 Nummer 2 bis 4 vorgelegt wird, dass
die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei
Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders
begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser
Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon
unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach
vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die
Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 zu Art
und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
§ 5
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem
allgemeinen Betreuungsbedarf
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die
häusliche Pflege nach Maßgabe des § 5 a, für teilstationäre Pflege und
Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 5 b und für vollstationäre Pflege nach
Maßgabe des § 5 c beihilfefähig. Bei Leistungen für Pflegebedürftige mit
erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf richtet sich
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 5 d.
(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist, dass die
pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
für mindestens zwei dieser Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt. Voraussetzung für eine Beihilfengewährung ist, dass die zu pflegende
Person einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zuzuordnen ist.
(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf (§ 45a SGB XI) liegt vor, wenn
bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 SGB XI)
zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
gegeben ist. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige in vollstationären
Einrichtungen (§ 87b SGB XI).
(4) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen (§ 40 SGB XI) sind im Rahmen des § 4 Absatz 1 10 beihilfefähig. Bei
stationärer Pflege gehören hierzu nur Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch
bestimmt oder individuell angepasst oder die überwiegend nur dem
Pflegebedürftigen allein überlassen werden, sofern sie nicht üblicherweise von
der Einrichtung vorzuhalten sind.
Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40
Absatz 4 SGB XI) sind bis zu 2.557 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die
Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt.
(5) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der
dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege,
der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung
nimmt. Bei Versicherten in der Pflegeversicherung sind deren Feststellungen
zugrunde zu legen; dies gilt auch für Befristungen nach § 33 Absatz 1 Sätze 4
bis 8 SGB XI. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen
Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe
gezahlt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(6) Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 SGB XI sind
beihilfefähig, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung
eines Zuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 SGB
XI bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich
entsprechend § 37 Absatz 3 und 6 SGB XI.
(7) Aufwendungen für eine Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) sind für
Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
beihilfefähig, wenn Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden oder
Leistungen der Pflegeversicherung beantragt worden sind und erkennbar Hilfe-
und Beratungsbedarf besteht.
Häusliche Pflege
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§
36 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI
beihilfefähig bis zu monatlich
1. in Stufe I
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
Entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe III
(§ 36 Absatz 4 Satz 1 SGB XI) höhere Aufwendungen, sind diese ab 1. Juli 2008
bis zu weiteren 1.918 Euro monatlich beihilfefähig.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37
SGB XI) sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens
folgende Pauschalen beihilfefähig:
1. in Stufe I
a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.
Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die
Pauschale nach Satz 1 – mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer
vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2), einer
stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 6) oder des Monats, in dem der
Pflegebedürftige gestorben ist – entsprechend zu kürzen; dabei ist der
Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Daneben sind die Kosten für die Schulung
der Pflegeperson (§ 45 SGB XI) beihilfefähig. Aufwendungen für Beratungen nach
§ 5 Absatz 6 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge
beihilfefähig. Darüber hinaus sind Aufwendungen für Leistungen zur sozialen
Sicherung der Pflegepersonen (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI) sowie die in §
44a SGB XI genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit beihilfefähig.
(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder
aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege
(§ 39 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012
beihilfefähig.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen
bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1
auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang
mit der Ersatzpflege entstanden sind (begrenzt auf den Betrag nach Satz 1),
beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt,
gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur
teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2
beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB
XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz
vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach
Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme
von häuslicher Pflege nach Absatz 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene
Entscheidung ist für die Beihilfegewährung bindend.
§ 5 b
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in
Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche
Pflege (§ 5 a) nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder
wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des
Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege
und zurück.
(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 2 die
pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der
sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Je nach Pflegestufe sind
beihilfefähig bis zu monatlich
1. in Stufe I
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
(3) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach §
5 a Absatz 1 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen insgesamt je
Kalendermonat bis zu 150 vom Hundert der in § 5 a Absatz 1 für die jeweilige
Pflegestufe genannten Beträge beihilfefähig. Dabei mindert sich der Betrag nach
§ 5 a Absatz 1 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über
50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(4) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach §
5 a Absatz 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige Pauschale nach § 5 a
Absatz 2 nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach Absatz 2 je
Kalendermonat 50 vom Hundert des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen
Höchstbetrages nach § 5 a Absatz 1 nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich
die beihilfefähige Pauschale nach § 5 a Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem
teilstationäre Pflege nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen
wird.
(5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2 eine
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) aus häuslicher Pflege nach § 5 a Absatz 1
und 2 notwendig, ist die Beihilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit
sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 5 a Absatz 1 vorgesehenen
beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 5 a Absatz
4 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des
Vomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 5 a Absatz 2 zu kürzen ist,
von einem Gesamtbeihilfeanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und
die beihilfefähige Restpauschale auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne
Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.
(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im
erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre
Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer
vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI -).
Dies gilt
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des
Pflegebedürftigen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder
teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(7) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr
beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen
Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
(8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach Absatz 6 und 7 auch in geeigneten
Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten
Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen für
Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar
erscheint. § 5 c Absatz 5 Satz 1 gilt insoweit nicht.
§ 5 c
Vollstationäre Pflege
(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72
Absatz 1 Satz 1 SGB XI) sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84
Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten
Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen
für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§
82 Absatz 3 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter
Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes (§ 4
Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO) die
folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:
1. bei Beihilfeberechtigten mit
a) einem Angehörigen 40 vom Hundert,
b) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert
des um 520 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 390 Euro –
verminderten Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger
stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom
Hundert des Einkommens.
Einkommen sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne sonstige
variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge,
das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.
Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte, der eingetragene
Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 2 zu berücksichtigen oder nur
deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.
Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe
gewährt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die
Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen. Die den Eigenanteil übersteigenden
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten
werden als Beihilfe gezahlt.
(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der
Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach Absatz 1 und 2 beihilfefähig,
solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen.
Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a
Absatz 1 Satz 7 SGB XI.
(4) Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die die Voraussetzungen des
§ 71 Absatz 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren
Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner
nächsten Umgebung beihilfefähig; Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(5) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 SGB XI sind beihilfefähig, wenn
die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder
rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher
zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wird.
(6) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der
Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung,
die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im
Vordergrund stehen (§§ 43a und 71 Absatz 4 SGB XI), sind bis zur Höhe von
monatlich 256 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
§ 5 d
Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege
(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II
oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß
der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der
Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung
Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die
dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt
haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche
Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3.
(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Absatz 1 sind bis
zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich
beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der
Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe
maßgeblich. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 5 Absatz 6 sind ohne
Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.
(3) Der monatliche Höchstbetrag nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen
Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige
Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag vom Pflegebedürftigen nicht
ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende
Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche
Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht
ausgeschöpft worden, kann der nichtverbrauchte kalenderjährliche Betrag in das
zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
(4) Die von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf mit der jeweiligen Pflegeversicherung
vereinbarten und berechneten Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI sind neben
den Aufwendungen nach § 5 c Absatz 1 beihilfefähig.
§ 6
Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind neben den Aufwendungen
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und
Kurtaxe für höchstens 23 Kalendertage (es sei denn, eine Verlängerung ist aus
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich) einschließlich der Reisetage
sowie den ärztlichen Schlussbericht beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die
Festsetzungsstelle auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder
eines Vertrauensarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der Maßnahme
anerkannt hat, die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 oder durch
andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und im laufenden oder in den
drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte
stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Maßnahme nach § 6 a oder § 7
durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen
werden, wenn der zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt dies aus
zwingenden medizinischen Gründen (z.B. schwere Krebserkrankung, HIV-Infektion,
schwerer Fall von Morbus Bechterew) für notwendig erachtet. Wird die Maßnahme
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides
begonnen, ist ein neues Anerkennungsverfahren durchzuführen. Die
Behandlungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 sind auch dann
beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme nicht
anerkannt wird. Die Kosten der amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten sind
beihilfefähig. Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der
Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb von
Nordrhein-Westfalen insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb von
Nordrhein-Westfalen von 50 Euro gezahlt.
(2) Die Maßnahme muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, die die
Voraussetzungen nach § 107 Absatz 2 SGB V erfüllt. Soweit eine Einrichtung auch
über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 SGB V
erfüllen, gilt für von diesen Abteilungen erbrachte Leistungen § 4 Absatz 1
Nummer 2.
(3) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der
Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem
Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft
und Verpflegung Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder 9 in Rechnung
gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 vom Hundert zu kürzen; der
Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung über keine
Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen
für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der
Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich beihilfefähig.
(4) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer
ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus
medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und bei denen der Amtsarzt
die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt hat, sind die Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson bis zu 55 Euro
täglich beihilfefähig. Absatz 1 Satz 7 gilt sinngemäß.
§ 6 a
Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre Müttergenesungskuren oder
Mutter-Vater-Kind Kuren
(1) Zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer
Einrichtung des Müttergenesungswerkes (Müttergenesungskur) oder in einer
gleichartigen Einrichtung, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur
erbringt (§ 41 Absatz 1 SGB V) werden – soweit die Einrichtungen über
Versorgungsverträge nach § 111a SGB V verfügen - Beihilfen bis zu einer Dauer
von 23 Kalendertagen (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) einschließlich der Reisetage gewährt. § 7
Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich auf
Grund der Erkrankung eines Kindes notwendig, ist § 7 Absatz 2 Buchstabe b Satz 1
nicht anzuwenden.
(3) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer
ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson bis zu 55 Euro
täglich beihilfefähig. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom
Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses
durchgeführten ambulanten Kur werden Beihilfen bis zu einer Dauer von 23
Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer ambulanten
Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 4) bis zu 20 Behandlungstagen sowie bei
chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30
Kalendertagen (einschließlich der Reisetage) gewährt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach Absatz 1 ist, dass
a) vor der erstmaligen Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt drei
Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechenden
Beihilfevorschriften erfüllt ist,
b) im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren
keine anerkannte Maßnahme nach Absatz 1 oder den §§ 6 oder 6a durchgeführt
wurde. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach dem
Gutachten des zuständigen Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B.
in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine Kurmaßnahme in einem kürzeren
Zeitabstand notwendig ist,
c) ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von
Maßnahmen nach Absatz 1 wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht
ausreichend sind,
d) die medizinische Notwendigkeit vor Beginn einer Maßnahme nach Absatz 1
durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen und durch ein Gutachten
des zuständigen Amtsarztes bestätigt ist,
e) die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Maßnahme nach
Absatz 1 anerkannt hat,
f) die Maßnahme nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe
des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter
Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen wird,
g) die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 durch Vorlage
eines Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird.
(3) Beihilfefähig sind bei ambulanten Kurmaßnahmen die Aufwendungen nach § 4
Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9, für das amtsärztliche Gutachten sowie den
ärztlichen Schlussbericht. Zu den Fahrkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe
sowie Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 30 Euro täglich einschließlich
der Reisetage gewährt. Ist die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1
nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7
und 9 beihilfefähig. Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die
Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist, und
bei Kindern, bei denen der Amtsarzt bestätigt hat, dass für eine Erfolg
versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird zu den Kosten
für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der Begleitperson
ein Zuschuss von 20 Euro täglich gewährt.
(4) Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen,
die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen
haben, sind nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 beihilfefähig. Absatz 2
Buchstaben b bis g gelten sinngemäß. Wird die ambulante Rehabilitationsmaßnahme
durch die Einrichtung pauschal abgerechnet, sind die Aufwendungen in Höhe der
Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem
Sozialversicherungsträger getroffen hat. Nebenkosten [z.B. Verpflegungs- und
Unterbringungskosten (Ruheraum), Kurtaxe] sind - soweit in der
Pauschalpreisvereinbarung nicht enthalten – bis zu einem Betrag von insgesamt
20 Euro täglich - beihilfefähig. Soweit die Einrichtung nicht über einen
kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag
von 40 Euro täglich beihilfefähig.
§ 8
Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch
und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sowie bei
Empfängnisregelung
(1) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sind die
Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der
Schwangerschaft und die ärztliche Behandlung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3,
6, 7 und 11 beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend für einen
Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des
Strafgesetzbuches vorgenommen wurde, mit der Ausnahme, dass die Aufwendungen
für die Vornahme des Abbruchs (bei einer vollstationären Behandlung nur für den
Tag des Abbruchs) nicht beihilfefähig sind.
(2) Aus Anlass einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sind die
Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig.
(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über
Fragen der Empfängnisregelung und künstlichen Befruchtung einschließlich der
hierzu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.
(4) Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) sind beihilfefähig, wenn
1. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch
die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende
Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt
worden ist,
2. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander
verheiratet sind,
3. ausschließlich Ei- und Samenzellen des Beihilfeberechtigten und seines
Ehegatten verwendet werden,
4. sich der Beihilfeberechtigte und sein Ehegatte vor Durchführung der
Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine
solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen
Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte
oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a
SGB V erteilt worden ist.
Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren
durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen
Inseminationen ist Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 4 nicht
anzuwenden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr,
die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50.
Lebensjahr vollendet haben. Für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI-
und die IVF-Behandlung ist das Kostenteilungsprinzip zu beachten.Die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Absatz 4 SGB V erlassenen
Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung gelten in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
§ 9
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für
1. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,
2. die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung,
3. die vom Arzt, von der Hebamme oder vom Entbindungspfleger verbrauchten
Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung
beschafften Stoffe, wie Heilmittel, Verbandmittel und dergleichen; § 4 Absatz 1
Nummer 7 gilt entsprechend,
4. die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten; § 4 Absatz 1
Nummer 2 gilt entsprechend,
5. eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der
Wohnung oder einer ambulanten Entbindung in einer Entbindungsanstalt, sofern
die Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 gepflegt
wird, für einen Zeitraum bis zu 14 Tagen, beginnend mit dem Tage der Geburt; §
4 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend,
6. die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 4 Absatz 1
Nummer 11 gilt entsprechend,
7. Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten
Einrichtung,
8. eine Familien- und Hauspflegekraft; § 4 Absatz 1 Nummer 6 gilt
entsprechend.
Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei
Lebendgeburten ein Zuschuss von 170 Euro gewährt. Der Zuschuss wird auch
gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind
annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur
Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist, es sei
denn, dass für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe
gewährt worden ist.
(2) Bedarf die Mutter während der Stillzeit einer stationären Behandlung und
wird der Säugling mit ihr zusammen untergebracht, sind auch die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung des Säuglings beihilfefähig.
§ 10
Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland
(1) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland sind
bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung
am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort des
Beihilfeberechtigten oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten
inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Bei in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum entstandenen Aufwendungen für ambulante
Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist
regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass
gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen
berechnet werden. Beförderungskosten zum Behandlungsort sind abweichend von § 4
Absatz 1 Nummer 11 nicht beihilfefähig. Ist eine Behandlung nach Absatz 3
Nummer 2 nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich, findet § 4
Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 bis 3 Anwendung.
(2) Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie ambulante
Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer
Behandlung am inländischen Wohnort oder in dem ihm am nächsten gelegenen
inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. § 6 und § 7 gelten sinngemäß.
Bei ambulanten Kurmaßnahmen in den in Satz 1 genannten Staaten sind die
Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn der Nachweis erbracht werden kann,
dass der Behandlungsort als Kurort anerkannt ist. Wird die Behandlung außerhalb
der in Satz 1 genannten Staaten durchgeführt, sind die Aufwendungen nach Satz 1
nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in den in Satz 1 genannten Staaten
kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn
vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt
worden ist. Hinsichtlich der Beförderungskosten gilt Absatz 1 Satz 3 und 4.
(3) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland sind ohne die
Einschränkung des Absatzes1 beihilfefähig,
1. wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und
die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden
kann,
2.wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen
wird, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein
vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen muss vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle
anerkannt worden sein,
3. wenn sie 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.
(4) Bei Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten und im
Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Personen gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
§ 11
Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen
(1) In Todesfällen sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung
der Leiche oder Urne
1. bei einem Sterbefall im Inland
a) vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder
b) vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur
Beisetzungsstelle,
höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz
im Zeitpunkt des Todes;
2. bei einem Sterbefall im Ausland
a) eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in
entsprechender Anwendung der Nummer 1,
b) eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder
berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur
Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum
Familienwohnsitz,
c) eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten oder eines im Ausland
wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur Höhe der Kosten einer
Überführung an den Familienwohnsitz, höchstens über eine Entfernung von 500
Kilometern.
(2) Kann der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden
Elternteils nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt
werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur
Dauer von sechs Monaten bis zu der in § 4 Absatz 1 Nummer 6 genannten Höhe
beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren oder ein
pflegebedürftiges Kind lebt, das nach § 2 Absatz 2 zu berücksichtigen oder nur
deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. In
Ausnahmefällen kann die Frist auf ein Jahr verlängert werden. § 4 Absatz 1
Nummer5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird an Stelle der Beschäftigung einer
Familien- und Hauspflegekraft ein Kind unter 15 Jahren oder ein
pflegebedürftiges Kind (Satz 1) in einem Heim oder in einem fremden Haushalt
untergebracht, so sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie
notwendige Beförderungskosten - auch für eine Begleitperson - bis zu den sonst
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft
beihilfefähig. § 4 Absatz 1 Nummer 6 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 12
Bemessung der Beihilfen
(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen
Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5
Satz 2). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
a) den Beihilfeberechtigten (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4) |
50 vom Hundert, |
b) den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher
beihilfeberechtigt ist, |
70 vom Hundert, |
c) den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
|
70 vom Hundert, |
d) ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche
beihilfeberechtigt ist, |
80 vom Hundert |
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht
berücksichtigungsfähig, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der
Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Buchstabe a 70 vom
Hundert. Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei
einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert; die Bestimmung
kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten die Aufwendungen
a) nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 als Aufwendungen der stationär untergebrachten
Person,
b) einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
c) nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 als Aufwendungen der
Mutter,
d) nach § 11 Absatz 2 als Aufwendungen eines Kindes.
(3) Der Bemessungssatz nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ermäßigt sich um 10 vom
Hundert bei Personen, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung sich ein
Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach eine
Beitragsentlastung von mindestens 80 Euro monatlich zusteht. Dies gilt nicht
für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sind.
(4) Sind Versicherte trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für
bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind die
Leistungen auf Dauer eingestellt worden, so erhöht sich der Bemessungssatz für
Aufwendungen in diesen Fällen um 20 vom Hundert, höchstens auf 90 vom Hundert.
(5) Die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 können von der
Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden,
a) wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind
und keine Leistungen einer Krankenversicherung erbracht werden,
b) im Falle einer Leichenüberführung, wenn der Tod während einer Dienstreise
oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten
Umzuges eingetreten ist und die Leiche an den Familienwohnsitz überführt wird,
c) in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten
Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums.
Eine Erhöhung der Bemessungssätze nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn der
Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für
ambulante- und stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen ausreichenden
Versicherungsschutz nachweisen kann.
(6) Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 5
Buchstabe c für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, deren Aufwendungen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht beihilfefähig sind, die Gewährung
von Beihilfen zulassen.
(7) Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer
Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen
Aufwendungen nicht übersteigen. Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus
Krankenhaustagegeldversicherungen und sonstigen Summenversicherungen, soweit
sie 80 Euro täglich nicht überschreiten, sowie Krankentagegeldversicherungen.
Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der
hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Aufwendungen
nach den §§ 5, 5 a bis d sind getrennt abzurechnen; dabei sind die Pauschalen
nach § 5 Absatz 4 und der beihilfefähige Betrag nach § 5 a Absatz 2 als dem
Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach §
9 Absatz 1 Satz 2 bleiben bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 unberücksichtigt. Das
gleiche gilt in den Fällen, in denen nach § 3 Absatz 3 eine Beihilfengewährung
ausgeschlossen ist.
§ 12a
Kostendämpfungspauschale
(1) Die nach Anwendung des § 12 Absatz 7 verbleibende Beihilfe wird je
Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind (§ 3 Absatz 5 Satz 2), in den
Besoldungsgruppen A 7 bis A 16, B 1 bis B 11, C 1 bis C 4, H 1 bis H 5, R 1 bis
R 7 und W 1 bis W 3 um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Sie beträgt für
Stufe |
Besoldungsgruppe |
Betrag |
1 |
A 7 bis A 11 |
150 Euro |
|
|
|
2 |
A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, |
300 Euro |
|
|
|
3 |
A 16, B 2, B 3, C 3, H 4, H 5, |
450 Euro |
|
|
|
4 |
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 |
600 Euro |
|
|
|
5 |
Höhere Besoldungsgruppen |
750 Euro; |
soweit in der Besoldungsgruppe W 1 eine Zulage nach der Vorbemerkung Nummer
1 Absatz 3 zur Bundesbesoldungsordnung W und in den Besoldungsgruppen W 2 und W
3 neben dem Grundgehaltssatz ein monatlicher Leistungsbezug nach den §§ 12
und/oder 14 Landesbesoldungsgesetz bezogen wird, ergibt sich die Höhe der
Kostendämpfungspauschale durch einen Vergleich des monatlichen Gesamtbezuges
mit den jeweils niedrigsten Grundgehaltsstufen bzw. den Grundgehaltssätzen der
Besoldungsgruppen A und B der Stufen 3 bis 5 nach Halbsatz 1.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen
Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich
1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und
Richtern (§ 1 Absatz 1 Nummer 2) nach dem Ruhegehaltssatz,
2. bei Witwern sowie Lebenspartnern (§ 1 Absatz 1 Nummer 3) nach 60 vom
Hundert des Ruhegehaltssatzes;
dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 vom
Hundert und in den Fällen der Nummer 2 40 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1
nicht übersteigen. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 1 ist die
Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind;
Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben
Ordnungsziffer zugeordnet. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt (Gehalt) nach
einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde
liegt sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen
Beträgen festgesetzt sind.
(4) Bei Waisen (§ 1 Absatz 1 Nummer 3), bei Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen
Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.
(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich
um 60 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur
deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt
ist.
(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres
richtet sich - unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des
Jahres geltend gemachten Aufwendungen - nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen
Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen; dies gilt
auch für die Kostendämpfungspauschale vergangener Jahre, soweit in diesen kein
Beihilfeantrag gestellt wurde.
(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und
3) oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die
Kostendämpfungspauschale.
§ 13
Verfahren
(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt; eine Antragstellung durch
Telefax ist nicht zulässig. Als Festsetzungsstellen entscheiden
1. das Landesamt für Besoldung und Versorgung über Anträge der
Beihilfeberechtigten der Obersten Landesbehörden und
der dem Finanzministerium nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
2. die Bezirksregierungen über die Anträge der Beihilfeberechtigten ihres
Geschäftsbereichs, der Beihilfeberechtigten der Staatlichen
Rechnungsprüfungsämter und der Beihilfeberechtigten der übrigen Behörden und
Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe innerhalb ihres
Bezirks, soweit nicht in den Nummern 3 bis 7 eine abweichende Regelung
getroffen ist,
3. die Oberlandesgerichte über die Anträge der Beihilfeberechtigten ihres
Geschäftsbereichs und nach näherer Bestimmung des Justizministeriums über die
Anträge der Beihilfeberechtigten der anderen Gerichte sowie der dem
Justizministerium nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
4. die Landräte über die Anträge der Beihilfeberechtigten der von ihnen
geleiteten Kreispolizeibehörden mit Ausnahme der Anträge der Landräte als
Leiter der Kreispolizeibehörden,
5. die Schulämter über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen
Grundschulen und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden
öffentlichen Förderschulen,
6. die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die
Anträge ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach Artikel 2
§ 1 Absatz 5 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474)
oder nach Artikel 7 § 5 Hochschulfreiheitsgesetz nicht etwas anderes geregelt
ist,
7. die Pensionsregelungsbehörden über die Anträge der Versorgungsempfänger;
die Pensionsregelungsbehörden des Landes entscheiden auch über die Anträge der
Versorgungsempfänger des Landes, wenn diese im Landesdienst wieder beschäftigt
werden.
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten
Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine von Satz 2 abweichende
Zuständigkeitsregelung treffen. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 5
können kommunale Versorgungskassen, Kreise oder kreisfreie Städte mit der
Festsetzung der Beihilfen beauftragt werden.
(1a) Die oberste Fachaufsicht über die Festsetzung der Beihilfen obliegt dem
Finanzministerium. Über Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen entscheiden
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 zuständigen Stellen; über
Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und
5 zuständigen Stellen entscheidet die jeweils zuständige Bezirksregierung. Satz
2 gilt entsprechend für die Vertretung des Landes vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(2) Die Anträge sind der zuständigen Festsetzungsstelle unter Beifügung der
Originalbelege vorzulegen; dies gilt nicht in den in Absatz 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz genannten Fällen der Zuschussgewährung und in den Fällen, in denen
Versicherungsleistungen einzeln nachzuweisen sind. Für den Antrag, die
Kassenanweisung und die Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe sind die vom
Finanzministerium herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Andere als
Landesbehörden sind hinsichtlich der Kassenanweisung und der Mitteilung über
die Gewährung der Beihilfe an diese Formblätter nicht gebunden. Die in den
Anträgen enthaltenen Beihilfedaten unterliegen einer besonderen Geheimhaltung.
Aufwendungen für Halbwaisen können zusammen mit den Aufwendungen des
Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden.
(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach
Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr
nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird; die Antragsfrist
beginnt für den Fall
1. der Zuschussgewährung nach § 6 Absatz 1 Satz 7, § 6 a Absatz 2 Satz 2, §
7 Absatz 3 Satz 2, Satz 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit dem Tag der Beendigung der
Maßnahme,
2. der Beihilfe für die häusliche Pflege (§ 5 a Absatz 2) mit dem ersten Tag
nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
3. der Zuschussgewährung für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung mit
dem Tage der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt.
Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt
werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen
sollen die Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten.
(4) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend
gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die
Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird abweichend von Satz1
hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
(5) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der
Festsetzungsstelle durch Stempelaufdruck „Für Beihilfezwecke verwendet“
kenntlich zu machen.
(6) Die Beihilfebescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58
Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung) zu versehen.
(7) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen
geleistet werden.
(8) Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder
ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen von mehr als 1.000 Euro, hat der
Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege
für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der
Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer
Versicherung verbleiben. Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der
Belege hierauf hinzuweisen.
(9) Ist eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der
Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben, wird die
Beihilfe dennoch gewährt. Dies gilt nicht für Aufwendungen nach den §§ 6, 6 a
und 7.
(10) Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage bleibt die Gewährung einer
Unterstützung auf Grund der Unterstützungsgrundsätze zu nicht beihilfefähigen
Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unberührt.
(11) Zum Zwecke der Beihilfenfestsetzung dürfen durch die Festsetzungsstelle
Belege und Schriftstücke in elektronischer Form abgebildet und gespeichert, die
in ihnen enthaltenen Daten elektronisch ausgelesen und weiterverarbeitet
werden. In diesem Fall sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz keine
Originalbelege vorzulegen; die vorgelegten Belege werden digitalisiert und
anschließend vernichtet. Die Absätze 5 und 8 finden keine Anwendung.
(12) Soweit Maßnahmen nach Absatz 11 in zentralen Einrichtungen vorgenommen
werden, sind diese Teil der jeweiligen Festsetzungsstelle.
§ 14
Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene
und andere Personen in Todesfällen
(1) Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen
Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den in § 11 Absatz 1 genannten
Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten werden dem hinterbliebenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen gewährt. Empfangsberechtigt ist
derjenige, der die Rechnungen zuerst vorlegt. Die Beihilfe ist nach dem
Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden
hat.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie
juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 genannten
Aufwendungen, sofern sie Erbe sind; Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 gelten
entsprechend.
§ 15
Belastungsgrenze
(1) Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Selbstbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer1
Satz 7 und Nummer 2 Satz 2 und 3 sowie die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a
im Kalenderjahr insgesamt 2 Prozent der Bruttojahresdienstbezüge oder
Bruttojahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen des Beihilfeberechtigten (Belastungsgrenze) nicht überschreiten.
Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind die jährlichen
Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres. Variable Bezügebestandteile,
kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
des Beihilfeberechtigten sowie Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen
bleiben außer Ansatz. Die Beträge nach Satz 1 sind mit Ausnahme der
Kostendämpfungspauschale nur in Höhe des Beihilfenbemessungssatzes nach § 12 zu
berücksichtigen.
(2) Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle.
Maßgeblich für die Zuordnung der Selbstbehalte und Kostendämpfungspauschale zur
Belastungsgrenze ist das Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2). Wird
die Belastungsgrenze Absatz 1 Satz 1 überschritten, sind für das betreffende
Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen.
§ 16
Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände
und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und
Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 9 Satz 6 und Nummer 10 Satz 11 Absatz
2 Buchstabe b Satz 3,§ 4 c Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 und
6 an die Stelle des Finanzministeriums. Dies gilt entsprechend für begründete
Einzelfälle nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2. Über Beihilfeanträge des
Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz können in
einer Vereinbarung nach § 77 Absatz 2 oder 3 Hochschulgesetz abweichende
Regelungen erlassen.
§ 17
Personenbezogene Bezeichnungen
Die personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf
beide Geschlechter.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft und gilt
für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Die Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (GV. NRW. S. 530) tritt mit Ablauf
des 31. März 2009 außer Kraft. Sie gilt weiter für Aufwendungen, die bis zum
31. März 2009 entstanden sind.
Düsseldorf, den 5. November 2009
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Helmut L i n s s e n
GV.
NRW. 2009 S. 602