Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 32 vom 4.12.2009 Seite 621 bis 634

Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWME – BeamtDiszZustVO MWME)
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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWME – BeamtDiszZustVO MWME)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWME –
BeamtDiszZustVO MWME)

 

Vom 4. November 2009

 

Aufgrund von

- § 2 Absatz 3 und § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),

 

- § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160)

 

- § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039),

 

- § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729),

 

- § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 sowie § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),

 

wird für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Ministerium) verordnet:

 

 

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im nachgeordneten Geschäftsbereich ist die Leitung der Behörde oder des Landesbetriebes, bei der bzw. dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist.

 

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

 

(3) Dienstvorgesetzter für Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, ist die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf bei

 

den Bezirksregierungen,

dem Geologischen Dienst NRW – Landesbetrieb –,

dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen),

dem Landesbetrieb Materialprüfungsamt NRW,

 

auf die jeweilige Behörde oder den jeweiligen Landesbetrieb übertragen.

 

Dem Ministerium vorbehalten bleiben Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

 

1. Leitungen aller Behörden und Landesbetriebe,

2. stellvertretende Leitungen aller Behörden und Landesbetriebe,

3. Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW,

4. Abteilungsleitungen des Landesbetrieb Materialprüfungsamt NRW,

5. Hauptdezernentinnen/ Hauptdezernenten bei den Bezirksregierungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.

 

Ferner dürfen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW nur in Abstimmung mit dem Ministerium getroffen werden.

 

(2) Für

 

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8, 10 bis 12 BeamtStG in Verbindung mit §§ 15 bis 19 LBG, §§ 21 bis 32 BeamtStG in Verbindung mit §§ 27 bis 41, 49 Absatz 2 Satz 4 LBG, § 39 BeamtStG und § 78 Absatz 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit nach §§ 11, 14 LBG,

3. Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 LBG, § 22 LBG,

4. die Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 BeamtStG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 18 Absatz 1 BeamtStG und § 26 Absatz 2 LBG sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 LBG

 

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.

 

(3) Zuständig für die Zulassung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst ist die Bezirksregierung Arnsberg.

 

(4) Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 und 2 übertragen worden ist, wird diese Zuständigkeit vom Ministerium wahrgenommen.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.

 

(2) Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden oder Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

 

(3) Für die Abordnung aller Beamtinnen und Beamten zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe.

 

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das Ministerium zuständig. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 BeamtStG.

 

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, ist das Ministerium am Auswahlverfahren und bei Entscheidungen für Ernennungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 4 LBG zu beteiligen, wenn Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Landesbetriebe übertragen, die die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung zu vertreten.

 

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.

 

§ 6
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.

 

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

§ 7
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 21. Mai 1992 (GV. NRW. S. 248) sowie die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 4) außer Kraft. Das Ministerium wird der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Wirksamkeit dieser Verordnung berichten.

 

Düsseldorf, den 4. November 2009

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Christa  T h o b e n

 

 

GV. NRW. 2009 S. 622