Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 33 vom 9.12.2009 Seite 635 bis 680

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)

641

Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2009 und zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes
Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der
Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)

 

Vom 4. Dezember 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 64), in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2009 vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 218), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 wird die Zahl „55 212 866 400“ durch die Zahl „55 323 909 600“ ersetzt.

 

2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „5 790 900 000“ durch die Zahl „6 159 100 000“ ersetzt.

 

3. § 6 Abs. 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Berichtspflicht

Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zum Stichtag 31. Dezember 2009 unter Einbeziehung des Auslaufzeitraums.“

 

4. § 7 Abs. 2 wird gestrichen.

 

5. § 7 Abs. 3 wird zu § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 wird zu § 7 Abs. 3.

 

6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Berichtspflicht

Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 und 2 zum Stichtag 31. Dezember 2009 unter Einbeziehung des Auslaufzeitraums.“

 

7. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 9
Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten

(1) Übertragbarkeit bei Personalausgaben- und Gesamtausgabenbudgetierung

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In den von der Landesregierung gemäß § 25 Abs. 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemittel bei Kapitel 20 020 Titel 971 11 in Höhe von 50 000 000 Euro. Bei den Modellbehörden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Vomhundertsatz von 25 anzuwenden. Die Ausgabereste sind mit Zuweisung der anteiligen Ausgabemittel, spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres in Abgang zu stellen.

 

(2) Umsetzung

Das Finanzministerium wird im Rahmen der Deckung von Ausgaberesten in den budgetierten Bereichen ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titel 971 11 veranschlagten Ausgabemittel zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder noch einzurichtenden Titel umzusetzen. Die umgesetzten Mittel sind zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von § 15 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung bestimmt. Im Rahmen der Selbstbewirtschaftung dürfen die Mittel für Personal-, Sach- und Investitionsausgaben verausgabt werden.

 

(3) Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung

Soweit außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemitteln bei Kapitel 20 020 Titel 971 30 in Höhe von 5 000 000 Euro. Der hier bestimmte Vomhundertsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel). Die zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemittel werden im Haushaltsvollzug des Folgejahres zugewiesen.“

 

8. Nach § 20 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) WestLB AG II

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der von der WestLB AG nach § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980), beantragten Risikoübernahme bis zu einem Haftungshöchstbetrag von 1 509 848 000 Euro gegenüber dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung eine Garantie für Schuldverschreibungen (Class A 3 und A 4 Notes der Phoenix Light SF Limited, Notes der House of Europe Funding I, II und V sowie Notes der Carnuntum High Grade I – sog. § 8-Portfolio) zu übernehmen, deren Risikoübernahme im Außenverhältnis durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung erfolgt. Die Garantie erfolgt aufschiebend bedingt durch die Wirksamkeit der Risikoübernahme für das § 8-Portfolio durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung und wird auf bis zum 30. November 2009 entstandene Ansprüche beschränkt.

 

Das Finanzministerium wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags alle zur beabsichtigten Auslagerung der nicht-strategienotwendigen Geschäftsbereiche und Risikopositionen der WestLB AG auf eine Abwicklungsanstalt nach § 8a FMStFG erforderlichen Verpflichtungen für das Land einzugehen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übertragung oder Überführung des § 8-Portfolios in eine Maßnahme gemäß § 6a oder § 8a FMStFG oder die Übertragung an einen Dritten.“

 

9. Nach § 24 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Influenza-Pandemie

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.“

 

10. § 25 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Einführung von Produkthaushalten

Die Landesregierung führt in von ihr zu bestimmenden Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer Ergebnis-Budgetierung ein. Hierzu gehören die Budgeteinheiten bzw. Kapitel, die mit Zustimmung des Finanzministeriums das neue Rechnungswesen unter Berücksichtigung des von der Finanzministerkonferenz mit Beschluss vom 26. Juni 2003 verabschiedeten ländereinheitlichen Kontenplans sowie der Buchungs-, Bilanzierungs-, Kosten- und Leistungsrechnungs- und Kennzahlenrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen einführen (EPOS-Behörden). Darüber hinaus gehören dazu die Bereiche, die an dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).“

 

11. In § 25 Abs. 2 werden die Sätze 4 bis 6 gestrichen.

 

12. Der dem Haushaltsgesetz 2009 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.

 

13. Der dem Haushaltsgesetz 2009 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

 

641

Artikel 2

 

Das Gesetz zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie (Risikofondsgesetz) vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 636) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich vertraglich verpflichtet, bis zur Höhe von 5 Milliarden Euro das Ausfallrisiko aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die WestLB AG am 31. Dezember 2007 getragen hat und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Bis zu einer Höhe von 2 Milliarden Euro wird die Garantie im Innenverhältnis vom Land, den Sparkassen- und Giroverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe gemäß ihren quotalen Anteilen gemeinsam getragen. Entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital der WestLB AG haben die Sparkassen- und Giroverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die Landschaftsverbände Rheinland- und Westfalen-Lippe Rückgarantien über einen Betrag in Höhe von 1,24 Milliarden Euro übernommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus gegenüber dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung eine Garantie bis zu einem Haftungshöchstbetrag von 1.509.848.000 Euro nach § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) für Schuldverschreibungen (sog. § 8-Portfolio) übernommen, deren Risikoübernahme im Außenverhältnis durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung erfolgt.

Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von Mitteln zur Abdeckung möglicher Inanspruchnahmen aus diesen Garantien sowie den Verpflichtungen des Landes aus der beabsichtigten Auslagerung der nicht-strategienotwendigen Geschäftsbereiche und Risikopositionen der WestLB AG auf eine Abwicklungsanstalt nach § 8a FMStFG sowie den Verpflichtungen aus der Übertragung oder Überführung des § 8-Portfolios in eine Maßnahme gemäß § 6a oder § 8a FMStFG oder der Übertragung an einen Dritten.“

 

Artikel 3

 

Inkrafttreten

Artikel 1 des Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Düsseldorf, den 4. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
zugleich für
den Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für
den Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Karl-Josef  L a u m a n n

 

 

Die Justizministerium
zugleich für
den Innenminister
und
die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich für
den Minister
für Bauen und Verkehr
und
den Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Andreas  K r a u t s c h e i d

GV. NRW. 2009 S. 656