Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 34 vom 10.12.2009 Seite 681 bis 726

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über bautechnische Prüfungen
(BauPrüfVO)

 

Vom 17. November 2009

 

Aufgrund des § 79 Absatz 4 und des § 85 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift wird hinter dem Klammerzusatz „(BauPrüf VO)“ folgende Fußnote angefügt:

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).“

 

2. Im Inhaltsverzeichnis werden bei § 25 die Wörter „Gutachten, Gutachterausschuss“ durch das Wort „Gleichwertigkeit“ ersetzt.

 

3. In § 1 wird Absatz 4 gestrichen.

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Vermessungsingenieure niedergelassen sind und dort Lagepläne anfertigen dürfen, sind ohne Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer berechtigt, den Lageplan nach Absatz 3 Satz 2 anzufertigen.“

 

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

5. In § 6 Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Ausgabe 1987“ durch die Angabe „Ausgabe 2005“ ersetzt.

 

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 2 Absatz 1 Garagenverordnung)“ durch die Angabe „im Sinne der Sonderbauverordnung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 15 Absatz 6 Garagenverordnung)“ gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 der Versammlungsstättenverordnung“ durch die Angabe „der Sonderbauverordnung“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 1 der Verkaufsstättenverordnung“ durch die Angabe „der Sonderbauverordnung“ ersetzt.

e) In Absatz 4 wird die Angabe „im Sinne des § 1 der Krankenhausbauverordnung“ gestrichen.

f) In Absatz 5 wird die Angabe „des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung“ durch die Angabe „der Sonderbauverordnung“ ersetzt.

g) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Betriebsräume im Sinne des § 139 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten.“

 

7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.

 

8. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „- Beratung der Bauaufsichtsbehörden, der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik.“ gestrichen; im 3. Spiegelstrich wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

 

9. § 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.“

 

10. § 23 erhält folgende Fassung:

„(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

 

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

 

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,

2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,

3. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 28 Absatz 1 nicht geeignet ist,

4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder

5. nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach § 28 Absatz 2 gewährleistet ist.

 

(3) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates besitzen.“

 

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. beglaubigte Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit und über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.“

 

12. § 25 erhält folgende Fassung:

„§ 25
Gleichwertigkeit

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

 

1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

 

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei

 

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

 

vorzulegen.

 

Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

 

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben des Prüfingenieurs nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

 

(3) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.“

 

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Buchstabe c werden nach den Wörtern „die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur“ die Wörter „ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 3 Satz 2“ angefügt.

c) In Absatz 3 Buchstabe e wird die Angabe „oder § 24 Absatz 3 Nummer 6“ gestrichen.

 

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvorschrift“ gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird gestrichen.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. November 2009

 

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

GV. NRW. 2009 S. 712