Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 34 vom 10.12.2009 Seite 681 bis 726
Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)* |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)*
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung
(SV-VO)*
Vom 17. November 2009
Aufgrund
des § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung
vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 95 des
Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis, Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften erhält folgende
Fassung:
„§ 1
Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich
anerkannter Sachverständiger“
§ 2
Anerkennung, Verfahren
§ 3 Allgemeine
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
§ 5
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
§ 6
Pflichten
§ 7
(entfällt).“
2. § 1
erhält folgende Fassung:
„§1
Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich
anerkannter Sachverständiger“
(1) Die
Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige“ oder „staatlich anerkannter
Sachverständiger“ mit den Zusätzen „für die Prüfung der Standsicherheit“, „für
die Prüfung des Brandschutzes“, „für Erd- und Grundbau“ und für „Schall- und
Wärmeschutz“ darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt
ist.
(2) Staatlich
anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der
Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen,
Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.
(3)
Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche
staatlich anerkannt:
1.
Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,
2.
baulicher Brandschutz,
3. Erd-
und Grundbau,
4.
Schall- und Wärmeschutz.
(4) Der
statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.“
3. § 2
erhält folgende Fassung:
„§ 2
Anerkennung, Verfahren
(1) Auf
Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder
mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden.
Der
Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die
Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von
Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich
und die beantragte Fachrichtung anzugeben.
(2) Mit
dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
1. ein
Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt
der Antragstellung,
2. eine
beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
3. ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5
Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll,
oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. ein
Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
5. die
für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,
6. eine Erklärung,
dass Versagensgründe nach § 3 Absatz 4 nicht vorliegen.
Die
Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere
Nachweise verlangen.
(3)
Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die
zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4
VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der
Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.
(4) Die
Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach
Fachbereichen getrennte Listen.“
4. § 3
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Mitglieder
von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in
dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres
Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4
Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.“
b) In
Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum Zeitpunkt der Antragstellung“
gestrichen.
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Als
staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt
werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig
tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder
eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde
Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
In den
Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch
eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die
ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig
und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.“
5. § 4
erhält folgende Fassung:
„§ 4
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1)
Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach § 2 Absatz 1 zuständige
Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung
aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis.
(2)
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur
Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind
berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser
Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2. dafür
hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen
vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3. die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie
haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und
dabei
1. eine
Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten
Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen
Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen.
Die
zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige
nach Satz 2 erfolgt ist.
(3)
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur
Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt,
Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung
auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die
Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von
Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die
Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich,
wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine
Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
6. § 5
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen“ durch die
Wörter „der Kammer“ ersetzt.
b) Im
Absatz 1 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) wenn
die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder
Ingenieurkammer endet.“
c) Es
wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)
Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach § 4
Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder
zu widerrufen.“
7. § 5 a
wird gestrichen.
8. § 6
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2, 2. Halbsatz wird das Wort „wie“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b) Nach
Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a)
Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine
weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der
Hauptniederlassung anzugeben.“
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
d) Nach
Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt:
„(7)
Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere
Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen,
dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
besteht.
(8)
Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer
auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem
Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen.
(9) Bei
Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser
Verordnung, der Landesbauordnung und der Energieeinsparverordnung oder bei
sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten
Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 im Stempel zu
verwenden oder verwenden zu lassen.
(10)
Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die
staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den
Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen vorzulegen.“
9. § 7
entfällt.
10. § 9
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Als
staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden
Personen anerkannt, die
1. als
Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der
Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
2.
mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der
technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen
sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise
aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung
betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch
nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
3. über
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen
Vorschriften verfügen,
4. durch
ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche
Fähigkeiten bewiesen haben und
5. die
für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und
Erfahrungen besitzen.
Das
Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine
Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.“
b)
Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 12
Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Wenn
staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
feststellen,
1. dass
für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen
auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der
baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist,
2. dass
hinsichtlich der verwendeten Annahmen Zweifel bestehen oder
3. dass
hinsichtlich der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen
Zweifel bestehen,
informieren
sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen staatlich
anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss.“
12. § 13
wird wie folgt geändert:
a) In
Nummer 5 wird nach dem Wort „besitzen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In
Nummer 6 wird nach dem Wort „besitzen“ das Wort „und“ durch einen Punkt
ersetzt.
c)
Nummer 7 wird gestrichen.
d) Nach
Nummer 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das
Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine
Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.“
13. § 15
wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden
gestrichen und folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) §
11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.“
b) Der
bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.
14. § 17
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Als
staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen
anerkannt, die
1. als
Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines
Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der
Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
2. neun
Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit
der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen
sind,
3. über
vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und
4.
nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich
sind, verfügen oder verfügen können.
Der
Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die
Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei
Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen,
sind vorzulegen.“
15. § 22
wird wie folgt geändert:
a) Die
bisherigen Absätze 3 bis 5 werden gestrichen und folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
„(3) §
11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.“
b) Die
bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5.
16. § 24
erhält folgende neue Fassung:
„§ 24
Entgeltregelung
(1)
Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung
der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die
Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I. S. 2732) in
der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem
Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen
benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.
(2)
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren
Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.
1. Für
die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
1/1 des Honorars nach Anlage 1
2. Für
die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver
Hinsicht
1/2 des Honorars nach Anlage 1
3. Für
die Prüfung der Nachweise des statistisch-konstruktiven Brandschutzes
1/20 des Honorars nach Anlage 1
3a. Für
die Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis
bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach laufender Nummer 3.1 der
Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als
feuerhemmend zu berücksichtigen ist
1/10 des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel des sich aus
der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1
4. Für
die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3.,
Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der
Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach
Absatz 9
5. Für
eine Lastvorprüfung
zusätzlich 1/4 des Honorars wie nach Nummer 1
6.
Zuschläge
Steht
ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum
Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht
werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen
a) für
die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen
mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus
anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,
b) wenn
Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch
besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
c) wenn
Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch
der Prüfaufwand erhöht.
7. Nach
Zeitaufwand werden vergütet:
a) die
stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von
Bescheinigungen gemäß § 67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 BauO NRW,
b) die
Prüfung von besonderen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der
tragenden Bauteile,
c) die
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.B. zum Erdbebenschutz, zur
Bergschadensicherung und zu Bauzuständen,
d)
sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführt sind.
Für die Berechnung
des Honorars gem. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte
die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden.
(3) Für
die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten
gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des
Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und
bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt –
vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer – zu ermitteln.
(4)
Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt
die Ermittlung nach § 48 Absatz 1 und 3 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten
zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für
Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht
anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende
Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten
auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die
Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.
(5)
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten
für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen
Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden
Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter
250 000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für
die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden,
höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250 000 Euro nach Satz
1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der
Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 67 Absatz 5 Satz 7
und § 82 Absatz 4 BauO NRW werden nach dem
Zeitaufwand vergütet.
(6)
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein
Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird.
(7)
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten
1. für
den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach
Anlage 1 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 HOAI,
2. für
den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach Anlage 1 Nummer 1.2 HOAI.
Die
Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die
stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von
Bescheinigungen nach § 67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 werden nach dem
Zeitaufwand vergütet.
(8)
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen
(gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig
Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten
Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab
der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte.
(9)
Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten
Stundensatz gemäß Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.“
17. § 25
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz
9“ ersetzt.
b) In
Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“ und die
Angabe „§ 5 a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
18. In §
26 Satz 1 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
* Diese Verordnung dient der
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
Düsseldorf,
den 17. November 2009
Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2009 S. 713