Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 32 vom 4.12.2009 Seite 621 bis 634

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung

75

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung

Vom 26. November 2009

Auf Grund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I. S. 643), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und dem Bauproduktengesetz vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 686) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), festgesetzten Anforderungen sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV und die Zuständigkeit gemäß §§ 12 Absatz 6, 16 Absatz 1, 26a Absatz 2 und 26b Absatz 3 EnEV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird ersetzt durch: „§ 67 Absatz 4 und § 68 Absatz 3 BauO NRW gelten entsprechend“.

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „dem in Anlage 6 oder 7 EnEV aufgeführten Muster“ ersetzt durch: „den in den Anlagen 6, 7 und 8 EnEV aufgeführten Mustern“.

cc) Satz 5 wird ergänzt durch: „ , mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2.“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen nach Abschnitt 4 EnEV hat das Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters abzugeben.“

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fachunternehmererklärung“ durch das Wort „Unternehmererklärung“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird „Satz 2“ gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Bei Maßnahmen nach §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und nach § 10 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 3 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters aushändigen zu lassen. Die Unternehmererklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.“

3. § 3 wird gestrichen.

4. § 4 (alt) wird § 3 (neu) und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Ausnahmen und Befreiungen“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

5. § 5 (alt) wird § 4 (neu) und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe: „§ 1 Abs.1 S.1, § 2 Abs.1 Sätze 1, 4, 5, 6 und 8, Abs.2, Abs.4, Abs.5 Satz 2 und Abs.6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

6. § 6 (alt) wird § 5 (neu) und wie folgt geändert:

a) Das Wort „fahrlässig“ wird durch das Wort „leichtfertig“ ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:„2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 und § 2 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 26a Absatz 2 Satz 3 EnEV die Nachweise, Unternehmerklärungen und Bescheinigungen auf Verlangen nicht vorlegt.“

7. Es werden ersetzt:

a) in § 2 Absatz 5 Satz 1 und § 3 Absatz 2 (neu) wird das Wort „Erklärung“ durch das Wort „Unternehmererklärung“ ersetzt.

b) in § 2 Absatz 5 Satz 2 und § 5 (neu) wird das Wort „Erklärungen“ durch das Wort „Unternehmererklärungen“ ersetzt.

8. Die Anlagen 1 bis 3 werden neu gefasst und nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.: http://sgv.im.nrw.de) veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. November 2009

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2009 S. 633