Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 38 vom 17.12.2009 Seite 795 bis 816

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen

203013

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 20. November 2009

 

Aufgrund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 410, ber. S. 650), wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Nummer 4 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „38“ ersetzt.

 

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In Nummer 1 werden die Wörter „eigenhändig geschriebener“ gestrichen.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

 

3. In § 3 werden die Wörter „Kommunalverband Ruhrgebiet“ durch die Wörter „Regionalverband Ruhr“ ersetzt.

 

4. In § 5 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ein Geburtsschein“ durch die Wörter „eine Ausfertigung der Geburtsurkunde“ ersetzt.

 

5. In § 10 Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „die Ausbildungsnote“ durch die Wörter „den erforderlichen Punktwert“ ersetzt.

 

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Klammerzusätze „(Anlage 2)“ gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Für die Beurteilung sind die für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst) vorgesehenen Beurteilungsbögen (Anlage 2 zu § 13 VAPgD) entsprechend anzuwenden.“

7. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

 „Im Unterricht sind in den in der Anlage 2 bezeichneten Fächern Leistungsnachweise in Form von schriftlichen Übungsarbeiten (Klausurarbeiten) und sonstigen Leistungen (z. B. mündliche Leistungen, Tests, Hausarbeiten) zu erbringen. Die Klausurarbeiten sowie die sonstigen Leistungen in den in der Anlage 2 bezeichneten Fächern werden mit Noten nach § 11 bewertet.“

b) In Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Übungsarbeiten“ durch das Wort „Klausurarbeiten“ ersetzt.

 

8. § 18 a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

 

9. In § 18 b Absatz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

 

10. In § 18 c wird die Zahl „9“ jeweils durch die Zahl „3“ ersetzt.

 

11. § 18 d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

b) Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. § 25 ist nicht anwendbar.“

c) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Studienleiters aus den Fächern des Aufstiegslehrgangs (Anlage 3) drei Prüfungsgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung bezieht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass der Kandidat in geeigneter Weise befragt wird. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Der Vorsitzende kann Fachlehrer, die im Lehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge abzugeben. Er kann für bis zu zwei Prüfungsfächer einen Prüfer bestimmen, der dieses Fach im Lehrgang nicht unterrichtet hat. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der in § 11 festgelegten Note zu bewerten. Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der eingeschobene Halbsatz „, der Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist,“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

“(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem kommunalen Wahlbeamten oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzendem, dem Studienleiter, einem Fachlehrer sowie zwei weiteren Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzern. Darunter soll ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes sein.“

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Innenministers und des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „des Innenministeriums und der Bezirksregierung“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „mündlichen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.

 

13. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In der Nachweisung nach Anlage 2, die der Studienleiter erstellt, sind die Noten (Punktzahlen) der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit einem Drittel und die Noten (Punktzahlen) der im Lehrgang erbrachten Klausurarbeiten und sonstigen Leistungen mit zwei Dritteln zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen. Die Noten (Punktzahlen) der im Lehrgang erbrachten Klausurarbeiten und der sonstigen Leistungen sind im Verhältnis 3 zu 1 zu gewichten. § 26 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist dem Beamten bekannt zu geben (Anlage 2).“

 

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4 sowie in den Absätzen 6 und 9 wird jeweils das Wort „mündlichen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

 

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mündlichen“ durch das Wort „praktischen“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „mündlichen“ jeweils durch das Wort „praktischen“ ersetzt.

 

16. § 25 erhält folgende Fassung:

㤠25
Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen

Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung besteht aus einer handlungs- und praxisorientierten Situation, in welcher der Prüfling vorrangig seine sozialen und/oder kommunikativen Kompetenzen nachweisen soll. Die zu lösende praktische Aufgabe bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Studienleiters aus den Fächern der Anlage 3.

 

Die Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren.

 

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Er kann Fachlehrer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge abzugeben.

 

Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind mit einer in § 11 festgelegten Note zu bewerten. Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig.“

 

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „mündlichen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Feststellung werden

die Leistungen in der Ausbildung (Ausbildungspunktwert, § 21 Absatz 2) mit 30 vom Hundert

die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 vom Hundert und

die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 vom Hundert

berücksichtigt.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mündlichen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

 

18. In § 29 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Übungsarbeiten“ durch das Wort „Klausurarbeiten“ und das Wort „mündlichen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

 

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Datum „1. August 1983“ durch das Datum „(Tag der Verkündung)“ ersetzt.

 

20. In der Anlage 1 werden in der Fußnote die Wörter „Kommunalverbandes Ruhrgebiet“ durch die Wörter „Regionalverbandes Ruhr“ ersetzt.

 

21. Die bisherige Anlage 2 entfällt.

 

22. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2. Sie wird wie folgt geändert:

a) In der rechten Spalte unter Nummer 2 wird das Wort „mündlich“ durch die Wörter „sonstige Leistungen“ ersetzt.

b) Nach der Fächeraufzählung unterhalb von Nummer 2.18 unter a wird hinter der Klammer die Angabe „x 3“ ergänzt.

c) Nach der Fächeraufzählung unterhalb von Nummer 2.18 unter b wird das Wort „mündlich“ durch das Wort „sonstigen“ sowie die Zahl „2“ durch die Zahl “4“ersetzt.

d) In der Zeile 3.2 Leistungsnachweise wird eingefügt „_________ x 2“.

e) Unter 3.2 wird hinter dem Wort „Summe“ die Angabe „: 2 durch die Angabe „: 3“ersetzt.

 

23. In Anlage 4 wird der Einleitungssatz zu Nummer 2. wie folgt geändert:

„Die im praktischen Teil der Laufbahnprüfung zu lösende praktische Aufgabe ist den folgenden Stoffgebieten zu entnehmen:“

 

24. Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 3.

 

25. Anlage 6 (Berechnungsbogen zur Prüfungsniederschrift) wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „mündlichen Prüfung“ werden jeweils durch die Wörter „praktischen Prüfung“ ersetzt.

b) Im Bereich der praktischen Prüfung entfallen die Rubrik „aus dem Stoffgebiet“ und die „Punktzahl“. Es wird (wie im Bereich Ausbildung) direkt der Punktwert ausgewiesen.

c) Beim Gesamtergebnis wird im Bereich Ausbildung die Angabe „mit 20%“ durch die Angabe „mit 30%“ und im Bereich der praktischen Prüfung die Angabe „mit 30%“ durch die Angabe „mit 20%“ ersetzt.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. November 2009

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

GV. NRW. 2009 S. 803