Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 38 vom 17.12.2009 Seite 795 bis 816

Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)

20303

Verordnung
über die freie Heilfürsorge der Polizei
(Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)

 

Vom 9. Dezember 2009

 

Aufgrund des § 113 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1

Anspruchsberechtigung

§ 2

Umfang der freien Heilfürsorge

§ 3

Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte

§ 4

Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

§ 5

Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz (§ 28 Absatz 2 SGB V)

§ 6

Krankenhausbehandlung (§ 39 Absatz 1 SGB V)

§ 7

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 8

Arznei- und Verbandmittel

§ 9

Heilmittel

§ 10

Hilfsmittel

§ 11

Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland

§ 12

Fahrkosten

§ 13

Verfahren

§ 14

Gleichstellungsklausel

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

§ 1
Anspruchsberechtigung

Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 113 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2
Umfang der freien Heilfürsorge

(1) Die freie Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der Polizeivollzugsbeamten zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Polizeivollzugsbeamten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.

Der Anspruch auf freie Heilfürsorge umfasst die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene

 

1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,

2. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie im Krankheitsfall,

3. zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,

4. Behandlung im Krankenhaus,

5. Behandlung in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen,

6. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,

7. Versorgung mit Heilmitteln,

8. Versorgung mit Hilfsmitteln,

9. Behandlung im Ausland,

10. Vergütung der Fahrkosten.

 

Die Leistungen diesbezüglich müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

 

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.

 

§ 3
Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte

Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören auch prophylaktische Impfleistungen.

 

§ 4
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
(§ 28 Absatz 1 SGB V)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Polizeiarzt oder einem anderen Arzt behandeln lassen. Entscheidet sich der Polizeivollzugsbeamte für eine Behandlung durch einen anderen Arzt, so hat er einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 SGB V teilnimmt, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Der Polizeivollzugsbeamte erhält zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Kostenträger (Land NRW) eine elektronisch lesbare Versichertenkarte, die bei jedem Arztbesuch mitzuführen und vorzulegen ist. Soweit diese noch nicht eingeführt ist, erhält der Polizeivollzugsbeamte vom Dienstvorgesetzten einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der Behandlung ist dem Arzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen. Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird dann auf Veranlassung des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung eines Überweisungsscheins gewährt.

 

(3) In dringenden Fällen kann jeder Arzt nach Absatz 1 Satz 2 auch ohne Versichertenkarte bzw. ohne Behandlungs- oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Der Polizeivollzugsbeamte hat den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Versichertenkarte bzw. der Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.

 

(4) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten, soweit sie den Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 entsprechen, sowie durch Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe durchgeführt. Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(5) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.

 

§ 5
Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz
(§ 28 Absatz 2 SGB V)

(1) Neben den Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB V hat der Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf doppelte befundbezogene Festzuschüsse, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 SGB V anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Wählt der Polizeivollzugsbeamte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz leistet die freie Heilfürsorge nur den doppelten Festzuschuss.

 

(2) Vor Anfertigung von Zahnersatz, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung oder einer kieferorthopädischen Behandlung ist dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bei Bedarf kann der Behandlungsplan begutachtet werden. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

 

(3) § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

 

§ 6
Krankenhausbehandlung
(§ 39 Absatz 1 SGB V)

(1) Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V ist in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Bei Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V stellt der Dienstvorgesetzte eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Polizeivollzugsbeamte mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen.

 

(3) Bei Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

 

§ 7
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Reicht bei Polizeivollzugsbeamten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, erbringt die freie Heilfürsorge aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch andere Einrichtungen. Die ambulanten Rehabilitationsleistungen sind in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe durchzuführen.

 

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, werden stationäre Rehabilitationen mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Vertrag nach § 111 SGB V nach vorheriger Zustimmung des nächsthöheren Dienstvorgesetzten gewährt.

 

(3) Ergänzend zu den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch in Einrichtungen, mit denen eine Absprache über die Versorgung der Polizei besteht, auf Vorschlag des behandelnden Arztes mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung die Leistungen wesentlich dazu beitragen können, die Polizeidienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

 

(4) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach polizeiärztlicher Feststellung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), werden mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen gewährt.

 

(5) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 4 werden in der Regeldauer des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt, es sei denn, eine Verlängerung der Leistungen ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Eine Wiederholungsmaßnahme der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 wegen desselben Leidens kann in der Regelfrequenz des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt werden, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist. Vorzeitige Leistungen können nur erbracht werden, wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind.

 

(6) Verstößt der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des leitenden Arztes der Rehabilitationseinrichtung gegen die Ziele der Behandlung oder gegen die Hausordnung, kann die Bewilligung der Maßnahme bis zu ihrem Abschluss von dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden.

 

(7) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte die Entlassung beantragt hat, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.

 

(8) Vorsorgeleistungen für Mütter/Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen und Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind keine Leistungen der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung.

 

§ 8
Arznei- und Verbandmittel

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.

Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:

 

1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

2. Mund- und Rachentherapeutika,

3. Abführmittel,

4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

 

§ 9
Heilmittel

Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie. Für Heilmittel ist die vorherige Anerkennung durch den Dienstvorgesetzten einzuholen.

In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. Es sind die zugelassenen Leistungserbringer im Sinne des § 124 SGB V in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

 

§ 10
Hilfsmittel

(1) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst zudem die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln.

Für ein erforderliches Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen.

Pflegehilfsmittel im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Hilfsmittel nach dieser Verordnung.

 

(2) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Für die Beschaffung und Instandsetzung von Sehhilfen gilt die Festbetragsregelung nach § 36 SGB V. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Satz 1 und 2 besteht nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder in anderen medizinisch zwingend erforderlichen Fällen, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bestimmt sind.

Kosten für Reservebrillen werden nicht übernommen, es sei denn, das Mitführen einer Ersatzbrille ist für die Ausübung des Dienstes nach anderen Vorschriften verpflichtend.

 

(3) Für die Versorgung mit Kontaktlinsen wird auf § 33 Absatz 3 SGB V verwiesen.

 

(4) Die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung ärztlich verordneter Hilfsmittel bedarf der vorherigen Anerkennung durch den Dienstvorgesetzten. Bis zu einem Betrag von 100 Euro entfällt die vorherige Anerkennung, wenn der Krankheitsfall eine unverzügliche Versorgung erfordert. Ist eine erforderliche vorherige Anerkennung ohne Verschulden des Heilfürsorgeberechtigten unterblieben, wird Heilfürsorge dennoch gewährt.

 

(5) Bei orthopädischem Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt.

 

§ 11
Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland

(1) Wird während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Krankenbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes oder eines Krankenhauses im Inland ohne Berücksichtigung der für die Polizei geltenden Gebührensätze entstanden wären. Dies gilt auch für eine unaufschiebbare Krankenbehandlung während einer dienstlichen Verwendung im Ausland, soweit die Versorgung im Krankheitsfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist. In allen anderen Krankheitsfällen werden bei dienstlich bedingtem Auslandsaufenthalt die Kosten bis zu der Höhe erstattet, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären. Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 7 dieser Verordnung sind im Inland durchzuführen.

 

(2) Polizeivollzugsbeamten mit ständigem Wohnsitz im Ausland können bei unverzüglich erforderlichen Krankenbehandlungen die im Ausland entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstattet werden, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.

 

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die Aufwendungen durch detaillierte Rechnungen nachzuweisen. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht erstattungsfähig.

 

§ 12
Fahrkosten

(1) Die freie Heilfürsorge übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der freien Heilfürsorge aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die freie Heilfürsorge übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V festgelegt hat.

 

(2) Die freie Heilfürsorge übernimmt die Kosten für Fahrten

 

1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung des Dienstvorgesetzten erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,

2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

3. bei anderen Fahrten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),

4. bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115 a oder § 115 b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

 

(3) Darüber hinaus werden Fahrkosten übernommen

 

1. bei Begutachtungen in Verbindung mit Leistungen der freien Heilfürsorge auf Veranlassung des Polizeiarztes,

2. bei Inanspruchnahme von Impfleistungen nach § 3 und Leistungen nach § 7 dieser Verordnung.

 

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 4 und des Absatzes 3 Nummern 1 und 2 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrkosten einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt der Polizeivollzugsbeamte.

 

(5) Die Übernahme von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z.B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Beim Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.

 

(6) Fahrkosten, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht übernommen.

 

§ 13
Verfahren

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Leistungen der freien Heilfürsorge als Sachleistung.

 

(2) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungen, Anerkennungen bzw. Zustimmungen durch den Dienstvorgesetzten bedürfen der Beteilung des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes. Der Dienstvorgesetzte kann diese Aufgaben auch vollständig dem jeweils zuständigen Polizeiarzt übertragen, falls dieser Angehöriger seiner Behörde ist.

 

(3) Soweit diese Verordnung Erstattungen zulässt, ist die Erstattung der Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung zu beantragen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.

 

§ 14
Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

 

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Polizei-Heilfürsorgeverordnung vom 13. Juli 2001 (GV. NRW. S. 536) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Dezember 2009

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

GV. NRW. 2009 S. 812