Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 36 vom 15.12.2009 Seite 757 bis 770

Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)

20320

Gesetz
zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO),
des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)
sowie zur Verlängerung der Befristung des
Landesumzugskostengesetzes (LUKG)

 

Vom 8. Dezember 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO),
des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)
sowie zur Verlängerung der Befristung des
Landesumzugskostengesetzes (LUKG)

 

Artikel 1

 

Änderung des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)

 

Das Landesreisekostengesetz i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 2 werden

a) in Satz 1 das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt,

b) in Satz 2 das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt,

c) in Satz 2 Nummer 8 das Wort „Pauschvergütung (§ 15)“ durch die Wörter „Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 15)“, in Nummer 9 die Wörter „Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen“ durch die Wörter „Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16)“ ersetzt und entfällt die Nummer 10.

 

2. In § 2

a) werden in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch für den Einzelfall oder generell“ eingefügt,

b) werden in Absatz 1 Satz 4 das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt,

c) werden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter “schriftlich oder mündlich“ gestrichen und nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „für den Einzelfall oder generell“ eingefügt,

 

d) erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sollen für die Erledigung gleichartiger Dienstgeschäfte innerhalb eines zu bestimmenden räumlichen Bereichs generelle Genehmigungen von Dienstreisen oder Dienstgängen erteilt werden. In der generellen Genehmigung soll auch festgelegt werden, welches Beförderungsmittel grundsätzlich zu benutzen ist.“,

 

e) wird der bisherige Absatz 3 Absatz 4,

 

f) wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei Heim- und Telearbeitsplätzen gilt die zuständige Dienststelle als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes.“,

 

g) wird der bisherige Absatz 4 Absatz 6.

 

3. In § 3

 

a) erhalten in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 die folgende Fassung:

„Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dienstreisen und Dienstgänge sind - soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen - vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.“,

 

b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Die Planung und Durchführung von Dienstreisen hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen und sonstiger Vergünstigungen zu erfolgen.“,

 

c) erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.“,

 

d) wird der bisherige Absatz 2 Absatz 4 und in Satz 1 das Wort „veranlaßten“ durch die Wörter „veranlassten, notwendigen“ ersetzt und in Satz 3 hinter das Wort „unbar“ die Wörter „auf das Bezügekonto“ eingefügt,

 

e) entfällt der bisherige Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6,

 

f) wird nach Absatz 6 der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Kehren Dienstreisende in ihre Wohnung zurück, obwohl ein Verbleiben am Geschäftsort geboten wäre, kann Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der ihnen beim Verbleiben am Geschäftsort zustehen würde. Bei der Ermittlung dieses Betrages werden ansonsten erforderliche Übernachtungskosten mit 200 v. H. der Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.“,

 

g) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und der Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird.“,

 

h) wird nach dem Absatz 8 der folgende Absatz 9 angefügt:

„(9) Die geltend gemachten Auslagen sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen. Auf die Beifügung der Belege soll im Regelfall zunächst verzichtet werden. Die für die Abrechnung zuständigen Stellen können im Rahmen von Stichproben deren Vorlage bis zur abschließenden Bearbeitung verlangen. Werden diese Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung nachgereicht, ist der Antrag auf Erstattung insoweit zurück zu weisen.“

 

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Reisestellen sind berechtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei kann auf andere, bereits vorhandene Personaldatenbestände zurückgegriffen werden. Aus Personalakten dürfen Name, Dienststelle, dienstliche Kommunikationsadressen, Privatanschrift und Bankverbindung der Beschäftigten an die Reisestelle übermittelt werden.

 

(2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren, die eine Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten durch Abruf ermöglichen, ist zulässig; dabei ist § 9 Absatz 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Dies gilt auch für automatisierte Abrufe der in Absatz 1 Satz 3 genannten Daten.

 

(3) Für regelmäßige Datenübermittlungen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Für statistische Zwecke sind nur Auswertungen mit anonymisierten Daten zulässig.“

 

5. § 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5
Fahrkostenerstattung

(1) Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Muss aus triftigen Gründen ein Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.

 

(2) Bei Vorliegen triftiger Gründe werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

 

(3) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

 

(4) Für Reisen, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden, als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.“

 

6. In § 6:

a) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort „Stehen“ das Wort „geeignete“ und hinter den Wörtern „privaten Kraftfahrzeugs“ die Wörter „ im Einzelfall oder generell“ eingefügt,

 

b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 € sowie für ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent, höchstens jedoch 50 € beträgt. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.“

 

7. In § 7

a) wird in Absatz 2 Nummer 1. erster Spiegelstrich, Nr. 2. erster und zweiter Spiegelstrich das Wort „Sachbezugsverordnung“ jeweils durch das Wort „Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ersetzt,

b) wird in Absatz 3 der Satz 2 gestrichen.

 

8. § 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ohne Nachweis wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Pauschale in Höhe von 20 Euro gewährt. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen.“

 

9. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „bei Nachweis“ durch die Wörter „gemäß den Regelungen des § 3 Absatz 8“ ersetzt.

 

10. In § 11

a) wird in Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 jeweils das Wort „ Anlaß“ durch das Wort „ Anlass“ ersetzt,

b) werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils hinter dem Wort „Einstellung“ in Parenthese die Wörter „ – auch vor dem Wirksamwerden der Ernennung – “ eingefügt,

c)wird in Absatz 2 Satz 1 das Wort „ Anlaß“ durch das Wort „ Anlass“ ersetzt,

d) wird Absatz 4 gestrichen.

 

11. In § 12 wird in Satz 3 hinter dem Wort „zu“ „§ 18 Abs. 1“ durch „§ 17 Absatz 1“ ersetzt.

 

12. § 15 wird gestrichen.

 

13. § 16 wird § 15 und Absatz 2 gestrichen.

 

14. § 17 wird § 16 und Absatz 2 gestrichen.

 

15. § 18 wird § 17 und erhält folgende Fassung:

„(1) Bei Abordnungen aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung wird für die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsentschädigung gewährt. Der Abordnung stehen eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie eine Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz gleich.

 

(2) Werden Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer anderen Dienststelle zur weiteren Ausbildung zugewiesen, so können die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland.“

 

16. § 19 wird § 18 und Satz 2 gestrichen.

 

17. § 20 wird § 19.

 

18. § 21 wird § 20 und erhält folgende Fassung:

„§ 20
Verordnungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (§ 15) zu erlassen sowie Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung in den Fällen des § 17 und die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 18 festzulegen.“

 

19. § 22 wird § 21.

 

20. Nach § 21 wird § 22 mit folgender Fassung angefügt:

„§ 22
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

 

21. § 23 wird gestrichen.

 

Artikel 2

 

Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung

 

Die Trennungsentschädigungsverordnung vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2006 (GV. NRW. S. 339), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

 

2. In § 6 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

„(7) Reisen zu Fortbildungsmaßnahmen bis zur Dauer von 5 Tagen, die an einem Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgen, sind entsprechend den Regelungen für Dienstreisen zu behandeln.“

 

3. In § 12 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Satz 4 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung: "Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

 

Artikel 3

 

Änderung des Landesumzugskostengesetzes

 

Das Landesumzugskostengesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird wie folgt geändert:

 

In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

 

Artikel 4

 

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird wie folgt geändert:

 

In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeichnung „Leitender Ministerialrat“ nach dem Zusatz „- als Landesschlichter -“ der Zusatz „- als Leiter des Arbeitsstabs EPOS. NRW -“ eingefügt.“

 

Artikel 5

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g er s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für
den Finanzminister

Christa  T h o b e n

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für
den Innenminister

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

i. V. Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich für
den Minister
für Bauen und Verkehr

Andreas  K r a u t s c h e i d

 

GV. NRW. 2009 S. 760