Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 36 vom 15.12.2009 Seite 757 bis 770
Zweites Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zweites Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums
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Zweites Gesetz zur
Änderung
der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich
des Innenministeriums
Vom 8. Dezember 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz zur
Änderung
der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich
des Innenministeriums
1101
Artikel 1
Das Fraktionsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Satz 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2009“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
1111
Artikel 2
Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542) wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Satz 1 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „bis zum 31. Dezember 2009“ wird durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
114
Artikel 3
Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44) wird wie folgt geändert:
§ 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es tritt am 30. September 2011 außer Kraft.“
114
Artikel 4
Das Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts vom 13. Januar 1970 (GV. NRW. S. 18), geändert durch Artikel 6 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. Alle in der Anlage I zu § 1 (Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts - RGS. NW.-, Sonderband des GV. NRW.) genannten Gesetze und Verordnungen werden mit folgenden Ausnahmen aufgehoben:
a)
Gliederungsnummer 237
Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935
b)
Gliederungsnummer 301
Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen vom 30. Januar 1938
c)
Gliederungsnummer 311
Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935
d)
Gliederungsnummer 321
Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937
Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937
Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939
e)
Gliederungsnummer 7126
Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922
f)
Gliederungsnummer 77
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 10. Februar 1937
Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandsordnung) vom 3. September 1937
g)
Gliederungsnummer 7814
Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31. März 1931
h)
Gliederungsnummer 93
Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vom 29. Mai 1935
Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vom 11. Januar 1936
2. § 5 einschließlich der Anlage II wird aufgehoben.
3. In § 6 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt durch „31. Dezember 2014“.
20061
Artikel 5
Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (Landesdatenverarbeitungszentrale), die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren“ durch die Angabe „der Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)“ ersetzt.
2. In § 36 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
201
Artikel 6
Das 2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 570), geändert durch Artikel 8 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
In § 5 Satz 3 wird die Angabe „Ende 2009“ durch die Angabe „zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
2010
Artikel 7
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
In § 14 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
2010
Artikel 8
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zwangsvollstreckung“ ein Komma und die Wörter „Aussetzen der Vollziehung“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden folgende neue Sätze angefügt:
„§ 361 Absatz 2 Abgabenordnung gilt entsprechend; erworbene Pfändungspfandrechte bleiben bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann anordnen, dass der Schuldner über den gepfändeten Gegenstand oder die gepfändete Forderung verfügen kann. Hierdurch dürfen nachrangige Gläubiger nicht benachteiligt werden.“
3. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes,“
b) die Nummern 5. und 6. werden gestrichen.
4. In § 82 Satz 3 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
2060
Artikel 9
Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Verkündung, Inkrafttreten“.
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Änderung oder Aufhebung“.
c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 (weggefallen)“.
g) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „Nichtanwendung und Aufhebung von Vorschriften;“ gestrichen.
h) die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Schlussbestimmung“.
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Oberkreisdirektor“ durch die Wörter „der Landrat“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 109 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 2“ und das Wort „anderem“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
4. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „den Einzelnen“ durch die Wörter „die einzelne Person“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „eines anderen Verfügungsberechtigten“ durch die Wörter „anderer Verfügungsberechtigter“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „denjenigen“ durch die Wörter „die Person“ und das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
6. In § 21 und § 22 werden die Wörter „der Betroffene“ in der jeweils grammatisch korrekten Fassung durch die Wörter „die betroffene Person“ in der jeweils grammatisch korrekten Fassung ersetzt.
7. In § 23 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 3 Satz 4“ und die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Verkündung“ ein Komma und das Wort „Inkrafttreten“ eingefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Der bisherige § 34 wird neuer Absatz 2.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wörter „Änderung oder Aufhebung“ ersetzt.
b) Der bisherige § 35 wird neuer Absatz 1.
c) Der bisherige § 36 wird neuer Absatz 2.
11. § 35 wird aufgehoben.
12. § 36 wird aufgehoben.
13. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „der Geschädigte“ in der jeweils grammatisch korrekten Fassung durch die Wörter „die geschädigte Person“ in der jeweils grammatisch korrekten Fassung ersetzt.
14. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Entschädigungsberechtigten auf Grund“ durch die Wörter „der entschädigungsberechtigten Person aufgrund“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.
15. In § 46 werden die Angaben „vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1977 (GV. NW. S. 354),“ durch die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
16. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Inkrafttreten dieses Gesetzes“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
d) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs. 3.“
17. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 4 Buchstabe a werden die Wörter „das Staatliche Umweltamt“ durch die Wörter „die obere oder die untere Umweltschutzbehörde“ ersetzt.
d) Im neuen Absatz 4 Buchstabe b werden die Wörter „das Staatliche Amt für Arbeitsschutz“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.
e) Im neuen Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „das Bergamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.
18. § 49 wird aufgehoben.
19. § 50 wird aufgehoben.
20. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Nichtanwendung und Aufhebung von Vorschriften;“ gestrichen.
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen und in Satz 2 wird das Wort „Gesetzbuche“ ersetzt durch das Wort „Gesetzbuch“.
21. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort „Schlussbestimmung“ ersetzt.
b) § 52 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
210
Artikel 10
Das Personalausweisgesetz NW vom 19. Mai 1987 (GV. NRW. S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
§ 18 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Schlussbestimmung“.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung: „Es tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.“
210
Artikel 11
Das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird wie folgt geändert:
Der einzige Satz in § 39 erhält folgende Fassung: „Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
213
Artikel 12
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im V. Abschnitt nach § 24 a folgende Angabe eingefügt „§ 24 b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen“.
2. In § 24 a Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen.“
3. Nach § 24 a wird folgender § 24 b eingefügt:
„§ 24 b
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Abl. EG 2006 Nr. L 102 S. 15) fallenden Anlagen gilt § 24 a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
4. § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,“.
5. § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,“.
6. In § 44 wird die Angabe „§ 106“ durch die Angabe „§ 94“ ersetzt.
7. In § 46 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
214
Artikel 13
Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), geändert durch Artikel 65 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Satz 1 wird die Angabe „(§ 24 Abs. 2 Satz 3 Landesplanungsgesetz)“ durch die Angabe „(§ 44 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW)“ ersetzt.
2. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.
2180
Artikel 14
Das Bannmeilengesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1969 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 88 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2009“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
24
Artikel 15
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631) wird wie folgt geändert:
In § 9 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
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Artikel 16
Das Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 (GV. NRW. S. 225), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert.
In § 13 wird die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe „1. Juli 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
25
Artikel 17
Das Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 63), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird aufgehoben.
25
Artikel 18
Das Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird aufgehoben.
25
Artikel 19
Das Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NRW. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert.
In § 31a wird die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe „1. Juli 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
26
Artikel 20
Das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087), geändert durch Artikel 104 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
In § 4 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
7134
Artikel 21
Die Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 5 Satz 1 werden die Angaben „§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ durch die Angaben „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
5. § 13 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Vorschriften der §§ 10 bis 22 des Gebührengesetzes entsprechend anzuwenden.“
6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
7. In § 13 Absatz 3 werden die Worte „und der Beurkundung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen.
8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
9. In § 23 Nummer 7 wird die Angabe „die Vergütung (§ 13)“ durch die Angabe „die Vergütung (§ 13) für die Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2“ ersetzt.
10. In § 24 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.
822
Artikel 22
Das Versorgungslastenverteilungsgesetz vom 18. November 2008 (Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums (GV. NRW. S. 706)) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Vor dem bisherigen Absatz 1 entfällt die Absatzangabe „(1)“.
2. Es wird folgender neuer § 4 eingefügt:
„§ 4
Übergangsregelung
(1) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgt, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften.
(2) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des Versorgungslastenverteilungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgte, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz in der Fassung vom 18. November 2008.“
3. Der bisherige § 4 wird zu § 5.
Artikel 23
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den ##. Dezember 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für
den Finanzminister
Christa T h o b e n
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für
den Innenminister
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
i.V.
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister
für Generationen, Familie
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich für
den Minister
für Bauen und Verkehr
Andreas K r a u t s c h e i d
GV. NRW. 2009 S. 765