Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 39 vom 18.12.2009 Seite 817 bis 834

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

7831

Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

 

Vom 15. November 2009

 

Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Tierbestand“ die Wörter „an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen Ziegen, Legehennen, Gehegewild und Bienen“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

c) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: „Für Tierbestände mit Gänsen, Enten, Truthühnern und Masthähnchen ist der jährliche Durchschnittsbesatz maßgebend.“

d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „am 1. Januar vorhandenen“ gestrichen.

e) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tierbestand“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.

f) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.

g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Hühner, Gänse, Enten oder Truthühner,“ durch das Wort „Legehennen“ ersetzt.

 

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2010“ ersetzt.

b) Absatz 1 Nummern 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

 

„4. Schafe
a) 1 bis 5 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 6 und mehr Tiere, je Tier = 2,00 €

 

5. Ziegen:
a) 1 bis 5 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 6 und mehr Tiere, je Tier = 2,00 €

 

6. Bienen:
a) 1 bis 10 Völker, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Völker, je Volk = 1,00 €“.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2009 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

 

Düsseldorf, den 15. November 2009

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2009 S. 825