Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 40 vom 21.12.2009 Seite 835 bis 852

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen an das neue Landesbeamtengesetz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen an das neue Landesbeamtengesetz

2030
20302
20303
203011
203013
203014
203015
20320
20321
20323
20430
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33
630

Verordnung zur Anpassung
von Verordnungen an das neue Landesbeamtengesetz

 

Vom 8. Dezember 2009

20302

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird auf Grund § 57 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 199 LBG“ durch die Angabe „§ 121 LBG NRW“, die Angabe „§ 224 LBG“ durch die Angabe „§ 134 LBG NRW“ und die Angabe „§ 183 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG“ durch die Angabe „§ 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG NRW“ ersetzt.

 

2. In § 5 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW“.

 

3. § 6 wird wie folgt geändert:

 

1. In Absatz 3 wird die Angabe „ § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 LBG“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 LBG NRW“ ersetzt.

 

2. In Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 68 Abs. 3 LBG“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 3 LBG NRW“ ersetzt.

 

4. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW“.

 

5. § 9 wird wie folgt geändert:

 

1. In Absatz 1 wird der Klammerhinweis „§ 69 Abs. 1 Nr. 2 LBG“ durch „§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW“ und die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW ersetzt“.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Nr. 3 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW“.

 

6. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW“ und die Angabe „§ 206 Abs. 2 LBG“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 2 LBG NRW“ ersetzt.

 

7. In § 15 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW“.

 

8. In § 16 Absatz 5 wird die Angabe „§ 76 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 42 BeamtStG i.V.m. § 59 LBG NRW“.

 

9. In der Überschrift zu Abschnitt VI wird die Angabe „§ 74“ ersetzt durch die Angabe „§ 56“.

 

10. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 56 LBG NRW“.

 

12. In § 25 Satz 2 wird die Jahreszahl „2009“ ersetzt durch die Jahreszahl „2014“.

 

2030

Artikel 2

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 186), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), wird auf Grund § 2 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. Im Normkopf wird nach der Nummer 4 ein Komma eingefügt und als neue Nummer 5 und 6 angefügt:

 

„5. des § 18 Abs. 1 Satz 8 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168),

 

6. des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I. S. 2039,2042)).“

 

2. In § 2 Absatz 2 wird als neuer Satz 2 eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

 

1. In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 bis 14 a und 30 bis 54 LBG NRW“ ersetzt durch die Angabe „§§ 8 bis 12 und 21 bis 32 BeamtStG, §§ 15 bis 19 und 27 bis 41 LBG NRW“.

2. In Nummer 2 wird in der Klammer die Angabe „§ 23 Absatz 6“ ersetzt durch die Angabe „§ 14 Abs. 5“.

3. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 Nr. 2 und 3 LBG NRW, § 25 a LBG NRW“ ersetzt durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 22 LBG NRW“.

4. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 128 Absatz 2 bis 4 BRRG“ ersetzt durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 4 BeamtStG“.

5. In Nummer 5 wird in der Klammer die Angabe „§ 28 Absatz 2 LBG NRW, § 130 Absatz 1 BRRG“ ersetzt durch die Angabe „§ 25 Abs. 2 LBG NRW, § 18 Abs. 1 BeamtStG“.

6. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 130 Absatz 2 BRRG“ ersetzt durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 BeamtStG“.

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift wird die Angabe „gemäß § 123 a BRRG“ gestrichen.

2. In Absatz 1 wird in der Klammer die Angabe „§ 28, § 29 LBG NRW; § 123 BRRG“ ersetzt durch die Angabe „§§ 24 und 25 LBG NRW, §§ 14, 15 und 20 BeamtStG).

3. In Absatz 4 wird das Wort „BRRG“ ersetzt durch das Wort „Beamtenstatusgesetz“.

4. In § 4 Absatz 1 werden die Angaben „§§ 67 bis 75 a“ ersetzt durch die Angaben „§§ 48 bis 58“.

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

 

1. In Absatz 5 wird die Angabe „ §§ 64 und 65 LBG NRW“ ersetzt durch die Angabe „§ 37 BeamtStG“.

 

2. Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 65 LBG NRW ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf meiner Zustimmung.“

 

3. Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.“

 

6. In § 9 Absatz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

 

20303

Artikel 3

 

Die Sonderurlaubsverordnung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird auf Grund § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 101 Abs. 4 LBG“ durch die Angabe „§ 74 Abs. 3 LBG“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 4 LBG“ durch die Angabe „§ 74 Abs. 3 LBG“ ersetzt.

 

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 106 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 53 BeamtStG i. V. m. § 94 LBG“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 106 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 53 BeamtStG i. V. m. § 94 LBG“ ersetzt.

 

3. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 123a Beamtenrechtsrahmengesetz“ durch die Angabe „§ 20 BeamtStG“ ersetzt.

 

4. In § 21 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

20303

Artikel 4

 

Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) vom 4. Juli 1968 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel IV der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), wird auf Grund § 76 Absatz 1des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert

 

1. In § 5b wird die Angabe „§ 85a LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 66 oder § 67 LBG“.

 

2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 31 und 32 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 BeamtStG“.

 

203013

Artikel 5

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem) vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 262 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG an Maßnahmen“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 Satz 3 Beamtenstatusgesetz an Qualifizierungsmaßnahmen“ ersetzt.

 

203015

Artikel 6

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst - VAPgVKD) vom 19. Februar 1986 (GV. NRW. S. 206), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

In § 8 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter „im Sinne des § 35 LBG“ gestrichen.

 

203015

Artikel 7

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst - VAPhvD) vom 31. Oktober 2002 ( GV. NRW. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 21a“ wird durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

 

2. § 14 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 LBG“ durch die Wörter „§§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

 

231

Artikel 8

 

Die Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW) vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2006 (GV. NRW. S. 38), wird wie folgt geändert:

 

In § 4 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 78d Abs. 2“ durch die Angabe „§ 65 Abs. 2“ ersetzt.

 

630

Artikel 9

 

Die Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter „, Vergütungs- und Lohngruppe“ durch die Wörter „und Entgeltgruppe“ ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter „der Beamtinnen und Beamten zur Anstellung,“ gestrichen.

 

2. In § 36 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 88“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.

 

20303

Artikel 10

 

Die Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei Polizeiheilfürsorgeverordnung - FHVOPol) vom 13. Juli 2001 (GV. NRW. S. 536), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird auf Grund § 113 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

§ 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Anspruchsberechtigung

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit nach der auf Grund des § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 74 Absatz 1 Satz 2 gewährt wird; dies gilt auch während der Beurlaubung nach § 71 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, sofern die Polizeivollzugsbeamtin und der Polizeivollzugsbeamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.“

 

203014

Artikel 11

 

Die Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845) wird auf Grund § 117 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 4 BeamtStG„ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 37 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3“ ersetzt.

 

2030

Artikel 12

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2008 (GV. NRW. S. 618), wird auf Grund § 2 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 3 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 2 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“.

 

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „den §§ 8 bis 14a“ werden ersetzt durch „§§ 8 bis 12 des Beamtenstatusgesetzes“.

Die Wörter „den §§ 25, 25a des Landesbeamtengesetzes“ werden ersetzt durch „§§ 20, 22 des Landesbeamtengesetzes“.

 

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „§§ 30 bis 50 Landesbeamtengesetz, § 92 Abs. 3 und 4 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§§ 21 bis 23, §§ 25 bis 31 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 26 bis 28 und §§ 31 bis 40 des Landesbeamtengesetzes, § 78 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes“.

Die Wörter „gem. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 3 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „gemäß § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 des Landesbeamtengesetzes“.

 

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§§ 51 bis 54 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 24 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 29, 30 des Landesbeamtengesetzes“.

 

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 23 des Landesbeamtengesetzes“ werden ersetzt durch „§ 14 Absatz 2 und 5 des Landesbeamtengesetzes“.

 

e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 128 Abs. 2 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz“ werden ersetzt durch „§ 16 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 28 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz“ werden ersetzt durch „§ 26 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz“ werden ersetzt durch „§ 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 29 Landesbeamtengesetz, § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz“ werden ersetzt durch „§ 24 des Landesbeamtengesetzes, §§ 13, 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 28 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 25 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes“.

 

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „zu einem anderen Dienstherrn“ werden die Worte „gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes“ eingefügt.

Die Wörter „§ 28 Abs. 4 Landesbeamtengesetz, § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz“ werden ersetzt durch „§ 25 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes und § 15 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes gemäß § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz“ werden ersetzt durch „gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 63 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 39 des Beamtenstatusgesetzes“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 84 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 48 des Beamtenstatusgesetzes, § 81 des Landesbeamtengesetzes“.

cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 85 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 45 des Beamtenstatusgesetzes“.

dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 99 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 82 des Landesbeamtengesetzes“.

ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 101 Abs. 2 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 74 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes“.

Die Wörter „§ 101 Abs. 3 LBG“ werden ersetzt durch „§ 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes“.

ff) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 104 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 93 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes“.

gg) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 104 Abs. 2 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 93 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes“.

hh) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „(§§ 67 bis 75 des Landesbeamtengesetzes)“ werden ersetzt durch „(§§ 40, 41 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes)“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 76 des Landesbeamtengesetzes“ werden ersetzt durch „§ 42 des Beamtenstatusgesetzes, § 59 des Landesbeamtengesetzes“.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „(§§ 78 bis 78 b des Landesbeamtengesetzes)“ werden ersetzt durch „(§§ 60, 61, 63 des Landesbeamtengesetzes)“.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes (§ 44 des Landesbeamtengesetzes),“

ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „aus familienpolitischen Gründen“ werden die Worte „(§§ 66, 71 des Landesbeamtengesetzes)“ eingefügt.

Die Wörter „(§§ 85 a und 86 des Landesbeamtengesetzes)“ werden ersetzt durch „(§ 46 des Beamtenstatusgesetzes, § 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes)“.

ff) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 101 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 73, 74 des Landesbeamtengesetzes“.

gg) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ werden ersetzt durch „§ 93 Absatz 1 Landesbeamtengesetzes“.

 

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz in Verbindung mit § 179a Satz 2 Landesbeamtengesetz“ werden ersetzt durch „§ 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, § 104 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes“.

 

6. § 8 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „31. Dezember 2010“ werden ersetzt durch „31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“.

 

20321

Artikel 13

 

Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Finanzministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1975 (GV. NRW. S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird aufgehoben.

 

20323

Artikel 14

 

Die Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und –regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung) vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), erhält folgende Fassung:

 

„Abschnitt I
Bestimmung der Pensionsfestsetzungs-
und –regelungsbehörden

 

§ 1

Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmen, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen festgesetzt und geregelt.

 

§ 2

Die Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird festgesetzt

 

1. für aktive Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,

2. für aktive Richter von den Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

3. im Übrigen von der in § 1 genannten Behörde.

 

§ 3

(1) Für die Festsetzung und Einziehung einer Abfindungsrückzahlung nach § 88 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist, sofern der Antrag von einer in den Landesdienst berufenen Beamtin oder Richterin gestellt worden ist, die in § 1 genannte Behörde zuständig.

 

(2) Für die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), für die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG und für die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 BeamtVG ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

 

(3) Für die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und für die Beitragszahlung gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

 

(4) Für die Einziehung oder Erstattung der Versorgungsanteile nach § 107b und § 107c BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des Versorgungslastenverteilungsgesetzes (VLVG) ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

 

Abschnitt II
Übertragung von Befugnissen

 

§ 4

(1) Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

 

1. § 14 a Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

 

Anordnung der Nachuntersuchung auf die in § 1 genannte Behörde,

 

2. § 29 Abs. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

 

Feststellung, dass das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
für aktive Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,
für aktive Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,
für Versorgungsempfänger auf die in § 1 genannte Behörde,

 

3.
a) § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

 

Bestimmung des Zahlungsempfängers (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung),

Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 9 Abs. 2, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung),

Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften (§§ 15, 23 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 82 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3 LBG in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung),

 

b) § 49 Abs. 6 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

 

Entscheidung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten,

 

c) § 62 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

 

Entzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht,

auf die nach § 1 für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörden,

 

4. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

 

Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie auf die Präsidenten und Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 5 a Sonderurlaubsverordnung zuständig sind.

 

(2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung für die Polizeipräsidenten.

 

§ 5

(1) Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

 

1.
a) § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

 

b) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
Erstattung von Sachschäden,

 

c) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt,
für Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,
für Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

 

2. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

Bewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf die in § 1 genannte Behörde.

 

3.
a) § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,

 

b) § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
Versagung der Unfallfürsorgeleistungen
für aktive Beamte und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im übrigen auf die in § 1 genannte Behörde.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Polizeipräsidenten und die Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen.

 

§ 6

(1) Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 83 LBG werden als Dienstvorgesetzte die Leiter der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Dienststellen bestimmt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) Im Geschäftsbereich des Justizministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 83 LBG bis zur Höhe von dreitausend Euro die Präsidenten der Verwaltungsgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwälte als Dienstvorgesetzte bestimmt.

 

Abschnitt III
Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 7

Soweit für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger (§ 69 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) bisheriges Recht anzuwenden ist, gelten die §§ 4 und 5 entsprechend für die Übertragung der Befugnisse der obersten Dienstbehörden

nach § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung sowie

nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, §§ 122, 123, 124, 125 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 3, § 130 Abs. 4 Satz 2, § 135 Abs. 2 Satz 2, §§ 139, 145, 152 Abs. 3 Satz 1, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Satz 3 und dem als Bundesrecht weiter geltenden § 228 Abs. 3 LBG in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung.

 

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 zu berichten.

 

(2) Die Verordnung wird erlassen

 

1. von der Landesregierung auf Grund des § 80 Abs.3 des Landesbeamtengesetzes – LBG – vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),

 

2. von der Präsidentin des Landtags, vom Ministerpräsidenten, vom Innenminister, vom Finanzminister, von der Justizministerin, vom Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, von der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, von der Ministerin für Schule und Weiterbildung, vom Minister für Bauen und Verkehr, vom Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, vom Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration und von der Präsidentin des Landesrechnungshofes, jeweils auf Grund des § 2 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), des § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 5 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – vom 24. August 1976 (BGBl. I S 2485) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des § 69 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG in der vor dem 1. Mai 1981 geltenden Fassung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

 

203011

Artikel 15

 

Die Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1985 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: „im Zeitpunkt der Einstellung mindestens 18 Jahre und noch nicht 39 Jahre und 6 Monate und als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) noch nicht 42 Jahre und 6 Monate alt ist. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber älter ist, darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 BeamtenStG“.

3. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 93 Abs. 2 LBG“.

 

4. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:

㤠12 a
Ausnahmebestimmung

Von der Einstellungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 kann das Justizministerium Ausnahmen zulassen. Soweit erforderlich führt das Justizministerium Ausnahmegenehmigungen des Innen- und Finanzministeriums gem. § 84 LVO herbei.“.

 

203011

Artikel 16

 

Die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 104 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LBG“ ersetzt durch die Wörter „§ 93 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LBG“.

 

203011

Artikel 17

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO) vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), geändert durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst: „im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 37 Jahre und als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) noch nicht 40 Jahre alt ist. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber älter ist, darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

㤠3 a
Ausnahmebestimmung

Von der Einstellungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 kann das Justizministerium Ausnahmen zulassen. Soweit erforderlich führt das Justizministerium Ausnahmegenehmigungen des Innen- und Finanzministeriums gem. § 84 LVO herbei.“

 

3. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „§ 35 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 BeamtStG“.

 

203011

Artikel 18

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst - APOmJD) vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804) wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: „im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 38 Jahre und als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) noch nicht 41 Jahre alt ist. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber älter ist, darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§ 35 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 BeamtStG“.

 

3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5“ ersetzt.

 

b) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 39 Jahre und 6 Monate und als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) noch nicht 41 Jahre alt ist. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber älter ist, darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

c) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

 

4. In § 16 Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 23 Abs. 4 BeamtStG“.

 

5. § 48 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Von der Einstellungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann das Justizministerium Ausnahmen zulassen.“

 

203011

Artikel 19

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005 (GV. NRW. S. 203, ber. S. 824), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer II der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Beamtinnen und Beamte müssen das 23. Lebensjahr vollendet und dürfen das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Angestellte müssen das 23. Lebensjahr vollendet und dürfen das 37. Lebensjahr bzw. als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sofern Angestellte älter sind, darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

203011

Artikel 20

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2008 (GV. NRW. S. 530), wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. § 3 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„im Zeitpunkt der Einstellung das 37., als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber älter ist, darf sie oder er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, 29 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

2. In § 17 werden die Wörter „§ 35 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Wörter „§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Dienstzeiten rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe, in den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung (§ 11 Abs. 1 LVO); sie können nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden“.

 

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

2030

Artikel 21

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPaVollzd/WD) vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328) wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

§ 1 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet und das 38., als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber älter ist, darf sie oder er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, 22 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

203011

Artikel 22

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmVd) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) wird auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

§ 1 Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:

„im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet und das 38., als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber älter ist, darf sie oder er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§§ 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

 

2030

Artikel 23

 

Die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2008 (GV. NRW. S. 578), wird auf Grund

 

- § 2 Abs. 3 und § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes ( LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),

- § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch § 62 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729),

- § 9 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444),

- § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444),

- § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36),

- § 13 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403)

- §§ 17 Abs. 5 Satz 2, 76 Abs. 5 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

 

 

1. Die Verordnung wird wie folgt neu bezeichnet:

„Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leiterinnen oder Leiter der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.“

 

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.“

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4
Versetzung, Abordnung, Verwendung, Entsendung
und Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG,
§ 71 Deutsches Richtergesetz – DRiG“.

 

b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz, §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesrichtergesetz)

 

c) In Absatz 4 wird die Angabe “§§ 123 a BRRG, 71 Abs. 3 DRiG“ durch die Angabe „§§ 20 BeamtStG, 71 DRiG“ ersetzt.

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und § 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 15 bis 18 Landesbeamtengesetz, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, § 39 Beamtenstatusgesetz sowie 78 Abs. 4 Landesbeamtengesetz,“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe in der Klammer „§§ 21, 23 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§§ 11, 14 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 25 Abs. 1 Nummern 2 und 3 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter “§ 20 Abs. 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter in der Klammer „§§67 bis 75 b Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 41 Beamtenstatusgesetz, §§ 48 bis 59 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 84 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§§ 48 Beamtenstatusgesetz, § 81 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

c) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 78 b bis 78 e, 85 a Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§§ 63 bis 72 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

d) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 4 Nr. 3 erster Halbsatz des Landesumzugskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes“ ersetzt.

e) In Absatz 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

 

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe in Klammern „§§ 45, 47 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 26 Beamtenstatusgesetz, §§ 33, 34 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zur Anstellung“ jeweils gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „soweit die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten“ die Wörter „oder im Falle des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Bewerberinnen und Bewerber um ein Amt im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben b und c“ eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter in Klammern „§§ 67 bis 75 b Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 41 Beamtenstatusgesetz, §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

 

8. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe in Klammern „§ 65 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 37 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

 

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz, § 104 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz stattfindet, ist die Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in § 2 genannten Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte und Behörden die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die Streitigkeiten über Präsidiumsbeschlüsse zum Gegenstand haben.“

 

10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

㤠11
Disziplinarbefugnisse

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt:

 

1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,

2. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten, ferner die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen/Richter auf Probe sowie die Direktorinnen oder die Direktoren der Amtsgerichte für die Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14 und 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGS. NRW. S. 99), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168), ihrer Dienstaufsicht unterstehen,

3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die an den Gnadenstellen ihres Bezirks zu Gnadenbeauftragten bestellten Richterinnen und Richter und die bei den Gnadenstellen tätigen Beamtinnen und Beamten, die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die zu Gnadenbeauftragten in ihrem Bezirk bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

4. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Wiedergutmachungsämter ihres Bezirks,

5. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter und die zur Einführungszeit für den gehobenen Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

6. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter und die zur Einführungszeit für den mittleren Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des einfachen Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

7. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Finanzgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,

8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte,

9. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,

10. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,

11. die Leiterinnen und die Leiter der Justizvollzugs- und der Jugendarrestanstalten für die Beamtinnen und Beamten ihrer Anstalt,

12. die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlich Lehrenden und hauptamtlichen Lehrbeauftragten, die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule sowie die Studierenden und Gasthörerinnen und Gasthörer während der fachwissenschaftlichen Studien einschließlich der Zeiten, in denen die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden,

13. die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des Ausbildungszentrums,

14. die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer,

15. die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - für die Beamtinnen und Beamten der Justizakademie.

 

(2) Nach § 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zu Entscheidungen über die Zahlung oder Entziehung des Unterhaltsbeitrags gem. den § 76 Abs. 3 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 4 LDG NRW, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

 

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.

(3) Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen,

der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.“

 

11. Der bisherige § 11 wird § 12 und erhält folgende Fassung:

㤠12
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 825) außer Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

33

Artikel 24

 

Die Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2007 (GV. NRW. S. 91), wird in § 6 Abs. 4 dahingehend geändert, dass die Angabe „§ 85 a Abs. 1 LBG“ ersetzt wird durch die Wörter „§§ 66 Satz 1, 71 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“.

 

311

Artikel 25

Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (GV. NRW. S. 168) wird wie folgt geändert:

 

In der Fußnote 39 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 LBG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 LBG“ ersetzt.

 

2030

Artikel 26

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. Mai 2008 (GV. NRW. S. 471) wird auf Grund § 2 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§§ 15 bis 19 sowie 27 bis 41 und 78 Abs. 4 Landesbeamtengesetz, §§ 8 bis 12 sowie 21 bis 32 und 39 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird in der Klammer die Angabe „§§ 21, 23 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „ §§ 11, 14 Landesbeamtengesetz, § 10 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 128 Abs. 2 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

e) In Nummer 5 wird in der Klammer die Angabe „§ 28 Abs. 2 Landesbeamtengesetz, § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 2 Landesbeamtengesetz, § 18 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

 

f) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in der Klammer die Angabe „§§ 28, 29 Landesbeamtengesetz, § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz“ durch die Angabe „§§ 24, 25 Landesbeamtengesetz, §§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz“ durch die Angabe „§ 20 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 67 bis 75 b“ durch die Angabe „§§ 48 bis 58“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Landesbeamtengesetz “ durch die Angabe „den gemäß § 59 Landesbeamtengesetz erlassenen Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 84 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 81 Landesbeamtengesetz und § 48 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 78 b bis e, 85 a“ durch die Angabe „§§ 63 bis 66, 70 und 71“ ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 85 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 45 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

 

4. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 64 und 65 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 37 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

 

5. In § 9 Absatz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

20302

Artikel 27

 

Die Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV) vom 11. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird auf Grund §§ 57 und 126 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 199 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 121 LBG“.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 49 Absatz 2 LBG“.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 52 Abs. 1 LBG“.

 

3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Nr. 3 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG“.

 

4. In § 9 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG“ sowie die Angabe „§ 206 Abs. 2 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 126 Abs. 2 LBG“.

 

5. In § 19 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG“.

 

2030

Artikel 28

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF) vom 8. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 777), geändert durch Verordnung vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. S. 599), wird auf Grund § 2 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MIWFT - BeamtZustV MIWFT)“.

 

2. § 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 bis 14a und 30 bis 54 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§§ 8 bis 12 und 21 bis 32 BeamtStG, §§ 15 bis 19 und 27 bis 41 LBG“.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 14 Abs. 5 LBG“.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG“.

d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 128 Abs. 2 bis 4 BRRG“ ersetzt durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 4 BeamtStG“.

e) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG“ ersetzt durch die Angabe „§ 25 Abs. 2 LBG, § 18 Abs. 1 BeamtStG“.

f) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 130 Abs. 2 BRRG“ ersetzt durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 BeamtStG“.

g) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 39 BeamtStG“.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 67 bis 75a und 206 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§§ 48 bis 58 und 126 LBG“.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 75a LBG“ ersetzt durch die Angabe „§§ 48 bis 58 LBG“.

 

4. In § 6 wird die Angabe „§§ 64 und 65 LBG “ ersetzt durch die Angabe „§ 37 BeamtStG“ und die Angabe „§ 84 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 48 BeamtStG, § 81 LBG“.

 

2030

Artikel 29

 

Die Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe gemäß § 25 a LBG bei den Hochschulen (VO Ämter auf Probe bei Hochschulen) vom 19. Januar 2007 (GV. NRW. S. 90) wird auf Grund § 22 Abs. 7 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 25a“ ersetzt durch die Angabe „§ 22“.

 

2. In § 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 Nr. 3 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 3 LBG“.

 

20303

Artikel 30

 

Die Verordnung über die Tilgung von Eintragungen in Personalakten (Tilgungsverordnung - TilgVO) vom 14. Mai 1971 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird auf Grund § 89 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

In § 10 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.

 

20320

Artikel 31

 

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 379) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 51 Landesbeamtengesetz (LBG)“ durch die Angabe „§ 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)“ ersetzt.

 

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG“ ersetzt.

 

20303

Artikel 32

 

Die Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370) wird auf Grund des § 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 31, 32 und 44 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes“.

 

2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 189 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 113 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes“.

 

2030

Artikel 33

 

Die Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 25 a Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer vom 15. März 2009 (GV. NRW. S. 183) wird auf Grund § 22 Abs. 7 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wie folgt geändert:

 

In der Überschrift und in § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

 

20340

Artikel 34

 

Die Verordnung zur Durchführung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) vom 18. Mai 1971 (GV. NRW. S. 149), geändert durch Verordnung vom 9. März 1982 (GV. NRW. S. 154), wird aufgehoben.

 

Artikel 35

 

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. Dezember 2009

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Für den
Finanzminister
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für
den Innenminister

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

i.V. Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2009 S. 837