Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 41 vom 22.12.2009 Seite 853 bis 870
Gesetz über die europäische Verwaltungszusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz über die europäische Verwaltungszusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen
2010
Gesetz
über die europäische Verwaltungszusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen
Vom 17. Dezember 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die europäische Verwaltungszusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen1
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I wie folgt gefasst:
„Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 3a Elektronische Kommunikation
§ 3b Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Abschnitt 2
Amtshilfe
§ 4 Amtshilfepflicht
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§ 6 Auswahl der Behörde
§ 7 Durchführung der Amtshilfe
§ 8 Kosten der Amtshilfe
Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung
§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen
§ 8c Kosten der Hilfeleistung
§ 8d Mitteilungen von Amts wegen
§ 8e Anwendbarkeit“.
2. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:
„Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit“.
3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation“.
4. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Wörter „durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte“ ersetzt.
5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Amtshilfe“.
6. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit2
§ 8a
Grundsätze der Hilfeleistung
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
§ 8b
Form und Behandlung der Ersuchen
(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.
(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.
(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.
(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.
§ 8c
Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 8d
Mitteilungen von Amts wegen
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
§ 8e
Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
8. In § 96 Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ ersetzt durch „Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)“.
Artikel 2
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit
§ 1
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer oder mehreren Behörden des Landes die Zuständigkeit als Verbindungsstelle gemäß Artikel 28 und als Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zu übertragen.
(2) Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ersuchen von oder an Behörden in Nordrhein-Westfalen um Hilfeleistung gemäß §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen über eine oder mehrere zentrale Stellen zu leiten sind und welche Stelle oder Stellen diese Aufgabe übernehmen.
§ 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Innenministerium der Landesregierung erstmalig zum 28. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit dieser Zuständigkeitsregelung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummer 4 und 7 am 1. September 2009 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2009
1 Dieses Artikelgesetz dient der Umsetzung der Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
2 Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b en
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
Der
Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Andreas K
ra u t s c h e i d
GV. NRW. 2009 S. 861