Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 42 vom 23.12.2009 Seite 871 bis 902
Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
75
Gesetz
zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen
(EEWärmeG-DG NRW)
Vom 17. Dezember 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien
im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
§ 1
Ziel des Gesetzes
Die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG soll vorrangig durch Sachkundige nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG vorgenommen werden. Das Gesetz ersetzt insoweit gemäß Art. 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Bestimmungen in
1. § 11 Absatz 1 EEWärmeG für die Überprüfung der Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG und der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG durch die zuständige Behörde und
2. § 10 Absatz 3 Nummer 1 EEWärmeG für die Vorlage dieser Nachweise bei der zuständigen Behörde.
§ 2
Überprüfung durch Sachkundige
(1) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG haben die Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG durch einen Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.
(2) Die Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige ersetzt die Überprüfung durch die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG. Sie muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgenommen werden.
(3) Die Verpflichteten haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Sofern ein Sachkundiger im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG eine Anlage errichtet oder eine andere investive Maßnahme durchgeführt hat, ist die Überprüfung und Bestätigung nach Absatz 1 von einem anderen Sachkundigen vorzunehmen.
§ 3
Aufgaben der zuständigen Behörde
Bei dem Vollzug des EEWärmeG nimmt die zuständige Behörde folgende Aufgaben wahr:
1. Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG, soweit diese Aufgaben nicht gemäß § 2 durch Sachkundige wahrgenommen werden,
2. Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 EEWärmeG,
3. Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Nummer 2 EEWärmeG,
4. Entgegennahme der Anzeige gemäß § 10 Absatz 4 EEWärmeG in Verbindung mit § 9 Nummer 1 EEWärmeG und
5. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 EEWärmeG.
§ 4
Vollzug durch Sachkundige
Sachkundige, die im Rahmen dieses Gesetzes bei dem Vollzug des EEWärmeG tätig werden, sind beauftragte Personen im Sinne des § 11 Absatz 2 EEWärmeG.
§ 5
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden sind
1. die kreisfreien Städte,
2. die Großen und die Mittleren kreisangehörigen Städte (im Sinne des § 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und
3. die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden.
§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L.
S)
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2009 S. 875