Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 2 vom 20.1.2010 Seite 15 bis 28

15. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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15. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

15. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 12. Januar 2010

 

Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), und auf Grund der §§ 1 Absatz 2, 3 EA-Gesetz NRW vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 749) wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 661), wird wie folgt geändert:

 

 

A.

 

1. In § 1 Absatz 2 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

 

„4. für die Tarifstelle 20“.

 

B.

 

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

2. Der Abschnitt „Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht“ wird wie folgt geändert:

 

Die Bezeichnung „20 Nicht besetzt“ wird durch die Bezeichnung „20 Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners“ ersetzt.

 

3. Es wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

 

Tarifstelle 20 bis 20.2.2

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

20

Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners

 

Hinweis:

Gebühren und Auslagen nach den Tarifstellen 20.1 und 20.2 werden nicht erhoben, wenn sie 5 Euro unterschreiten.

 

20.1

Erteilung von Informationen

 

20.1.1

Erteilung auf elektronischem Weg durch Inanspruchnahme des Internetportals des Einheitlichen Ansprechpartners sowie auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von weniger als 60 Minuten

Gebühr: keine

 

20.1.2

Erteilung auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von

mindestens 60 Minuten

Gebühr: kann bis zu 25 Euro erhoben werden

 

20.2

Koordination der Verwaltungsverfahren

 

20.2.1

im Falle einer durchgehenden Koordination der Verwaltungsverfahren

Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als 25 % der Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren

 

20.2.2

im Falle einer abgebrochenen Koordination

Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde“.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. Januar 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2010 S. 25