Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 2 vom 20.1.2010 Seite 15 bis 28
15. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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15. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
15. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 12. Januar 2010
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), und auf Grund der §§ 1 Absatz 2, 3 EA-Gesetz NRW vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 749) wird verordnet:
Artikel I
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 661), wird wie folgt geändert:
A.
1. In § 1 Absatz 2 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
„4. für die Tarifstelle 20“.
B.
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
2. Der Abschnitt „Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht“ wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung „20 Nicht besetzt“ wird durch die Bezeichnung „20 Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners“ ersetzt.
3. Es wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„Tarifstelle 20 bis 20.2.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
20
Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners
Hinweis:
Gebühren und Auslagen nach den Tarifstellen 20.1 und 20.2 werden nicht erhoben, wenn sie 5 Euro unterschreiten.
20.1
Erteilung von Informationen
20.1.1
Erteilung auf elektronischem Weg durch Inanspruchnahme des Internetportals des Einheitlichen Ansprechpartners sowie auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von weniger als 60 Minuten
Gebühr: keine
20.1.2
Erteilung auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von
mindestens 60 Minuten
Gebühr: kann bis zu 25 Euro erhoben werden
20.2
Koordination der Verwaltungsverfahren
20.2.1
im Falle einer durchgehenden Koordination der Verwaltungsverfahren
Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als 25 % der Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren
20.2.2
im Falle einer abgebrochenen Koordination
Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Januar 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2010 S. 25