Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 2 vom 20.1.2010 Seite 15 bis 28

7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
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7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

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7. Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen
des Wohnungswesens

 

Vom 4. Januar 2010

 

Aufgrund § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2007 (GV. NRW. S. 146), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Aufgabe der Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird von den Kreisen und kreisfreien Städten (Bewilligungsbehörden) wahrgenommen.“

 

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „(§ 2 Abs. 1 Wohnungsbauförderungsgesetz)“ wird gestrichen.

bb) Der Satzteil nach dem Wort „wahr“ wird gestrichen.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Sinne“ wird die Angabe „des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und“ eingefügt.

bb) Der Satzteil nach dem Wort „Wohnungsbindungsgesetzes“ wird gestrichen.

 

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Angabe „§ 26“ wird die Angabe „§ 27 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und“ eingefügt.

bb) Der Satzteil nach dem Wort „Wohnungsbindungsgesetzes“ wird gestrichen.

 

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Wohnraumförderungsgesetz“ werden ein Komma und die Wörter „nach den hierzu erlassenen Förderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

bb) Vor dem Wort „Wohnungsbauförderungsanstalt“ wird das Wort „ehemaligen“ eingefügt.

 

3. In § 3 werden die Wörter „der zuständigen Stelle“ gestrichen.

 

4. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.

 

5. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 5
Zuständigkeiten der NRW.BANK

(1) Die NRW.BANK ist zuständig für:

 

1. die Wohnungsmarktbeobachtung und -prognose auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen und seiner Regionen (einschließlich der Beratung und Betreuung von Regionen, Städten, Kreisen und Gemeinden bei der Durchführung der regionalen und kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung sowie der Unterstützung von Kommunen und Regionen bei der Erstellung von wohnungspolitischen Konzepten);

2. die Erstellung von Berichten zur Wohnraumförderung, zur Entwicklung und Kontrolle des preisgebundenen Wohnungsbestandes sowie der dafür erforderlichen Statistiken;

3. die Bewilligung und Gewährung von Wohneigentumssicherungshilfe;

4. die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen, die das Land für mit dem Wohnungswesen zusammenhängende Aufgaben, insbesondere für Begleit- oder Folgemaßnahmen, bereitstellt oder in der Vergangenheit bereitgestellt hat (§ 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Der NRW.BANK wird auf Grundlage des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen die Verwaltung der zur Förderung des Wohnungswesens vom Bund oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gewährten Darlehen und Zuschüssen, soweit sie dem Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden, übertragen.“

 

6. In § 6 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

 

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

GV. NRW. 2010 S. 26