Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 13 vom 13.4.2010 Seite 223 bis 234

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Rheinland für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen im Rheinland
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Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Rheinland für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen im Rheinland

2022

Gebührenordnung
des Landschaftsverbandes Rheinland für die Durchführung der
Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen im Rheinland

 

Vom 27. März 2009

 

Auf Grund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 11 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in NRW beschließt die Landschaftsversammlung Rheinland folgende Gebührenordnung:

 

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Derjenige Landschaftsverband, der gem. § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung zuständig ist, erhebt nach § 11 der Prüfungsordnung für seine Amtshandlungen Gebühren.

 

(2) Die Erhebung und die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.

Für Amtshandlungen, die nicht in den folgenden Vorschriften bezeichnet sind, erhebt der zuständige Landschaftsverband eine Gebühr von einmalig bis zu 500 €, insbesondere für die erforderlichen Auslagen bei Prüfungsbewerbern/innen ohne Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme im Direktunterricht (§1 Abs. 2 Prüfungsordnung) für

 

a) Unterstützung, Vorbereitung und Erarbeitung des praxisbezogenen Projektes

b) Lehr- und Lernmaterial

c) Zusammenarbeit mit einer WfbM

d) Prüfung der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Prüfungsverordnung.

 

Die Höhe bemisst sich nach dem Aufwand und dem Umfang der Amtshandlungen.

 

(3) Auslagen der Behörde, die im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind, sind in voller Höhe zu ersetzen.

 

 

§ 2
Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin

Die Gebühr entsteht

 

1. zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat

sowie

2. in gesamtschuldnerischer Haftung zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die durch die schriftliche Übernahmeanzeige oder durch Gesetz zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet ist.

 

§ 3
Gebühren

(1) Im Verfahren der Anerkennung wird

 

1. für die Abnahme der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 175,00 €

2. für die Wiederholungsprüfung (§ 24 Prüfungsordnung) eine weitere Gebühr in Höhe von 175,00 € und

3. für die Entscheidung über einen Widerspruch bei teilweiser Stattgabe eine Gebühr in Höhe von 5,00 € und bei Zurückweisung eine Gebühr von 15 € erhoben.

 

(2) Wurde der/die Prüfungsteilnehmer/in gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, entsteht für die Ausfertigung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 3 Prüfungsordnung) eine Gebühr in Höhe von 50,00 €.

 

(3) Für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der in § 22 Prüfungsordnung bezeichneten Urkunden wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

 

§ 4
Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Prüfungsteilnehmer/innen, die von der Prüfung zurücktreten oder nicht erscheinen (§ 19 Abs. 1 Prüfungsordnung), werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.

 

(2) Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer/innen, die aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurückgetreten sind und denen bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt worden sind (§ 19 Abs. 2 Prüfungsordnung).

 

(3) Bei Wiederaufnahme der Prüfung in den Fällen des § 19 Abs. 2 Prüfungsordnung entsteht keine erneute Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung.

 

§ 5
Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erhebung der Gebühr haben keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 6
Stundung der Gebühren

Die Gebühr kann nicht erlassen werden. Auf schriftlichen Antrag des/der Gebührenpflichtigen kann zur Abwendung unbilliger Härten die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Landschaftsverbandes gestundet werden.

 

§ 7
Mahnung und Beitreibung

(1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit angemessener Fristsetzung angemahnt.

 

(2) Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.

 

(3) Kommt der/die Gebührenschuldner/in seiner Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung nicht rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trotz Mahnung nach, wird er/sie unter Vorbehalt der Zahlung zugelassen, darf aber an der anstehenden Prüfung nicht teilnehmen. Im Übrigen werden alle angefallenen Gebühren, die nicht innerhalb eines Monats nach der zweiten Mahnung gezahlt werden, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen beigetrieben.

 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Köln, den 18. März 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2010 S. 228