Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

Berichtigung der Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Rheinland für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum aner- kannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen im Rheinland vom 27. März 2009 (GV. NRW. 2010 S. 228)
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Berichtigung der Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Rheinland für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum aner- kannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen im Rheinland vom 27. März 2009 (GV. NRW. 2010 S. 228)

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Berichtigung der Gebührenordnung
des Landschaftsverbandes Rheinland für die
Durchführung der Fortbildungsprüfung zum aner-
kannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für
behinderte Menschen im Rheinland
vom 27. März 2009 (GV. NRW. 2010 S. 228)

 

Vom 23. April 2010

 

Der nach dem Datum „Köln, den 18. März 2010“ aufgeführte Text „Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Harry K.  V o i g t s b e r g e r“ wird durch folgende Fassung ersetzt:

 

„Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

 

Die vorstehende Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 18. März 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Harry K.  V o i g t s b e r g e r“.

 

GV. NRW. 2010 S. 262