Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 23.7.2010 Seite 407 bis 436

Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung

20320

Verordnung zur
Änderung der Eingruppierungsverordnung

 

Vom  7. Juli 2010

Auf Grund des

 

- § 21 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039, 2042)) in Verbindung mit Artikel IX § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584),

- § 5 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760) und

- §§ 1 bis 6 der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697),

 

wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 584, ber. S. 659), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)“.

 

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und der gewählten Führungskräfte auf Zeit des Regionalverbandes Ruhr sowie für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle wird die zweite Spalte mit der Bezeichnung „Gemeindedirektoren“ gestrichen.

bb) In der dritten Spalte werden hinter die Wörter „Vertreter des Bürgermeisters“ der Klammerzusatz „(Oberbürgermeisters)“ eingefügt und die Wörter „oder des Gemeindedirektors“ gestrichen.

cc) Die dritte und vierte Spalte werden zur zweiten und dritten Spalte.

 

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

 

4. § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3

(1) Es sind einzugruppieren:

 

1. Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.

2. Das Amt des Kreisdirektors als allgemeiner Vertreter des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 2/B 3, von 200 001-300 000 in Besoldungsgruppe B 3/B 4, über 300 000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5.

 

(2) § 2 Absatz 3 und 5 gilt für Landräte und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300 000 Einwohnern entsprechend.“

 

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

bis 20 000 Einwohner                          210 Euro

von 20 001 - 50 000 Einwohner          300 Euro

von 50 001 - 200 000 Einwohner        400 Euro

von 200 001 - 500 000 Einwohner      460 Euro

über 500 000 Einwohner                     510 Euro.

(2) Landräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

bis 250 000 Einwohner                        360 Euro

von 250 001 - 400 000 Einwohner      380 Euro

über 400 000 Einwohner                     400 Euro.“

b) In Absatz 3 wird der Halbsatz „, die 690,- DM monatlich nicht übersteigen darf“ durch die Wörter „in Höhe von 460 Euro monatlich“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als Direktor des Regionalverbandes Ruhr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro.“

 

6. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „darf die“ durch die Wörter „beträgt die monatliche“, die Angabe „330,- DM“ durch die Angabe „220 Euro“ und die Angabe „140,- DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt sowie die Wörter „nicht übersteigen“ gestrichen.

 

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellten Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen

 

bis 10 Millionen                                                 80 Euro

von über 10 - 35 Millionen                               100 Euro

von über 35 - 70 Millionen                               120 Euro

von über 70 - 450 Millionen                             150 Euro

von über 450 - 900 Millionen                           170 Euro

von über 900 Millionen                                    200 Euro.“

 

8. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Eine Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigungen ist zeitgleich mit der Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder vorzunehmen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder.“

 

9. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 7. Juli 2010

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

GV. NRW. 2010 S. 411