Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 23.7.2010 Seite 407 bis 436
Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung
20320
Verordnung zur
Änderung der Eingruppierungsverordnung
Vom 7. Juli 2010
Auf
Grund des
- § 21 Absatz 2
und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
(Bekanntmachung der Neufassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039, 2042)) in
Verbindung mit Artikel IX § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz
4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), in Verbindung mit der
Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2.
September 1975 (GV. NRW. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584),
- § 5 Absatz 2
des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760) und
- §§ 1 bis 6 der
Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) in
der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697),
wird im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Eingruppierungsverordnung
vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.
November 2007 (GV. NRW. S. 584, ber. S. 659), wird wie folgt geändert:
1. Die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung
von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)“.
2. § 1 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Diese
Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und
der gewählten Führungskräfte auf Zeit des Regionalverbandes Ruhr sowie für die
Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und
die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.“
3. § 2 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle wird die zweite Spalte
mit der Bezeichnung „Gemeindedirektoren“ gestrichen.
bb) In der dritten Spalte werden hinter die
Wörter „Vertreter des Bürgermeisters“ der Klammerzusatz „(Oberbürgermeisters)“
eingefügt und die Wörter „oder des Gemeindedirektors“ gestrichen.
cc) Die dritte und vierte Spalte werden zur
zweiten und dritten Spalte.
b) Absatz 5 wird
aufgehoben.
c) Absatz 6 wird
Absatz 5.
4. § 3 erhält
folgende Fassung:
„§
3
(1) Es sind
einzugruppieren:
1. Das Amt des
Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B
6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
2. Das Amt des
Kreisdirektors als allgemeiner Vertreter des Landrats in Kreisen mit einer
Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 2/B 3, von 200 001-300 000 in
Besoldungsgruppe B 3/B 4, über 300 000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5.
(2) § 2 Absatz 3
und 5 gilt für Landräte und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300 000 Einwohnern
entsprechend.“
5. § 5 wird wie
folgt geändert:
a) Absätze 1 und
2 werden wie folgt gefasst:
„(1)
Bürgermeister (Oberbürgermeister) erhalten eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von
bis 20 000
Einwohner 210 Euro
von 20 001 - 50
000 Einwohner 300 Euro
von 50 001 - 200
000 Einwohner 400 Euro
von 200 001 -
500 000 Einwohner 460 Euro
über 500 000
Einwohner 510 Euro.
(2) Landräte erhalten
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
bis 250 000
Einwohner 360 Euro
von 250 001 -
400 000 Einwohner 380 Euro
über 400 000
Einwohner 400 Euro.“
b) In Absatz 3 wird
der Halbsatz „, die 690,- DM monatlich nicht übersteigen darf“ durch die Wörter
„in Höhe von 460 Euro monatlich“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird
wie folgt gefasst:
„(4) Der
Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als Direktor des Regionalverbandes
Ruhr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro.“
6. In § 6 Absatz
2 werden die Wörter „darf die“ durch die Wörter „beträgt die monatliche“, die
Angabe „330,- DM“ durch die Angabe „220 Euro“ und die Angabe „140,- DM“ durch
die Angabe „100 Euro“ ersetzt sowie die Wörter „nicht übersteigen“ gestrichen.
7. § 7 Absatz 1
wird wie folgt gefasst:
„(1) Werkleiter,
die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind,
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die
Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters
bestellten Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen
bis
10 Millionen
von
über 10 - 35 Millionen
von
über 35 - 70 Millionen
von
über 70 - 450 Millionen
von
über 450 - 900 Millionen
von
über 900 Millionen
8. Dem § 8 wird
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine Anpassung
der Höhe der Aufwandsentschädigungen ist zeitgleich mit der Anpassung der Höhe
der Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder vorzunehmen. Grundlage dafür ist
die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen
Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder.“
9. § 12 Satz 2
wird wie folgt gefasst:
„Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 7. Juli 2010
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2010 S. 411