Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 23.7.2010 Seite 407 bis 436

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlagen1-3
 

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

83

Verordnung
über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 13. Juli 2010

 

Auf Grund des § 23 Absatz 10 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration und dem Finanzministerium verordnet:

 

§ 1
Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

 

(2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ - Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen.

 

(3) Der Personalaufwand für ein Vollzeitäquivalent nach § 23 Absatz 7 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Nachersatzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

 

§ 2
Berechnung des finanziellen Ausgleichs

für die einzelnen kommunalen Körperschaften für das Jahr 2010

(1) Der finanzielle Ausgleich wird auf der Basis der Ist-Besetzung (vorhandener Personalbestand – Beamte und Tarifbeschäftigte) des einzelnen Aufgabenträgers gewährt; maximal ist die nach Absatz 2 für das jeweilige Jahr ermittelte ausgleichsfähige Stellenbesetzung zu Grunde zu legen.

 

(2) Die nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Jahr 2010 entfallende Einsparverpflichtung sowie die im Jahr 2010 ausgleichsfähige Stellenbesetzung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung. Für den Aufgabenbereich des Bergmannversorgungsscheins besteht keine Einsparverpflichtung. Der Einsparbetrag wird für jedes der Aufgabengebiete und jeden Aufgabenträger ermittelt, sofern der vorhandene Personalbestand in einem oder mehreren Aufgabenbereichen oberhalb der im Jahr 2010 ausgleichsfähigen Stellenbesetzung liegt. Er wird wie folgt berechnet: Zunächst ist der finanzielle Ausgleich auf der Grundlage des vorhandenen Personalbestands zu errechnen. Der Stellenanteil, der die ausgleichsfähige Stellenbesetzung für das Jahr 2010 übersteigt, wird ermittelt und mit den durchschnittlichen Jahreskosten je Vollzeitäquivalent für das Jahr 2008 multipliziert. Ergebnis ist der zu erbringende Einsparbetrag. Er wird von dem zunächst auf der Grundlage des vorhandenen Personalbestands errechneten finanziellen Ausgleich subtrahiert. Zur Errechnung der durchschnittlichen Jahreskosten für das Jahr 2008 wird der vorhandene Personalbestand zum 01.01.2008 und der hieraus resultierende Belastungsausgleich unter Ausschluss des Zuschlages nach § 23 Absatz 4 des Gesetzes zu Grunde gelegt.

 

(3) Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung, Sonderurlaub sowie Veränderung der individuellen Arbeitszeit wird die Anzahl der Ist-Besetzung nach Absatz 1 entsprechend angepasst. Gleiches gilt bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Für übergeleitete Beamtinnen/Beamte ist höchstens die zum 01.01.2008 tatsächlich bestehende individuelle Arbeitszeit maßgeblich, es sei denn, ein Rechtsanspruch auf Vollzeitbeschäftigung ist zu erfüllen. Eine Erstattung über die maßgebliche Obergrenze hinaus ist bei Stundenaufstockungen unterhalb von Vollzeitbeschäftigung nicht möglich.

 

(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).

 

(5) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten zur Mitte jedes Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Eine Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen Abrechnungszeitraum werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder ausgeglichen.

 

 

§ 3
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Soziales zuständigen Ministerium bis zum 30. Januar 2011 die im Jahr 2010 anfallenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Absatz 9 des Gesetzes an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.

 

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

 

(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

 

(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.

 

§ 4
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 3 Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. Juli 2010

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2010 S. 415