Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 26 vom 31.8.2010 Seite 499 bis 510

Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK)
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Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK)

2022

Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse (RZVK)

Vom 9. Juni 2010

Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 9. Juni 2010 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540) in der Fassung der 11. Satzungsänderung wird wie folgt geändert:

I.

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Gemeinden und Gemeindeverbände“ gestrichen und hinter dem Wort „Zusatzversorgungskasse“ die Abkürzung “ – RZVK –“ eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Sie ist eine Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) mit Sitz in Köln.“

c) In Absatz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Versorgungskasse“ jeweils durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

d) In Absatz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Rheinische Versorgungskasse“ durch die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ ersetzt.

e) In Absatz 5 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „obliegt dem Leiter der Rheinischen Versorgungskasse für die Rheinische Versorgungskasse bestellten Geschäftsführer“ durch die Wörter „obliegt dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen für die Rheinischen Versorgungskassen bestellten Geschäftsführer“ ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Halbsatz hinter dem Semikolon gestrichen und folgender neuer Halbsatz eingefügt:

„ferner werden elf Stellvertreter, und zwar sechs aus dem Bereich der Kassenmitglieder und fünf aus dem Bereich der Pflichtversicherten, gewählt.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „ihre Stellvertreter“ durch die Wörter „die Stellvertreter“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird der Klammerzusatz „(§ 60 a Abs. 4)“ durch den Klammerzusatz „(§ 60 a Absatz 2)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Versorgungskasse“ jeweils durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz werden die Wörter „der Rheinischen Versorgungskasse“ durch die Wörter „den Rheinischen Versorgungskassen“ ersetzt.

5. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Innenministerium anzuzeigen.“

6. § 12 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Sätze 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:

„(4) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für den Abrechnungsverband I verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall in aller Regel eingestuft, soweit

a) das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme aller Beschäftigten des Mitglieds – jeweils bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen – oder

b) das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten – gemessen in Vollzeitäquivalenten –

im Abrechnungsverband I in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt nicht mehr als fünf vom Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum nicht mehr als jeweils ein vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt.“

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift, § 12 Absatz 3 Satz 3 und § 15 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.“

7. § 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Aufnahme der in § 11 Absatz 1 Buchstabe d und e bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6).“

8. § 18 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) fallen, soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei denen nach diesem Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen ist.“

9. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „EU-Standardüberweisung“ durch das Wort „SHARE-Überweisung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in das Ausland“ durch die Wörter „in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

10. In § 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Übergangskrankengeld“ gestrichen.

11. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

12. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 60 Satz 2“ ersetzt.

13. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „bei der freiwilligen Versicherung“ werden die Wörter „im Tarif 2002“ eingefügt.

14. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

15. Im Anhang zur Satzung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente -Tarif 2002 - für die Fassungen, die bis zum 31.12.2007 gültig waren und ebenso für die ab 1.1.2008 geltenden AVB wie folgt geändert:

15.1 In A.4. werden die Sätze:

„Wird auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenrente verzichtet, werden die für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte für männliche Versicherte um 20 v.H. und für weibliche Versicherte um 5 v.H. erhöht. Soweit das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die Versorgungspunkte für diese Beiträge bis zum Alter 45 um 20 v.H.; der Erhöhungssatz vermindert sich für jedes weitere Jahr um jeweils einen Prozentpunkt.“

gestrichen.

15.2 D.2. erhält folgende neue Fassung:

Welche Folgen hat eine vorzeitige Inanspruchnahme?

Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich die Leistung entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist bzw. herabgesetzt wäre, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, um 0,3 v.H.

Die Erwerbsminderungsrente reduziert sich entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist bzw. herabgesetzt wäre, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um 10,8 v.H.“

15.3 In D.3. werden die beiden nach der Alterstabelle folgenden Absätze gestrichen und durch folgende neue Absätze ersetzt:

„Bei Ausschluss des Hinterbliebenenrisikos werden die Versorgungspunkte für Beiträge bis zum 31.12.2010 um 20 v. H. (bei männlichen Versicherten) bzw. 5 v. H. (bei weiblichen Versicherten), für Beiträge ab dem 1.1.2011 um 15 v. H. (bei männlichen Versicherten) bzw. 3 v. H. (bei weiblichen Versicherten) erhöht.

Bei Ausschluss des Erwerbsminderungsrisikos erfolgt für Beiträge bis zum 31.12.2010 eine Erhöhung der Versorgungspunkte aus den bis zum Alter 45 erworbenen Versorgungspunkten um 20 v. H. Der Erhöhungssatz vermindert sich hierbei jeweils um 1 v. H. für jedes weitere Jahr. Für Beiträge ab dem 1.1.2011 erfolgt eine Erhöhung der Versorgungspunkte aus den bis zum Alter 45 erworbenen Versorgungspunkten um 8 v. H. Der Erhöhungssatz vermindert sich hierbei jeweils um 0,4 v. H. für jedes weitere Jahr.“

15.4 In D.3. wird der Absatz mit der Überschrift „Zusätzliche Bonuspunkte“ wie folgt neu gefasst:

Überschussbeteiligung

An den Überschüssen aus dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung können die Versicherten durch die Zuteilung von Bonuspunkten und die Rentenberechtigten durch zusätzliche Leistungen beteiligt werden. Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres freiwillig Versicherten einschließlich der beitragsfrei Versicherten in Betracht. Bonuspunkte werden nur für Versorgungspunkte, die nicht schon Grundlage für eine Rentenleistung sind, gewährt.

Die Überschüsse werden im Rahmen der satzungsrechtlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr festgestellt und zugeteilt. Über die Zuteilung von Bonuspunkten und die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Rentenberechtigte entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erfolgt nicht.“

15.5 In D.7. werden in den ersten beiden Absätzen nach der Überschrift die Wörter „der Europäischen Union“ jeweils durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

15.6 D.7., dritter Absatz erhält folgenden Wortlaut:

„Die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder auf ein Konto in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die RZVK. Für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Rentenberechtigte der RZVK ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mitgeteilt hat. Zahlungen in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Rentenberechtigten.“

16. Im Anhang zur Satzung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente (Entgeltumwandlung) - Tarif 2002 - für die Fassungen, die bis zum 31.12.2007 gültig waren und ebenso für die ab 1.1.2008 geltenden AVB wie folgt geändert:

16.1 In D.2. wird der Absatz vor der Überschrift „Zusätzliche Bonuspunkte“ gestrichen und durch folgende neue Absätze ersetzt:

„Bei Ausschluss des Hinterbliebenenrisikos werden die Versorgungspunkte für Beiträge bis zum 31.12.2010 um 20 v. H. (bei männlichen Versicherten) bzw. 5 v. H. (bei weiblichen Versicherten), für Beiträge ab dem 1.1.2011 um 15 v. H. (bei männlichen Versicherten) bzw. 3 v. H. (bei weiblichen Versicherten) erhöht.

Bei Ausschluss des Erwerbsminderungsrisikos erfolgt für Beiträge bis zum 31.12.2010 eine Erhöhung der Versorgungspunkte aus den bis zum Alter 45 erworbenen Versorgungspunkten um 20 v.H. Der Erhöhungssatz vermindert sich hierbei jeweils um 1 v.H. für jedes weitere Jahr. Für Beiträge ab dem 1.1.2011 erfolgt eine Erhöhung der Versorgungspunkte aus den bis zum Alter 45 erworbenen Versorgungspunkten um 8 v.H. Der Erhöhungssatz vermindert sich hierbei jeweils um 0,4 v.H. für jedes weitere Jahr.“

16.2 In D.2. wird der Absatz mit der Überschrift „Zusätzliche Bonuspunkte“ wie folgt neu gefasst:

Überschussbeteiligung

An den Überschüssen aus dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung können die Versicherten durch die Zuteilung von Bonuspunkten und die Rentenberechtigten durch zusätzliche Leistungen beteiligt werden. Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres freiwillig Versicherten einschließlich der beitragsfrei Versicherten in Betracht. Bonuspunkte werden nur für Versorgungspunkte, die nicht schon Grundlage für eine Rentenleistung sind, gewährt.

Die Überschüsse werden im Rahmen der satzungsrechtlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr festgestellt und zugeteilt. Über die Zuteilung von Bonuspunkten und die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Rentenberechtigte entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erfolgt nicht.“

16.3 In D.3. erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich die Leistung entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist bzw. herabgesetzt wäre, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, um 0,3 v. H.“

16.4 In D.3. erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

„Die Erwerbsminderungsrente reduziert sich entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist bzw. herabgesetzt wäre, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, um 0,3 v. H., höchstens jedoch um 10,8 v. H.“

16.5. In D.7. werden in den ersten beiden Absätzen nach der Überschrift die Wörter „der Europäischen Union“ jeweils durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

16.6 D.7., dritter und vierter Absatz erhalten folgenden Wortlaut:

„Die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder auf ein Konto in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die RZVK.

Für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Rentenberechtigte der RZVK ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mitgeteilt hat. Zahlungen in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Rentenberechtigten.“

17. Im Anhang zur Satzung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente – Tarif 2010 – wie folgt geändert:

17.1 § 3 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Ergibt sich aus dem Vergleich von Alter und Geschlecht der/des Verstorbenen und der/des Witwe/Witwers oder der/des Lebenspartnerin/-partners ein Altersunterschied, der zehn und mehr Jahre beträgt, ist die Hinterbliebenenrente entsprechend der folgenden Tabelle nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8 zu erhöhen bzw. zu vermindern.“

b) Die Sätze 6 und 7 werden gestrichen und durch die folgenden Sätze 6 bis 8 ersetzt:

6Hierbei ist z die Differenz aus dem Geburtsjahr des/der verstorbenen Versicherten und der Witwe/des Witwers bzw. der/des eingetragenen Lebenspartnerin/-partners. 7Ist der verstorbene Versicherte weiblich, ist die rechte Spalte der vorstehenden Tabelle, ist dieser männlich, die linke Spalte anzuwenden. 8Die Multiplikatoren sind im Versorgungsfall mit den erworbenen Versorgungspunkten des verstorbenen Versicherten zu multiplizieren, um die Hinterbliebenenrente für Witwen/Witwer oder eingetragene Lebenspartnerschaften zu erhalten.“

17.2 In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

17.3 § 7 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„(2) Wir tragen die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder auf ein Konto in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift. Für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Rentenberechtigte der RZVK ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mitgeteilt hat. Zahlungen in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Rentenberechtigten.“

17.4 In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

II.

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 9. Juni 2010 in Kraft. Abweichend hiervon treten I. Nummer 6 am 6. Juli 2009, I. Nummer 8 am 1. September 2008, I. Nummern 9, 15.5 bis 15.6 und 16.5 bis 16.6 am 31. Oktober 2009, I. Nummern 13 und 17.1 bis 17.4 am 1. Januar 2010 und I. Nummern 15.1 bis 15.4 sowie 16.1 bis 16.4 am 1. Januar 2011 in Kraft.

Köln, den 9. Juni 2010

G a s t

Vorsitzende des Kassenausschusses i. V.

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 24. Juni 2010 – 31-45.02/04.01-3-368/10 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

Köln, den 13. Juli 2010

Rheinische Versorgungskassen

Der Leiter der Kassen

V o i g t s b e r g e r

GV. NRW. 2010 S. 500