Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 26 vom 31.8.2010 Seite 499 bis 510
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
7123
Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Düsseldorf
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
für die berufliche Fortbildung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister
für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 12. August 2010
Bekanntgabe des
Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 24. August 2010
Die Verordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 12. August 2010 gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
Werner S t ü r m a n n
Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Düsseldorf
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. August 2010 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle nach § 47, § 53 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der derzeit geltenden Fassung und der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungen vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Teil 2
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsfristen
§ 8 Örtliche Zuständigkeiten
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
Teil 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand
§ 13 Inhalt und Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nichtöffentlichkeit
§ 16 Leitung und Aufsicht
§ 16a Beschlussfassung
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
Teil 4
Bewertung,
Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 20 Bewertung
§ 21 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 22 Prüfungszeugnis und Meisterbrief
§ 23 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
Teil 5
Wiederholungsprüfung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 27 Prüfungsunterlagen
§ 28 Übergangsregelungen
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(§ 39 BBiG)
(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf richtet als zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(§ 40 BBiG)
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet und in den Prüfungsgebieten sach- und fachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitgeber
2. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitnehmer
3. eine Lehrerin/ein Lehrer
Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) für längstens fünf Jahre berufen.
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(§ 47 BBiG)
(1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung dem Prüfungsausschuss (§ 2) mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss an Prüfungsteilen von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung der Prüfungsausschuss (§ 2).
(4) Lehrpersonen der vorgeschalteten Vorbereitungsseminare sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) die Durchführung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 41 BBiG)
(1) Der Prüfungsausschuss (§ 2) wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss (§ 2) ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und die Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sind die Mitglieder rechtzeitig von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) einzuladen.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1). Weitere Ausnahmen können durch diese zugelassen werden.
Teil 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine und Prüfungsfristen
(1) Die Prüfung für Geprüfte Meisterinnen für Bäderbetriebe/Geprüfte Meister für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt.
(2) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) die Prüfungstermine fest.
(3) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) gibt die Termine der Fortbildungsprüfung in geeigneter Form rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.
(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen gibt die zuständige Stelle rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.
(5) Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
§ 8
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber
1. ihren/seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat oder
2. ihren/seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.
3. Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung in Nordrhein-Westfalen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle vorliegt.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte für Bäderbetriebe/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfin/Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufpraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Berufserfahrungen gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die notwendige Berufserfahrung für die Qualifikation zum Fachangestellten und die für die Zulassung zur Meisterprüfung qualifizierende Berufserfahrung addieren müssen.
§ 10
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist von drei Monaten an die Bezirksregierung Düsseldorf zu richten.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf (tabellarisch) mit Lichtbild (nicht älter als drei Monate),
2. ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
3. ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zur/zum Schwimmeistergehilfin/en,
4. eine Bescheinigung/einen Nachweis über eine zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe entspricht,
5. einen Nachweis für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung,
6. eine Erklärung und gegebenenfalls einen Nachweis darüber, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber sich in Nordrhein-Westfalen oder andernorts um die Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung beworben oder an einer Fortbildungsprüfung teilgenommen hat,
7. im Falle der Zulassung nach § 9 Absatz 2 zusätzliche Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise, die dem Abschluss zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe entsprechen.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 2). Ebenso entscheidet der Prüfungsausschuss bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Absatz 2 in der Beurteilung über den Erwerb der Kenntnisse, Fertigkeiten und der Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber die Prüfungsordnung auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss
1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
2. während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.
Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
Teil 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Meisterin/zum Geprüften Meister ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, einen Bäderbetrieb selbstständig zu führen und Fachangestellte für Bäderbetriebe ordnungsgemäß auszubilden. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat insbesondere nachzuweisen, ob sie/er die in ihrem/seinen Beruf gebräuchlichen Arbeiten als Führungskraft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt, um insbesondere folgende Aufgaben in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen:
1. Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln; Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene; Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3. Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,
4. Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen; Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten; Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen; Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung; Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
5. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen.
(vgl. § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister / Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe)
§ 13
Inhalt und Gliederung der Prüfung
(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998, geändert durch Artikel 11 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsverordnungen vom 25. August 2009, in § 3 genannten Inhalte.
Die Prüfung gliedert sich in:
1. einen allgemeinen Teil (entspricht § 4 vorgenannter VO)
2. einen fachtheoretischen Teil (entspricht § 5 vorgenannter VO)
3. einen fachpraktischen Teil (entspricht § 6 vorgenannter VO)
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (entspricht § 3 Absatz 3 vorgenannter VO sowie der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).
(2) Im allgemeinen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:
1. Grundlagen
für kostenbewusstes Handeln
schriftliche Arbeit 1,5 Stunden
2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln
schriftliche Arbeit 2 Stunden
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
schriftliche Arbeit 1,5 Stunden.
(3) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten Fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 2.3 genannten Fach auch mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern (vgl. § 4 der VO).
Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.
(3a) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(4) Im fachtheoretischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1,0 Stunde
2. Bädertechnik 1,5 Stunden
3. Bäderbetrieb 1,5 Stunden
4. Schwimm- und Rettungslehre 1,0 Stunde
5. Gesundheitslehre 1,0 Stunde.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 4 genanten Fächern ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern (vgl. § 5 der VO). Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.
(5a) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(6) Im fachpraktischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:
1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten
2. Management und Führungsaufgaben siehe Absatz 7
3. Betriebstechnische Situationsaufgabe 1,0 Stunde.
(7) Die Prüfungen der Fächer 1 und 3 werden praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sollen nicht länger als drei Stunden dauern.
Das Fach 2 wird im Rahmen einer Projektarbeit, bestehend aus einer schriftlichen Hausarbeit, deren Präsentation nicht länger als 20 Minuten dauern soll, und einem anschließenden Fachgespräch mit einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Minuten geprüft. Für die schriftlich anzufertigende Hausarbeit stehen nach Aufgabenstellung 20 Werktage zur Verfügung. Anschließend ist diese dem Prüfungsausschuss zur Begutachtung vorzulegen (vgl. § 6 der VO).
(8) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit folgenden Zeiten:
1. Im schriftlichen Teil sollen in 180 Minuten aus den vier Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben erarbeitet werden.
2. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden (vgl. § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009).
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der §§ 12 und 13.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 40 BBiG zusammengesetzt sind.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zugegen sein.
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) weitere Personen auf Antrag als Gäste zulassen.
(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen ausschließlich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes (§ 4) vom Prüfungsausschuss (§ 2) abgenommen.
(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16a
Beschlussfassung
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe (§ 2) angehören.
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt von und Nichtteilnahme an der Prüfung zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(§ 47 BBiG)
(1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu beeinflussen, kann eine Täuschungshandlung vorliegen. Eine Täuschungshandlung ist die Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder ein Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremden Vorteil.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses (§ 2) über die Täuschungshandlung fortsetzen.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss (§ 2) den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtsführung entscheidet über den sofortigen Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss (§ 2) unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss (§ 2) in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung und nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses (§ 2) nach den Absätzen 3, 4 und 5 ist der Prüfling persönlich zu hören.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling den Beginn eines Prüfungstermins, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling von Beginn an nicht an der Prüfung teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Meisterprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss (§ 2).
(7) Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss (§ 2).
Teil 4
Bewertung,
Feststellung und Bekanntgabe
sowie Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§20
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung
= 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewerten jeweils eigenständig.
(3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Absatz 1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.
(4) Gemäß des § 13 Absätze 3, 3a, 5, 5a, 7 und 8 Nummer 2 geht die Bewertung der mündlichen Prüfung in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(Vgl. § 4 Absatz 8 und § 5 Absatz 8 der VO)
§ 21
Feststellung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile Nr. 1-3 und innerhalb dieser Prüfungsteile die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht (vgl. § 13 Absatz 1).
(3) Die Prüfungsteile gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 1-3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Fach sind zu einer Note zusammenzufassen.
(4) Zum berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist, unter Angabe von Datum, Ort und der prüfenden Kammer, anzugeben, dass nach § 3 Absatz 3 der VO der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erbracht wurde.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Fächern „Management und Führungsaufgaben“ und „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 2) zu unterzeichnen.
(7) Der Prüfungsausschuss (§ 2) teilt der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber wird der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer eine von der/dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung ausgehändigt. Dabei wird als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt.
§ 22
Prüfungszeugnis und Meisterbrief
(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe auszustellen.
Im Fall der Freistellung gemäß § 23 sind der Ort, das Datum sowie die Bezeichnung der Prüfung und des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(2) Auf Antrag erhält die Geprüfte Meisterin/der Geprüfte Meister für Bäderbetriebe eine Urkunde in Form eines Meisterbriefes mit persönlichen Daten und erworbenen Qualifikationen gemäß vorgegebenem Text der Anlage 3 der Verordnung.
§ 23
Anrechnung
anderer Prüfungsleistungen
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgte. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ ist nicht zulässig.
§ 24
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und daher wiederholt werden müssen. Es wird angegeben welche Prüfungsteile und Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind.
(2) Auf die besonderen Bedingungen gemäß § 25 wird hingewiesen.
Teil 5
Wiederholungsprüfung
§ 25
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre/seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung als ausreichend bewertet wurden und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Die Anerkennung von bereits mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen erfolgt nur auf Antragstellung.
Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen der Prüfung.
(3) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8, 10 und 11 sinngemäß.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 7 wiederholt werden.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sowie der zuständigen Stelle (sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmerin/Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 27
Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Absatz 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 28
Übergangsregelungen
Begonnene Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen; § 25 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1999 (GV. NRW. S. 468) außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. August 2010
Der Regierungspräsident Düsseldorf
Jürgen B ü s s o w
GV. NRW. 2010 S. 504