Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 27 vom 29.9.2010 Seite 511 bis 532
13. Änderung des Regionalplans „Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“, im Gebiet der Stadt Vlotho |
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13. Änderung des Regionalplans „Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“, im Gebiet der Stadt Vlotho
13. Änderung des Regionalplans
„Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“,
im Gebiet der Stadt Vlotho
Vom 1. September 2010
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2010 die 13. Änderung des Regionalplans „Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“, im Gebiet der Stadt Vlotho beschlossen.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold am 29. Juni 2010 – 322 – 30.14.02.14 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.
Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Herford und der Stadt Vlotho zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf, den 1. September 2010
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael G a e d t k e
GV. NRW. 2010 S. 517