Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 28 vom 29.10.2010 Seite 533 bis 542
Fünfzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen |
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Fünfzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
2022
Fünfzehnte Änderung der
Satzung
der Rheinischen Versorgungskassen
Vom 30. Juni 2010
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die 14. Satzungsänderung vom 14. Mai 2008 (GV. NRW. S. 546 / StAnz. RhPf. S. 1348), wird wie folgt geändert:
I.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Gemäß § 102h Abs.1 Satz 2“ ersetzt durch die Wörter„Gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG“ die Wörter „oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen“ angefügt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) 1Die Versorgungskasse kann für die in § 4 Absatz 1 VKZVKG und in § 29 VKZVKG genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. 2Für die in § 4 Absatz 2 VKZVKG genannten Mitglieder kann die Versorgungskasse auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.“
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) juristische Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist.“
b) Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
3. § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „der Reichsversicherungsordnung“ werden ersetzt durch die Wörter „des SGB VII“.
4. § 17 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Der Versorgungskasse ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfüllt sind.“
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Versorgungskasse trägt die Leistungen, welche die Mitglieder im Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anderen Versorgungsträgern zu erbringen hat.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Rentenversicherungsträger“ durch das Wort „Versorgungsträger“ ersetzt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die mit angestellten Beamten sowie Beamten zur Anstellung besetzt sind“ durch die Wörter „die mit Beamten mit verliehenem statusrechtlichen Amt (§ 8 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz) besetzt sind“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird folgender Satz 4 neu angefügt:
„4Entfallen für bestimmte Personenkreise gesetzliche Altersgrenzen, gelten für die Anwendung von Satz 3 die bisherigen Altersgrenzen fort.“
7. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Versorgungskasse kann die vom Mitglied nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und Landesgesetzen zu bildenden Versorgungsrücklagen als Treuhänder im „Kommunalen Versorgungsrücklagen Fonds (KVR Fonds)“ verwalten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „“Gesetzlichen Zuführungen“ (Pflicht- und Sollzuführungen) und „Freiwilligen Zuführungen“ durch die Wörter „den Zuführungen“ ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1Die Versorgungskasse berät die Mitglieder über Zeitpunkt und Höhe von Entnahmen von Fondsanteilen zur Verstetigung der Umlage- bzw. Erstattungsbelastung. 2Die Entnahmen können mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres schriftlich beantragt werden.“
8. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft kann gemäß § 2 Absatz 5 VKZVKG um den Aufgabenkreis „treuhänderische Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds“ erweitert werden.“
b) In Absatz 3 wird der Satz 2 „Eine Kündigung der gesetzlich erweiterten Mitgliedschaft nach Absatz 1 ist während der Bindungsfrist gem. § 7 Abs. 3 EFoG mit Ausnahme der „Freiwilligen Zuführungen“ ausgeschlossen.“ gestrichen.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die vom Mitglied zu bildenden Versorgungsrücklagen setzen sich zusammen aus „Gesetzlichen Zuführungen“ und den „Freiwilligen Zuführungen“.“
b) In Absatz 2 werden die gesetzlichen Vorschriften des Satzes 1 „(§ 5 Abs. 1 und 2 EFoG)“ und des Satzes 2 „(§ 5 Abs. 3 EFoG)“ gestrichen.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) 1Der Zuführungstermin für die „Gesetzlichen Zuführungen“ ist der 1. Juli eines jeden Jahres. 2Weitere „Freiwillige Zuführungen“ können darüber hinaus auch am 1. Dezember eines jeden Jahres geleistet werden.“
10. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „Rahmenbedingungen des § 54a Versicherungsaufsichtsgesetz den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 EFoG.“ durch die Wörter „Rahmenbedingungen des § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums NRW über die „Anlage von Geldmitteln durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ (34-48.01.10.16-1182/05).“ ersetzt.
II.
Die Satzungsänderung tritt mit Ausnahme von Abschnitt I Nummern 1, 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt I Nummern 1 Buchstabe a und b, 4 und 6 Buchstabe a treten rückwirkend zum 1. April 2009 in Kraft.
Abschnitt I Nummer 5 tritt rückwirkend zum 1. September 2009, Abschnitt I Nummer 6 Buchstabe b rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Abschnitt I Nummern 1 Buchstabe c, 7 bis 10 treten rückwirkend zum 13. April 2010 in Kraft.
Köln, den 30. Juni 2010
R o t h
stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Fünfzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 9. Juli 2010 – 31-45.01/01.03-3-367/10 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 15. September 2010
Rheinische Versorgungskassen
i. V.
Reinhard E l z e r
Landesrat und
Geschäftsführer
der Rheinischen Versorgungskassen
GV. NRW. 2010 S. 534