Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 10.11.2010 Seite 543 bis 552

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr

631

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr

 

Vom 21. Oktober 2010

 

Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999(GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), wird für die Behörden, Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs - soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - verordnet:

 

§ 1

Der Geschäftsführung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen sowie den Direktorinnen/den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

 

§ 2

(1) Den Bezirksregierungen werden, vorbehaltlich abweichender Regelungen in den §§ 4 und 5 und soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden, folgende Befugnisse übertragen:

 

1. gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

 

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen,

 

6. Ansprüche gemäß § 59 Absatz1 Nummer 3 bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

 

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickeln.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

 

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

 

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

 

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro

niederzuschlagen,

 

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

 

§ 4

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen:

 

1. Die Bezirksregierungen dürfen:

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

b) Ansprüche nach § 59 Absatz1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu fünf Jahren stunden,

 

c) Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro,

bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro

niederschlagen,

 

d) Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro erlassen.

 

2. Die Gemeinden dürfen:

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 2 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

b) Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren stunden,

 

c) Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro,

bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2 000 Euro

niederschlagen,

 

d) Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 5

(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062), in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000(GV. NRW. S. 356), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (6. AFWoÄndG NRW) vom 18. Dezember 2001(GV. NRW. S. 857) und ab 1. Januar 2005 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004(GV. NRW. S. 137), werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des AFWoG NRW vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen (Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium der Finanzen vom 2. April 1990 (GV. NRW. S. 242) sowie Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundeseisenbahnvermögen vom 14. August 1996 (GV. NRW. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung) und der mit dem Vollzug des AFWoG NRW beliehenen Deutsche Post Immobilienservice GmbH (Beleihungsvereinbarung vom 8. Juni 2005 (GV. NRW. S. 628) in der jeweils geltenden Fassung) folgende Befugnisse übertragen:

 

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

 

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

 

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

 

(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden folgende Befugnisse übertragen:

 

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,

 

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 Euro

niederzuschlagen,

 

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 bei Beträgen bis zu 5 000 Euro zu erlassen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 6

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

 

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

 

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

 

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnungen zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 17. August 2006 (GV. NRW. S. 444) und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 6.September 2006 (GV. NRW. S. 445) gleichzeitig aufgehoben.

 

Düsseldorf, den 21. Oktober 2010

 

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2010 S. 550