Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 31 vom 26.11.2010 Seite 593 bis 604

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

2125

Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes

 

Vom 4. November 2010

 

Auf Grund des § 3 Absatz 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 199), wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 21 wird folgender Teil 4 eingefügt:

 

„Teil 4
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland

 

§ 22
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Köln wird aus dem Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen, der Amtlichen Lebensmitteluntersuchung - Leistungszentrum optimierter Laborbetrieb der Stadt Bonn, dem Institut für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln und dem Chemischen Untersuchungsinstitut der Stadt Leverkusen eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet.

 

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland“ (CVUA Rheinland) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

 

(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Köln.

 

§ 23
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städteregion Aachen, die Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen, die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis (Kommunen).

 

§ 24
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

 

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt fünf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

 

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

§ 25
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiterin des Chemischen Untersuchungsinstituts der Stadt Leverkusen wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 IUAG NRW, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

 

§ 26
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 300 000 Euro.

 

§ 27
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Die Untersuchungsanstalt führt die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben durch.

 

§ 28
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

 

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.“

 

2. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

 

3. Der bisherige § 22 wird § 29.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 4. November 2010

 

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2010 S. 599