Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 32 vom 30.11.2010 Seite 605 bis 616
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
20302
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Arbeitszeit der
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 12. November 2010
Auf Grund des § 111 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1975 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich
a) mit Ablauf des Tages, an dem das 60. Lebensjahr vollendet, oder mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden,
b) mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 39 Stunden und 50 Minuten,
c) mit Ablauf des Tages, an dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, 40 Stunden sowie
d) im Übrigen 41 Stunden.
Sie darf 48 Stunden nicht über- und 35 Stunden nicht unterschreiten.“
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. November 2010
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2010 S. 614