Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 35 vom 10.12.2010 Seite 647 bis 660
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG) und zur Änderung weiterer Verordnungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG) und zur Änderung weiterer Verordnungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums
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203011
301
320
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG)
und zur Änderung weiterer Verordnungen
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
Vom 1. Dezember 2010
320
Artikel 1
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG)1
Auf Grund von
§ 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August
2009 (BGBl. I S. 2870),
§ 52a Absatz 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),
§ 46c Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1063), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
- jeweils in Verbindung mit der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren vom 9.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) -
wird verordnet:
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie
näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum
elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die jeweilige elektronische Poststelle der bezeichneten Gerichte
bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de
bezeichneten Kommunikationswege
erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die
Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die
Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die
elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
§ 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der
jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur
und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht
oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten
Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für
eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines
der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren
Version aufweisen:
1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als
reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2. Unicode,
3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
4. Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML (Extensible Markup
Language),
6. TIFF (Tag Image File Format) oder
7. Microsoft Word, soweit keine aktiven
Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den
bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3
bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der
in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen
Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei
eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim
Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und
nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
(6) Sofern strukturierte Daten
übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz
UTF‑8 codiert sein.
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung oder die von
ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de
bekannt:
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das
bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen
Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte
Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen
Daten.
2. die Zertifikate, Anbieter und
Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die
Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten
Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit
qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil
ISIS-MTT entsprechen.
3. die nach seiner Prüfung den in § 2
Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die
Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten
Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder
Schemadateien.
4. die zusätzlichen Angaben, die bei der
Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen
Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten
Gerichts und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011
in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2016 außer Kraft.
siehe Anlage
12
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Auf Grund des § 2 Satz 4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres
zuständigen Ministerium verordnet:
Die Verordnung zur Bestimmung der lebens-
oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vom 3. November 1995 (GV. NRW. S. 1148), geändert durch Artikel 10 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. Artikel I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort
„Abschiebehaftanstalten“ ein Komma eingefügt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. die Jugendarrestanstalten“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. Artikel II Satz 2 erhält folgende
Fassung:
„Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
203011
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den
prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des
Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes
vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im
Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem
Finanzministerium verordnet:
Die Verordnung über den
prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), zuletzt
geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:
„§ 27
Berichtspflicht
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
203011
Artikel 4
Änderung der Rechtspflegerausbildungsordnung
Auf Grund des § 6 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im
Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem
Finanzministerium verordnet:
Die Rechtspflegerausbildungsordnung vom
19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 17 der
Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:
„§ 40
Berichtspflicht
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung
bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit
dieser Verordnung.“
203011
Artikel 5
Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer
Justizdienst
Auf Grund des § 6 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im
Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem
Finanzministerium verordnet:
Die Ausbildungsordnung mittlerer
Justizdienst vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), geändert durch Artikel
18 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt
geändert:
„§ 50
Berichtspflicht
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
301
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zusammenfassung
der Aufgaben der Übermittlungsstelle
nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des
Beratungshilfegesetzes
Auf Grund des § 1077 Absatz 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202, ber. 2006 S. 431und 2007 S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) und des § 10
Absatz 3 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt
geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
i. V. m. § 1077 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung
über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des
Beratungshilfegesetzes i. V. m. § 1077 ZPO vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 144), wird verordnet:
Die Verordnung über die Zusammenfassung
der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 7. April 2005 (GV. NRW. S. 445) wird wie folgt geändert:
§ 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
301
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Konzentration
der Verfahren nach dem
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Auf Grund des § 32b Absatz 2 Satz 1 der
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202, ber. 2006, S. 431 und 2007, S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) und des § 4
Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 4 Abs. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
vom 18. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 835), wird verordnet:
Die Verordnung über die Konzentration der
Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom
23. November 2005 (GV. NRW. S. 920) wird wie folgt geändert:
§ 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011
in Kraft.
1 Die Verpflichtungen aus
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nummer L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2010 S. 648