Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 35 vom 10.12.2010 Seite 647 bis 660

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG) und zur Änderung weiterer Verordnungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG) und zur Änderung weiterer Verordnungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums

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Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG)
und zur Änderung weiterer Verordnungen
im Geschäftsbereich des Justizministeriums

 

Vom 1. Dezember 2010

 

320

Artikel 1

 

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG)1

 

Auf Grund von

 

§ 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870),

§ 52a Absatz 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),

§ 46c Absatz 2 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1063), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)

- jeweils in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) -

 

wird verordnet:

 

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.

 

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

 

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

 

(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.

 

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2. Unicode,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensible Markup Language),

6. TIFF (Tag Image File Format) oder

7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.

 

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.

 

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumenten­signaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

 

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF‑8 codiert sein.

 

§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de

bekannt:

 

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten.

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen.

3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien.

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2016 außer Kraft.

 

 

siehe Anlage

 

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Artikel 2

 

Änderung der Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

 

Auf Grund des § 2 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium verordnet:

 

Die Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vom 3. November 1995 (GV. NRW. S. 1148), geändert durch Artikel 10 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Abschiebehaftanstalten“ ein Komma eingefügt.

 

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. die Jugendarrestanstalten“.

 

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

 

2. Artikel II Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

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Artikel 3

 

Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

Die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:

„§ 27
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

203011

Artikel 4

 

Änderung der Rechtspflegerausbildungsordnung

 

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

Die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:

„§ 40
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

203011

Artikel 5

 

Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst

 

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

Die Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:

„§ 50
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

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Artikel 6

 

Änderung der Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle
nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes

 

Auf Grund des § 1077 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 S. 431und 2007 S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) und des § 10 Absatz 3 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), i. V. m. § 1077 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes i. V. m. § 1077 ZPO vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 144), wird verordnet:

 

Die Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 7. April 2005 (GV. NRW. S. 445) wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

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Artikel 7

 

Änderung der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

 

Auf Grund des § 32b Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006, S. 431 und 2007, S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) und des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 4 Abs. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 18. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 835), wird verordnet:

 

Die Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 920) wird wie folgt geändert:

 

§ 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 8

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

 

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 S. 18), sind beachtet worden.

 

 

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

 

 

GV. NRW. 2010 S. 648