Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 36 vom 21.12.2010 Seite 661 bis 674

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

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Verordnung zur Änderung der Verordnungen
über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden
an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur
Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 10. Dezember 2010

 

21260

Artikel 1

 

Auf Grund des § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird verordnet:

 

Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen vom 5. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 818) wird wie folgt geändert:

 

In § 2 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

 

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Artikel 2

 

Auf Grund des § 11 Absatz 4, des § 18 Absatz 4, des § 22 Absatz 3 und des § 30 Absatz 4 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird verordnet:

 

Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2006 (GV. NRW. S. 76) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 2 MG NRW durch einen vorausgefüllten Meldeschein übermittelt wurden, ist es zulässig, einen entsprechenden Datenausdruck als amtliche Meldebestätigung auszuhändigen.“

 

2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW“ werden ersetzt durch die Wörter „Landesbetrieb für Information und Technologie Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)“.

 

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „2010“ wird durch die Angabe „2015“ ersetzt.

 

Artikel 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. Dezember 2010

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

 

GV. NRW. 2010 S. 662